JudikaturJustiz4Ob1008/95

4Ob1008/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****verband *****, vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und Dr.Andreas Peyrer-Heimstätt, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9.Dezember 1994, GZ 2 R 331/94-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei einem auf einem Irrtum oder einem Versehen beruhenden Wettbewerbsverstoß ist die Wiederholungsgefahr zu verneinen, wenn der Beklagte den Fehler entweder von sich aus berichtigt (ÖBl 1977, 108 - Automatischer Sendersuchlauf) oder sich sofort nach Bekanntwerden des Wettbewerbsverstoßes davon distanziert und Maßnahmen zur Berichtigung des Fehlers (ÖBl 1972, 154 - Kaffeemaschinen-Rabatt; ÖBl 1979, 85 - Jägerkalender; ÖBl 1979, 80 - Gratis-Cassetten) und zur Verhinderung künftiger gleichartiger Vorfälle trifft (ÖBl 1980, 128 - Kilometerzähler; ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1989, 52 - (Carsonics/Carsound). Die Beklagte hat nichts derartiges getan. Sie hat nur im Verfahren einen vollstreckbaren Vergleich angeboten, der jedoch keine Ermächtigung zur Vergleichsveröffentlichung enthielt. Ein unzureichendes Vergleichsanbot vermag aber nach stRsp - auch im Provisorialverfahren - die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen (ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound uva). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheiung im Einklang. Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage (SZ 60/187; MR 1993, 226 - Sandler uva). Im übrigen ist auch die keinesfalls versehentlich sondern mit Wissen und Willen der Beklagten vorgenommene Ankündigung eines "totalen Lagerverkaufes" eine Ausverkaufsankündigung (s § 33a Abs 1 UWG, wonach Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen (ua) die Worte "Wir räumen unser Lager" oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufs gelten.