JudikaturJustiz4Ob92/12a

4Ob92/12a – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. August 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter R*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Ö*****, 2. N*****, Deutschland, beide vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, 3. A*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Noll Keider Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die auf Seiten der beklagten Parteien beigetretene Nebenintervenientin Dr. K***** R*****, vertreten durch Dr. Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 116.340 EUR, Revisionsinteresse 34.340 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27. März 2012, GZ 2 R 16/12f 104, mit welchem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 8. November 2011, GZ 11 Cg 82/07g 97, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als solche anerkannt hat, können nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Ein nach § 503 Z 2 ZPO revisibler Mangel des Berufungsverfahrens läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Rüge des Berufungswerbers überhaupt nicht befasst hätte (RIS-Justiz RS0043144; RS0043086 [T1]; RS0042963 [T9]). Das trifft her nicht zu. Wurde ein Beweisantrag wie hier nach § 179 ZPO zurückgewiesen, war und ist dessen inhaltliche Berechtigung nicht weiter zu prüfen.

2. Richtig ist, dass eine Person das vermögenswerte Recht, den eigenen Namen und das eigene Bild zu wirtschaftlichen Zwecken zu verwenden, an eine andere Person übertragen und ihr auch das Recht einräumen kann, das übertragene Recht im eigenen Namen gegen Eingriffe Dritter zu verteidigen (4 Ob 124/10d = ÖBl 2011, 120 Nahrungseränzungsmittel; vgl auch 17 Ob 2/10h = ÖBl 2011, 19 Maria Treben). Eine solche wirtschaftliche Verwendung liegt jedoch nicht vor, wenn eine Lebensgeschichte als Motiv für einen Roman oder ein Drehbuch herangezogen wird. Hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass das tatsächlich gelebte Leben eines Menschen vorbehaltlich eines Eingriffs in Persönlichkeitsrechte beschrieben, dramatisiert oder verfilmt werden darf (4 Ob 13/92 = SZ 65/49 = MR 1992, 238 [ Walter ] Servus Du). Die Auffassung des Klägers, wonach auch insofern ein umfassendes, ausschließlich mit materiellen Interessen begründetes Ausschließungsrecht bestehe, führte letztlich dazu, dass Schlüsselromane, Biographien oder Berichte über Ereignisse, die mit dem Leben eines bestimmten Menschen in Verbindung stehen, generell nur mit Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden dürften. Ein derart weitgehender Schutz wirtschaftlicher Interessen wäre mit Art 10 EMRK, Art 17, 17a StGG nicht vereinbar.

Andere erhebliche Rechtsfragen zeigt die Revision ebenfalls nicht auf.