JudikaturJustiz54R497/96v

54R497/96v – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 1996

Kopf

Das Landesgericht Salzburg hat als Rekursgericht durch die Richter Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie Dr.Hemetsberger und Dr.Purkhart in der Rechtssache der klagenden Partei Firma T*****, vertreten durch Dr.Claus Janovsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, wider die beklagte Partei Nikolas F*****, wegen S 2.604,-- s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 13.11.1996, 13 C 1435/96d-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß, soweit damit das auf weitere S 1.388,-- s.A. gerichtete Klagebegehren zurückgewiesen wurde, aufgehoben und insofern dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die von der klagenden Partei eingebrachte Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten bleibt vorbehalten.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei vom Beklagten die Zahlung von S 2.604,-- s.A., wobei dem eine Warenlieferung vom 13.12.1994 von S 1.388,-- zugrunde liege und im übrigen vorprozessuale Zinsen und Kosten enthalten seien.

Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens mit dem Hinweis des Erstgerichtes, daß bei bestehender Akzessorietät zwischen Hauptsache und Kosten letztere mangels Zulässigkeit des Rechtsweges nicht gleichfalls als Hauptsache geltend gemacht werden könnten, bescheinigte die klagende Partei durch Vorlage eines schriftlichen Anerkenntnisses (ohne Datum) des Beklagten, daß "die ursprüngliche Schuld samt allen Rechten und Verbindlichkeiten untergegangen ist und durch das gegenständliche Anerkenntnis ersetzt wird". Im Anerkenntnis ist ein Schuldbetrag von S 2.492,--, eine 10 %-ige Kapitalverzinsung dieser Schuld, monatliche Evidenzkosten von S 60,--, Kosten pro Mahnung von S 288,--, Erhebungskosten von S 600,-- sowie schließlich eine Ratenzahlungsvereinbarung von monatlich S 500,-- ab 15.10.1995 enthalten.

Daraufhin erließ das Erstgericht den Zahlungsbefehl über S 1.216,-- samt Zinsen und Kosten aus diesem Betrag und wies unter einem das darüber hinausgehende Klagebegehren unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Landesgerichtes Salzburg (54 R 81/96 u.a.) wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.

Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag auf ersatzlose Beschlußaufhebung zur gesetzmäßigen Verfahrenseinleitung durch das Erstgericht.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Heranziehung der vom Erstgericht zitierten Judikatur des Landesgerichtes Salzburg erweist sich im gegenständlichen Fall, wie der Rekurs zutreffend ausführt, als verfehlt. Im vorliegenden Fall wird dabei nämlich übersehen, daß über Vermittlung der Firma Inkasso GmbH zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten ein Neuerungsvertrag (Novation; § 1376 ff ABGB) zustande gekommen ist, der einen neuen Rechtsgrund entstehen hat und gleichzeitig die zugrunde liegenden alten Forderungen, bestehend aus einer Forderung wegen Warenlieferung, Zinsen und Kosten eines Inkassobüros, untergehen hat lassen. Ist aber ein derartiger Neuerungsvertrag zustande gekommen, wie die klagende Partei behauptet, so stellt nunmehr dieser den der Klage zugrunde liegenden Rechtsgrund dar und bildet damit insgesamt zur Gänze einen neuen Klagsanspruch, den das Erstgericht nicht nach (ehemaliger) Hauptforderung und Zinsen aufzuteilen berechtigt war. Es handelt sich vielmehr um eine neue Hauptforderung im Gesamtbetrag, über welche als ganzes zu entscheiden gewesen wäre. Davon ausgehend hat daher das Erstgericht den umstrittenen Teil der erhobenen Klagsforderung zu Unrecht zurückgewiesen.

Im vorliegenden Fall war daher der Rekurs erfolgreich. Dem Rekursgericht ist es allerdings verwehrt, nunmehr in der Sache selbst zu entscheiden und den Zahlungsbefehl zu erlassen. Vielmehr hat das Erstgericht die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu prüfen und zu entscheiden, ob davon ausgehend die Voraussetzungen für die Erlassung eines Zahlungsbefehls gegeben sind.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs. 1 2. Satz ZPO.

Der Revisionsrekurs gegen diese (inhaltlich als abändernd anzusehende) Entscheidung ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.