Spruch Im Verfahren nach der Grundbuchsnovelle 1942 sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 126 ff. GBG. anzuwenden; § 16 AußstrG. ist nicht anwendbar. Entscheidung vom 17. Jänner 1951, 3 Ob 9/51. I. Instanz: Bezirksgericht Wolfsberg; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.…
Text Das Grundbuchsgericht bewilligte die Einverleibung des Eigentumsrechtes der antragstellenden Gemeinde ob der Liegenschaft EZ. 55, Katastralgemeinde W. Über Rekurs der Freiwilligen Feuerwehr W., der früheren Eigentümerin, bestätigte das Rekursgericht diesen Beschluß. Der Oberste Gerichtshof wies de…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Revisionsrekurs richtet sich gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, womit der Grundbuchsbescheid, betreffend die Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 55, Katastralgemeinde W., zugunsten der Stadtgemeinde W. bestätigt wurde. Dem Revision…