JudikaturJustiz4Ob26/54

4Ob26/54 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. März 1954

Kopf

SZ 27/66

Spruch

Unanfechtbarkeit eines Kostenseparationsbeschlusses des arbeitsrechtlichen Berufungssenates.

Entscheidung vom 11. März 1954, 4 Ob 26/54.

I. Instanz: Arbeitsgericht Graz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Landesgericht Graz in Zivilrechtsachen hat über einen in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der beklagten Partei auf Kostenseparation außerhalb der Berufungsverhandlung durch einen aus drei Berufsrichtern bestehenden Senat entschieden und dem Antrage stattgegeben.

In ihrem Rekurse gegen diesen Beschluß machte die klagende Partei geltend, daß der Beschlußfassung auch die Beisitzer aus dem Kreise der Unternehmer und dem Kreise der Beschäftigten hätten beigezogen werden müssen.

Dieser Rekurs wurde von einem aus drei Richtern bestehenden Senate des Berufungsgerichtes unter Hinweis auf §§ 519 und 528 ZPO. zurückgewiesen.

Im Rekurse gegen den Zurückweisungsbeschluß führt der Kläger aus, daß die Voraussetzungen der genannten Gesetzesstellen nicht vorlägen, da die Kostenseparation nicht vom Berufungsgerichte, sondern einem Torso desselben beschlossen worden sei.

Der Rekurs blieb ohne Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:

Der Kostenseparationsbeschluß wurde nicht von einem Teile des Rechtsmittelgerichtes gefaßt, sondern von dem Senate, der zur Entscheidung zuständig ist, falls nicht die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 AGG. gegeben sind. Es wurde daher im Rekurse vorschriftswidrige Besetzung des Gerichtes geltend gemacht (§ 477 Z. 2 ZPO.).

Dieser Nichtigkeitsgrund könnte vom Obersten Gerichtshof nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels berücksichtigt werden. Ein solcher liegt aber nicht vor, denn der Kostenseparationsbeschluß ist gemäß §§ 519, 528 ZPO. unanfechtbar. Der Rekurs gegen den Kostenseparationsbeschluß hätte daher, falls er vorgelegt worden wäre, vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden müssen. Aus diesem Gründe war der Zurückweisungsbeschluß zu bestätigen.