JudikaturJustiz4Ob81/13k

4Ob81/13k – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen M***** S*****, geboren am ***** 2002, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. G***** S*****, vertreten durch Mag. Doris Buxbaum, Rechtsanwältin in Wien, als Verfahrenshelferin, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. Oktober 2012, GZ 44 R 300/12m 125, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage der abgesonderten Anfechtbarkeit einer prozessleitenden Verfügung des Erstgerichts stellt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil der Vater diese Verfügung ohnehin zugleich mit der Sachentscheidung angefochten hat. Das Rekursgericht hat in weiterer Folge zutreffend geprüft, ob die Verfügung einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens begründete (6 Ob 87/07y = SZ 2007/86; RIS-Justiz RS0122156), und dies verneint. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann aber im Regelfall nicht mehr mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037, RS0030748).

Anderes gilt zwar dann, wenn die Wahrnehmung eines Verfahrensmangels aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RIS-Justiz RS0050037 [T5, T8]; zuletzt etwa 2 Ob 153/12g). Solches ist hier aber nicht erkennbar, auch der Vater behauptet es in seinem Rechtsmittel nicht. Vielmehr liegt es im Interesse von M*****, dass das ihn belastende Verfahren abgeschlossen und durch Befolgung der Anordnungen der Vorinstanzen wieder ein tragfähiges Verhältnis (auch) zu seinem Vater hergestellt wird. Aus diesem Grund sind die inhaltlichen Argumente des Revisionsrekurses, die sich ausschließlich auf den angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz beziehen, nicht weiter zu prüfen.

Im Übrigen ist der Vater neuerlich darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht gerade keinen sexuellen Missbrauch festgestellt hat, sondern seine Entscheidung, vorerst nur begleitete Besuchskontakte zuzulassen, mit den schwierigen familiären Verhältnissen, dem zwischenzeitigen Kontaktabbruch und vor allem der Verunsicherung des Kindes begründet hat. Die begleiteten Besuchskontakte bilden eine Möglichkeit, diese Verunsicherung behutsam abzubauen, woran beide Eltern im Interesse von M***** nach Kräften mitwirken müssen. Schon das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, dass die Besuchsbegleitung nach Wiederanbahnung der Kontakte nur aufrecht erhalten werden dürfte, wenn trotz der diesbezüglichen Negativfeststellung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit verbleibt, dass die erhobenen Beschuldigungen doch zutreffen (1 Ob 207/10p mwN). Ob insofern ein weiteres Beweisverfahren erforderlich ist, haben zwar die Vorinstanzen zu beurteilen. Dem bisherigen Akteninhalt, insbesondere dem kinderpsychologischen Gutachten, ist einer solcher Verdacht aber jedenfalls nicht zu entnehmen.

Rechtssätze
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