JudikaturJustiz5Ob11/10v

5Ob11/10v – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Margit S*****, 2. Dr. Eveline M*****, 3. Dr. Bernd M*****, 4. Dr. Andrea K*****, alle vertreten durch Dr. Hansjörg Mader und Mag. Robert Mader, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einverleibung von Eigentumsrechten, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. September 2009, AZ 51 R 76/09i, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ist der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt, wonach das mit Miteigentumsanteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum im Verhältnis zum schlichten Miteigentum kein quantitatives „Mehr“, sondern ein Aliud darstellt (5 Ob 112/08v = wobl 2008/119, 330 = NZ 2009/9, 26; 6 Ob 162/08m = NZ 2000, 80; RIS Justiz RS0110336).

In allen hier die Eintragungsgrundlage bildenden Kauf und Wohnungseigentumsverträgen bilden nicht etwa nur die bloßen (schlichten) Miteigentumsanteile, sondern „ideelle ... Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum“ jeweils an einer bestimmt bezeichneten Wohnung den Kaufgegenstand und genau darauf sind auch die Aufsandungsklauseln gerichtet. Die Ansicht des Rekursgerichts, wonach die Kauf und Wohnungseigentumsverträge keine tauglichen Eintragungsgrundlagen für das gegenüber dem Mit und Wohnungseigentum ein Aliud darstellende schlichte Miteigentum bilden, entspricht daher der Sach und Rechtslage. Die Frage, ob auf der betreffenden Liegenschaft bereits Wohnungseigentum begründet ist oder nicht, spielt für diese Beurteilung keine Rolle.

Da die Antragsteller sohin keine erhebliche Rechtsfrage geltend machen, ist ihr Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.