JudikaturJustizRS0077512

RS0077512 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. August 2020

Auch der Bund, die Länder, die Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können "im geschäftlichen Verkehr" handeln: Wenn und soweit sie privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes, stehen den privaten Mitbewerbern gleich und haben die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten wie diese; Hoheitsakte können dagegen niemals Wettbewerbshandlungen sein und auch nicht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilt werden.

Entscheidungen
21