JudikaturJustizRS0079523

RS0079523 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 2007

Keine Wiederholungsgefahr, wenn sich der Beklagte vom Wettbewerbsverstoß, sobald er ihm bekannt wird, distanziert und weder bestreitet, dass ein solcher objektiv vorliegt, noch ein Recht zum beanstandeten Verhalten behauptet und auch Maßnahmen trifft, dass der unterlaufene Fehler berichtigt wird (hier: Druckfehler in einem Werbeinserat).

Entscheidungen
22