JudikaturJustiz4Ob195/14a

4Ob195/14a – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. November 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** E***** R***** (vormals Dr. E***** G*****), ehemaliger Rechtsanwalt, *****, wider die beklagte Partei L***** AG, *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 132.000 EUR sA, infolge Revision und Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Berufungs- und Rekursgericht vom 27. August 2014, GZ 6 R 139/147, 151/14i 103, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 7. November 2013, GZ 2 Cg 27/11i.80, und infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 7. November 2013, GZ 2 Cg 27/11i 76, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

II. Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

III. Über den im Revisionsschriftsatz gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe „im vollen Umfang“ hat das Erstgericht zu erkennen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu II.

Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts vom 7. 11. 2013 bestätigt, mit dem dem Antrag auf Verlegung der Tagsatzung nicht Folge gegeben wurde. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig:

Ein zur Gänze bestätigender Beschluss des Rekursgerichts ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unanfechtbar, sofern wie hier der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]).

Zu III.

Über einen Antrag auf Verfahrenshilfe hat das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden (§ 65 Abs 2 ZPO).

Über die Rechtsmittel des Klägers konnte aus folgenden Überlegungen schon vor der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag abgesprochen werden: Der Kläger hat zum 19. 3. 2012 freiwillig auf seine Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet (AV vom 4. 3. 2013, AS 263) und kann und darf deshalb den schon 2010 in eigener Sache begonnenen Rechtsstreit selbst zu Ende führen (vgl RIS Justiz RS0112282). Durch wirksame Einbringung der Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof hat er sein Anfechtungsrecht ausgeübt; eine neuerliche Anfechtung derselben Entscheidungen durch weitere Rechtsmittel kommt somit nicht in Betracht.

Rechtssätze
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