JudikaturJustiz3Ob9/51

3Ob9/51 – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Januar 1951

Kopf

SZ 24/20

Spruch

Im Verfahren nach der Grundbuchsnovelle 1942 sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 126 ff. GBG. anzuwenden; § 16 AußstrG. ist nicht anwendbar.

Entscheidung vom 17. Jänner 1951, 3 Ob 9/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Wolfsberg; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Das Grundbuchsgericht bewilligte die Einverleibung des Eigentumsrechtes der antragstellenden Gemeinde ob der Liegenschaft EZ. 55, Katastralgemeinde W.

Über Rekurs der Freiwilligen Feuerwehr W., der früheren Eigentümerin, bestätigte das Rekursgericht diesen Beschluß.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der Freiwilligen Feuerwehr W. zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs richtet sich gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, womit der Grundbuchsbescheid, betreffend die Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 55, Katastralgemeinde W., zugunsten der Stadtgemeinde W. bestätigt wurde. Dem Revisionsrekurs steht daher die Bestimmung des § 130 GBG. entgegen. Der Grundbuchsbescheid stützt sich allerdings nicht unmittelbar auf das Grundbuchsgesetz, sondern offenkundig auf § 7 der Grundbuchsnovelle 1942. Es kann aber darüber kein Zweifel bestehen, daß auch für Berichtigungsbescheide im Sinne der bezeichneten Vorschrift verfahrensrechtlich die Vorschriften der §§ 126 ff. GBG. zu gelten haben.

Aber auch wenn § 16 des AußStrG. im vorliegenden Fall anzuwenden wäre, müßte der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den in außerstreitigen Angelegenheiten ergangenen, bestätigenden Beschluß der zweiten Instanz zurückgewiesen werden. Durch die 17. Kundmachung der provisorischen Staatsregierung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches vom 17. Juli 1945, StGBl. Nr. 86, wurde nämlich die 3. Durchführungsverordnung vom 24. Oktober 1939 über das Feuerlöschwesen (Organisation der Freiwilligen Feuerwehren), DRGBl. I, S. 2096, nicht mit Rückwirkung beseitigt, es sind daher die auf Grund dieser Verordnung bereits eingetretenen Änderungen des materiellen Rechtes und damit auch der im § 16 Abs. 2 vorgesehene Übergang des Vermögens der Feuerwehrvereine auf die Gemeinden aufrecht geblieben. Der Grundbuchsbescheid, der mit Rekurs angefochten wurde, hatte daher nur eine Berichtigung des Grundbuches, nämlich seine Übereinstimmung mit der wirklichen Rechtslage, zum Gegenstand. Nach § 7 Abs. 1 der Grundbuchsnovelle 1942 bedarf es aber zur Berichtigung keiner öffentlichen Urkunde, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist. Ein solcher Fall liegt hier vor, da sich die Unrichtigkeit des Grundbuches unmittelbar aus einer gehörig kundgemachten generellen Norm ergibt.