JudikaturJustiz4Ob18/98w

4Ob18/98w – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Firma B*****, Inhaber Gerhard F*****, 2. B***** H***** Co, ***** 3. P***** Gesellschaft mbH, ***** 4. J***** OHG, ***** alle vertreten durch Dr. Michael Leuprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde I*****, vertreten durch Dr. Gert F. Kastner und Dr. Hermann Tscharre Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. November 1997, GZ 2 R 226/97w-46 den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Klägerinnen wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung sind Hoheitsakte niemals Wettbewerbshandlungen; sie können daher auch nicht nach dem UWG beurteilt werden. Nur soweit die Rechtssubjekte des öffentlichen Rechtes privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes. Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung werden danach voneinander abgegrenzt, welche rechtstechnischen Mittel der Gesetzgeber zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt (SZ 66/84 = ÖBl 1993, 207 - Zivilschutzverband mwN). Die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheits- oder an die Privatwirtschaftsverwaltung ist Sache des Gesetzgebers. Hoheitlich darf nur vorgegangen werden, wenn das Gesetz dazu die Befugnis in deutlich erkennbarer Weise einräumt (EvBl 1992/105 mwN).

Die Beklagte schreibt mit Bescheid Friedhofsgebühren vor. Die Friedhofsgebührenordnung sieht im Zusammenhang mit den Aufbahrungshallen Gebühren für Benützung, Aufbahrung, Dekoration und Beleuchtung, im Zusammenhang mit den Einsegnungshallen Gesamtgebühren und Gebühren für zusätzliche Dekorationen vor. Die diesen Gebühren zugrunde liegenden Tätigkeiten sind Verwaltungsangelegenheiten, die mit der der Beklagten obliegenden Errichtung und Erhaltung von Friedhöfen im Zusammenhang stehen. Es trifft daher weder zu, daß die mit den Gebühren abgegoltenen Leistungen private Tätigkeiten voraussetzen, noch ist es richtig, daß diese Leistungen nur erbracht werden können, wenn gegen die Gewerbeordnung verstoßen wird.

Als hoheitliches Handeln sind die beanstandeten Tätigkeiten der Beklagten der Beurteilung nach dem UWG entzogen. Das schließt eine Prüfung der Frage aus, ob die Beklagte wettbewerbswidrig handelt, wenn sie für Leistungen Gebühren einhebt, auf deren Erbringung sie durch Abschluß des Pachtvertrages mit den Klägerinnen verzichtet haben soll. Daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, die entsprechenden Bestimmungen der Friedhofsgebührenordnung durch den Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen, kann das Verfahren daher nicht mangelhaft machen.