JudikaturJustiz3Ob7/97v

3Ob7/97v – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois S*****, vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf und Dr.Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wider die beklagte Partei Pia S*****, vertreten durch Dr.Herta Eva Schreiber, Rechtsanwältin in Wels, wegen Erlöschens einer vollstreckbaren Unterhaltsforderung (Streitwert 108.000 S) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Wels als Berufungsgerichts vom 7.August 1996, GZ 21 R 402/96h-16, womit das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 2. April 1996, GZ 9 C 1363/95d-12, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung:

Die Beklagte ist eine Tochter des Klägers aus dessen am 26.November 1987 geschiedenen Ehe. Der Kläger ist aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichts Wels vom 22.Februar 1995 schuldig, der Beklagten einen Unterhaltsbetrag von 3.000 S monatlich ab 1.November 1994 zu bezahlen. Am 19.September 1995 wurde der Beklagten zur Hereinbringung ihres Unterhaltsanspruchs die Forderungsexekution wider den Kläger auf die diesem zustehenden Pensionsbezügen bewilligt. Diese betrugen 1995 unter Einschluß der Sonderzahlungen 12.083 S monatlich netto. Bis zum 31.Juli 1995 bezog der Kläger für seine geschiedene Ehegattin noch eine von einem schweizerischen Sozialversicherungsträger bezahlte "Zusatzrente" von 1.385,10 S. Seither ist dieser Anspruch erloschen. Die Beklagte absolvierte die Fachschule für Kunsthandwerk der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Hallstatt und schloß dort ihre Berufsausbildung als Geigenbauerin im Sommer 1995 erfolgreich ab. Im Wintersemester 1995/96 inskribierte sie als außerordentliche Hörerin am Brucknerkonservatorium des Landes Oberösterreich und belegte die Fächer allgemeine Musiklehre, Chor 1, Gehörbildung 1 und Harmonielehre 1. Der Kläger war seit 1987 häufig im Krankenhaus. Er leidet ua an Bluthochdruck, Gefäßerkrankungen und Herzbeschwerden.

Der Kläger begehrte, die mit Beschluß vom 19.September 1995 bewilligte Exekution "für unzulässig" zu erklären und brachte vor, die Beklagte habe ihre Berufsausbildung im Juni 1995 erfolgreich abgeschlossen. Es wäre ihr unter Zubilligung eines für die Suche eines Arbeitsplatzes angemessenen Zeitraums von drei Monaten zumutbar und möglich gewesen, zumindest ab 1.November 1995 eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dadurch selbsterhaltungsfähig zu werden. Sie habe es jedoch schuldhaft unterlassen, eine Arbeitsstelle zu suchen. Der Besuch des Brucknerkonvervatoriums in Linz diene nicht der Berufsausbildung, sondern der "persönlichen musischen Weiterbildung". Der Beklagten wäre es möglich gewesen, als Geigenbauerin einen entsprechenden Arbeitsplatz in der näheren Umgebung ihres Wohnorts zu finden. Da sie nicht nur österreichische, sondern auch schweizerische Staatsangehörige sei, wäre sie überdies verpflichtet, "in der Schweiz eine Arbeit zu suchen". Sie gehe jedoch "lieber spazieren". Sollte sie außerstande sein, einen entsprechenden Arbeitsplatz als Geigenbauerin zu finden, falle ihr das selbst zur Last. Es sei nämlich vorhersehbar gewesen, daß sie in diesem Beruf in der unmittelbaren Umgebung ihres Wohnorts eine Arbeitsstelle kaum finden werde. Im Sinne der Anspannungstheorie sei davon auszugehen, daß die Beklagte ihren Lebensunterhalt seit 1.November 1995 selbst verdienen könne. Er sei dagegen aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage, durch eine Arbeitstätigkeit ein zusätzliches Einkommen zu erzielen. Überdies sei er "zwischenzeitig" mit einer weiteren Unterhaltsverpflichtung für eine ältere Tochter belastet, die als Krankenschwester ausgebildet werde und unentgeltlich in seinem Haus wohne, ohne einen finanziellen Beitrag für ihre Verpflegung und notwendige Anschaffungen zu leisten.

Die Beklagte wendete ein, ungeachtet des Abschlusses der Fachschule für Kunsthandwerk außerstande zu sein, ihre Unterhaltsbedürfnisse aus eigener Kraft zu decken. Nach der derzeitigen Situation am oberösterreichischen Arbeitsmarkt werde keine einzige Geigenbauerin gesucht. Es sei aber auch in der Schweiz so gut wie unmöglich, als Geigenbauerin unterzukommen. Sie sei außerdem nicht verpflichtet, in die Schweiz zu übersiedeln, um dort erwerbstätig zu werden. Weil für sie in Oberösterreich praktisch keine Berufsaussichten als Geigenbauerin bestünden, habe sie sich für eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung im Fach Instrumental- und Gesangspädagogik am Linzer Brucknerkonservatorium entschlossen. Um dort als ordentliche Hörerin aufgenommen zu werden, müsse man zumindest zwei Instrumente beherrschen. Sie verfüge über gute Kenntnisse im Geigespielen, müsse zusätzlich jedoch das Klavierspielen erlernen. Sie nehme daher an der Welser Musikschule Geigen- und Klavierunterricht und bilde sich als außerordentliche Hörerin des Brucknerkonservatoriums in den Fächern Gehörbildung, Musiktheorie, Harmonielehre und Chorgesang weiter. Eine Vorbereitung auf das Pädagogikstudium außerhalb des Brucknerkonservatoriums wäre nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich. Sie werde das durch ein Pädagogikstudium angestrebte Berufsziel in weniger als sechs Jahren erreichen. Da sie neben dem theoretischen Studium auch das Klavier- und Geigespielen üben müsse, wäre sie durch eine Berufstätigkeit überfordert. Der Kläger verfüge zwar nur über ein Pensionseinkommen von 13.600 S netto monatlich, er lebe jedoch im eigenen Haus und verrichte aufgrund seiner manuellen Geschicklichkeit immer wieder Gelegenheitsarbeiten und beziehe dadurch ein weiteres durchschnittliches Nettoeinkommen von zumindest 3.000 S monatlich. Er sei mit keiner weiteren Sorgepflicht belastet. Seine ältere Tochter nächtige bloß einmal wöchentlich in dessen Haus und befinde sich in der Ausbildung zur Krankenschwester im zweiten Lehrjahr.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß der vollstreckbare Unterhaltsanspruch der Beklagten ab 1.November 1995 erloschen sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß nach Abschluß der Berufsausbildung grundsätzlich vom Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne des § 140 ABGB auszugehen sei. Das gelte auch dann, wenn das Kind kein ausreichendes Einkommen erziele. Nach Abschluß der Berufsausbildung und Ablauf eines für die Stellensuche angemessenen Zeitraums müsse selbst eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter angenommen werden. Eine bereits erloschene Unterhaltspflicht lebe nur dann wieder auf, wenn ein an sich schon selbsterhaltungsfähiges Kind seine Schul- oder Berufsausbildung fortsetze, um dadurch eine bessere Ausgangsposition für sein zukünftiges Fortkommen zu erlangen. Nur wenn es den Eltern zumutbar sei, hätten diese ihrem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Lebe der Unterhaltspflichtige in bescheidenen Verhältnissen und kämpfe er geradezu um seine wirtschaftliche Existenz, sei er nicht verpflichtet, einer beruflich gut ausgebildeten Tochter ein Hochschulstudium zu bezahlen. Eine weitere Berufsausbildung des Kindes auf Kosten des Unterhaltspflichtigen setze überdies eine besondere Eignung für die angestrebte Ausbildung, entsprechende Leistungsgarantien und ein mit Sicherheit erwartbares besseres künftiges Fortkommen im neuen Beruf voraus. Dem Kläger sei aufgrund seines Gesundheitszustands und seiner wirtschaftlichen Lage nicht zumutbar, weitere Unterhaltszahlungen für eine zweite Berufsausbildung der bereits selbsterhaltungfähigen Beklagten zu leisten.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht auf, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. Es sprach überdies aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, und legte in rechtlicher Hinsicht dar: Gemäß § 140 Abs 1 ABGB habe der Kläger zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Beklagten angemessenen Bedürfnisse unter Berücksichtigung deren Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach Kräften beizutragen. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten mindere sich gemäß § 140 Abs 3 ABGB soweit, als diese über eigene Einkünfte verfüge oder als selbsterhaltungsfähig anzusehen sei. Ein Kind sei selbsterhaltungsfhäig, wenn es in der Lage sei, seinen standesgemäßen Unterhalt durch ein Erwerbseinkommen zu bestreiten. Die Selbsterhaltungsfähigkeit könne daher vor oder erst nach der Volljährigkeit eintreten. Finde das Kind nach abgeschlossener Berufsausbildung keine entsprechende Arbeit innerhalb angemessener Zeit, müsse es letztlich auch eine Hilfsarbeit annehmen. Der Vater habe jedoch auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, sofern dieses die dafür erforderlichen Fähigkeiten besitze, den Bildungsabschluß ernsthaft und zielstrebig verfolge und dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an diesen Ausbildungskosten möglich und zumutbar sei. Eine weitere Berufsausbildung auf Kosten des Unterhaltspflichtigen sei freilich dann zu verneinen, wenn ihm die Finanzierung eines weiteren Studiums aufgrund seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse nicht zumutbar sei. Verfüge ein Unterhaltsberechtigter bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung, sei ihm ein weiterer Bildungsweg auf Kosten des Unterhaltspflichtigen außerdem nur "bei besonderer Eignung für diesen Beruf und sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens" zuzubilligen. Anders sei die Rechtslage, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung zwar auf bestimmter Stufe abgeschlossen habe, aber eine weiterführende Spezialausbildung anstrebe. Dann habe eine Abwägung zwischen den Interessen des Kindes und jenen des Unterhaltspflichtigen zu erfolgen. Auch dann seien jedoch weitere Unterhaltsleistungen davon abhängig, daß der Unterhaltsberechtigte die für seine weitere Ausbildung erforderlichen Fähigkeiten besitze, das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe und dem Unterhaltspflichtigen eine Beteiligung an den Kosten nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbar sei. Die im Ersturteil getroffenen Feststellungen ließen nach diesen Voraussetzungen keine abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache zu. Unbekannt seien die Vermögensverhältnisse des Klägers. Zu prüfen sei auch, ob den Kläger tatsächlich eine weitere Sorgepflicht belaste. Es seien außerdem Feststellungen darüber erforderlich, ob die Beklagte eine Arbeit als Geigenbauerin in Österreich oder "allenfalls auch im benachbarten Ausland" finden könne. Wäre das zu verneinen, sei dem Kläger die Finanzierung einer weiteren Ausbildung für die Beklagte auch "bei weniger günstigen Lebensverhältnissen" zumutbar. Der Beklagten könne die Berufswahl nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden. Berücksichtige man deren jugendliches Alter bei Eintritt in die Fachschule, sei "von einem entschuldbaren Irrtum über die Berufsaussichten im absolvierten Ausbildungszweig auszugehen", wenn es für eine Geigenbauerin keine Beschäftigungsmöglichkeit gebe. Die von der Beklagten beabsichtigte Ausbildung zur Musikpädagogin sei als "Weiterbildung im weiteren Sinne" anzusehen. Künftige Berufsaussichten als Musikpädagogin seien daher "nicht so streng zu prüfen, wie im Falle einer sonstigen zusätzlichen Ausbildung". Die Eignung der Beklagten für den Beruf einer Musikpädagogin werde im fortgesetzten Verfahren noch zu klären sein. Gleiches gelte für die Behauptung der Beklagten, sie bereite sich zielstrebig auf ihr künftiges Studium am Brucknerkonservatorium vor. Entspreche die Beklagte den Anforderungen für die angestrebte weitere Berufsausbildung, sei ihr eine gewisse Zeitspanne zuzugestehen, um einen Ausbildungsplatz zu erlangen. Deshalb sei auch festzustellen, ab wann die Beklagte mit einer Aufnahme im Brucknerkonservatorium rechnen könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist, wie die folgenden Ausführungen belegen werden, zulässig; er ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.

Gemäß § 140 Abs 3 ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Die Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor oder nach der Volljährigkeit eintreten. Sie liegt vor, wenn das Kind imstande ist, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen (3 Ob 2083/96 m = JUS-extra Z 2040 [soweit unveröffentlicht]; JBl 1994, 746 [Hoyer]; EvBl 1992/73 uva; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu § 140). Betont wird jedoch auch, daß dem Kind die Erwerbstätigkeit zumutbar sein muß (ÖA 1996, 16; ÖA 1993, 141 = EFSlg 68.495; JUS-extra Z 1400; SZ 65/114; ÖA 1991, 78; 8 Ob 504/91; Schwimann, Unterhaltsrecht 68; Schlemmer in Schwimann, ABGB Rz 99 zu § 140; Gamerith, Zum Unterhaltsanspruch von Ehegatten und volljährigen Kindern, ÖA 1988, 63 [67]). Jedenfalls zumutbar ist die Erwerbstätigkeit in einem Beruf, der den Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht. Nach Abschluß einer Berufsausbildung ist daher die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes im grundsätzlichen eingetreten. Dieses verliert somit den Unterhaltsanspruch, wenn es die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterläßt (ÖA 1996, 16; Schwimann aaO 70). Findet dagegen das Kind keine seiner Berufsausbildung entsprechende Arbeitsmöglichkeit, wird dessen Selbsterhaltungsfähigkeit an sich verneint (ÖA 1993, 141; Schwimann aaO 70; Pichler in Rummel aaO). Allerdings sprach der Oberste Gerichtshof - unter Berufung auf Rechtsmittelentscheidungen des LGZ Wien (EFSlg 48.184; EFSlg 45.638) und Schlemmer (aaO Rz 105 zu § 140) - bereits aus, das Kind könne "nach längerer Zeit" vergeblicher Suche, einen seiner Ausbildung adäquaten Arbeitsplatz zu erlangen,

auch auf "Hilfsarbeitertätigkeiten" verwiesen werden (7 Ob 640/92 =

ÖA 1993, 141 = EFSlg 68.495). Die Lehre teilt diese Ansicht (Pichler

in Rummel aaO Rz 12 zu § 140; Schlemmer aaO; Schwimann aaO 70; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 49). Ergänzt wird jedoch, daß diese Konsequenz vor allem durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt werde; sei diese gering, dürfe das Kind eine Hilfsarbeitertätigkeit nicht mehr ausschlagen, wenn es im erlernten Beruf nach angemessener Wartezeit keine Beschäftigung gefunden habe (Schwimann aaO 70; Schlemmer aaO Rz 105 zu § 140). Dieser Grundgedanke ergibt sich auch aus 7 Ob 640/92. Diese Entscheidung relativiert damit im Ergebnis die ältere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Nach dieser galt, daß ein Kind allein deshalb, weil es schon über eine bestimmte Berufsausbildung verfügte, noch nicht selbsterhaltungsfähig war. Selbsterhaltungsfähigkeit wurde vielmehr erst angenommen, wenn das Kind aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit hatte, seinen Beruf tatsächlich auszuüben (3 Ob 89/71; SZ 10/288).

Da die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten gemäß § 140 Abs 1 ABGB nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben, ist der zumutbaren Belastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besondere Beachtung zu schenken, wenn - wie hier - die Frage zu beantworten ist, ob dieser die Kosten einer zweiten Berufsausbildung des Kindes - auf diesen Aspekt wird unten näher einzugehen sein - mehr oder weniger zu tragen hat. Soweit liegt also eine Verschränkung der für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gemäß § 140 Abs 1 und Abs 3 ABGB zu beachtenden Voraussetzungen vor (Gamerith, ÖA 1988, 67). Maßgeblich sind dann nicht nur die Lebensverhältnisse des geldunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern auch jene des Kindes. Das bedeutet nach den einleitenden Ausführungen, daß der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn das Kind die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nach Abschluß seiner Berufsausbildung unterläßt, obwohl es eine solche aufgrund der konkreten Verhältnissen des Arbeitsmarkts tatsächlich ausüben könnte und nicht besondere Gründe für das Weiterbestehen der Unterhaltspflicht sprechen. Das Wiederaufleben eines nach diesen Gesichtspunkten erloschenen Unterhaltsanspruchs oder dessen Weiterbestehen ist an strengere Voraussetzungen als jene gebunden, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind. Danach kann einem Kind dann eine zweite Berufsausbildung gegen den Willen, jedoch (ganz oder teilweise) dennoch auf Kosten des Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen läßt, es dem Unterhaltsschuldner zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen und - nach der bisher in der Rsp überwiegend verwendeten und von einem Teil der Lehre übernommenen Formulierung - die sichere Erwartung eines besseren Fortkommens im angestrebten neuen Beruf besteht (EFSlg 76.198; EFSlg 71.546; EFSlg 65.836; EFSlg 53.786; SZ 58/83; SZ 51/90; SZ 42/9; Pichler in Rummel aaO Rz 12a [dort bezogen auf ein Zweitstudium]; Schlemmer in Schwimann aaO Rz 111). Eypeltauer (Die Kriterien zur Bestimmung der dem Kind zustehenden Ausbildung, ÖA 1988, 91 [99]) übt am Erfordernis der "sicheren Erwartung eines besseren Fortkommens" Kritik und läßt "Chancen für die Ausübung neuer Berufe" genügen. Schwimann (aaO 74) spricht in diesem Zusammenhang von der bloßen "Erwartung verbesserter Verdienstchancen". In 3 Ob 2083/96m lehnte die bisherige Terminologie auch der erkennende Senat ab und verlangte nur mehr "größere Berufschancen". Wie jedoch gerade aufgrund des dort entschiedenen Falls zu ergänzen ist, genügen dafür nicht schon entfernte Möglichkeiten einer allgemeinen beruflichen Besserstellung und wenig wahrscheinliche Erwartungen erhöhter Verdienstchancen; die künftige Verbesserung der beruflichen Position des Unterhaltsberechtigten muß vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich sein.

Die Zumutbarkeit weiterer Geldleistungen des bisherigen Unterhaltsschuldners für eine zweite Berufsausbildung seines Kindes ist daher aufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilen. Deren Ergebnis hängt von den persönlichen Lebensverhältnissen der Beteiligten und achtbaren Verhaltensmotiven in den Beziehungen zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinem Kind ab. Im Vordergrund steht jedoch die Einkommens- und Vermögenslage des Unterhaltspflichtigen. Befindet sich dieser in gesicherter wirtschaftlicher Position und verfügt er über reichliche Mittel, ist der finanzielle Gesichtspunkt bei Klärung der Frage einer allfälligen Überwälzung der Kosten einer zweiten Berufsausbildung für das Kind auf den Unterhaltspflichtigen nebensächlich. Lebt er dagegen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind ihm weitere Unterhaltsleistungen für das infolge einer abgeschlossenen Berufsausbildung an sich bereits selbsterhaltungsfähige Kind - selbst bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen, auf die noch zurückzukommen sein wird - nur soweit zumutbar, als er dadurch seine eigenen Bedürfnisse weiterhin wenigstens in Annäherung an den angemessenen Unterhalt zu decken vermag. Er muß sich also nicht auf das Existenzminimum einschränken, um sich den Kostenbeitrag für eine zweite Berufsausbildung seines Kindes sozusagen "vom Munde abzusparen".

Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich dagegen nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern (Eypeltauer, ÖA 1988, 95). Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich relevanten Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schul- und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt (EvBl 1992/73; EFSlg 71.546), stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solcher Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Nicht von Bedeutung ist hier der Anspruch eines Kindes, die bereits erworbene berufliche Qualifikation durch eine weiterführende Berufsausbildung auf Kosten seiner Eltern im Rahmen deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu ergänzen, wenn es die erforderliche Neigung und Begabung aufweist und den Abschluß einer solchen Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt (3 Ob 2083/96m;

ÖA 1989, 166; EFSlg 45.661/2; EFSlg 43.179/2; Schwimann aaO 71 f;

Gamerith, ÖA 1988, 67; Eypeltauer, ÖA 1988, 96 ff; Schlemmer in Schwimann aaO Rz 106 ff). Ein Studium der Instrumental- und Gesangspädagogik, dessen späteren Beginn die Beklagte, geht man von ihren Prozeßbehauptungen aus, nach Absolvierung eines Vorbereitungslehrgangs anstrebt, stellt nämlich - entgegen deren Ansicht - keine unmittelbar weiterführende Berufsausbildung dar, der die bereits erworbene berufliche Qualifikation als Geigenbauerin als Vorstufe dient. Das folgt bereits daraus, daß für die Aufnahme des eigentlichen Studiums, wie die Beklagte selbst hervorhebt, erst der Besuch eines längeren Vorbereitungslehrgangs für den Erwerb theoretischen Fachwissens erforderlich ist, um am Brucknerkonservatorium die für die Zulassung als ordentliche Hörerin vorgesehene Aufnahmsprüfung im angestrebten Fach bestehen zu können. Es geht also hier - anders als etwa bei der Absolvierung einer Handelsschule und dem späteren Besuch eines Aufbaulehrgangs für den Erwerb einer Handelsakademiematura - nicht "um den gleichen Bildungsinhalt bei verschiedener Bildungshöhe" (ÖA 1989, 166). In diesem Sinne wird auch in der deutschen Rechtsprechung als Voraussetzung für das Weiterbestehen der elterlichen Unterhaltspflicht beim mehrstufigen Ausbildungweg Abitur-Lehre-Studium verlangt, daß die praktische Ausbildung und das Studium derselben Berufssparte angehören oder jedenfalls so zusammenhängen müssen, daß das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung darstellt, oder die praktische Ausbildung als sinnvolle Studienvorbereitung gilt (BGH FamRZ 1993, 1058; BGH FamRZ 1989, 853; OLG Frankfurt FamRZ 1995, 244). Hier bedarf es daher keiner Erörterung, welcher Geldunterhalt, läge ein solcher Sachverhalt vor, als angemessenen Beteiligung des Unterhaltspflichtigen an den Kosten einer weiterführenden Berufsausbildung anzusehen wäre.

Soweit die Beklagte, die gegen den Willen ihres Vaters, jedoch auch auf dessen Kosten angestrebte zweite Berufsausbildung - abgesehen von den Behauptungen, das nötige Talent und die erforderliche Zielstrebigkeit für die Erfüllung ihres Berufswunsches zu haben - auch damit zu rechtfertigen versucht, in Oberösterreich, dem Bundesland ihres Wohnorts, oder in der Schweiz praktisch keine Berufsaussichten als Geigenbauerin zu haben und überdies gar nicht verpflichtet zu sein, aus beruflichen Gründen in die Schweiz zu übersiedeln, ist ihr zu erwidern:

Entscheidet sich der Unterhaltsberechtigte, einen Beruf zu erlernen, der wie der eines Geigenbauers von vorneherein nur ein beschränktes Angebot an Arbeitsplätzen erwarten läßt, darf er seine Stellensuche jedenfalls nicht auf ein eng begrenztes Gebiet beschränken, es sei denn, es sprächen dafür im Einzelfall triftige Gründe. Solche wurden allerdings von der Beklagten nicht einmal behauptet.

Das Gemeinschaftsrecht gewährleistet den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gemäß Art 48 EG-V in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft das Recht, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit nachzugehen (EuGH WBl 1996, 202 [Kommission/Französische Republik]). Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern zahlen- oder anteilsmäßig nach Unternehmen, Wirtschaftszweigen, Gebieten oder im gesamten Hoheitsgebiet beschränken, finden auf Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten keine Anwendung. Die in Art 48 EG-V garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer stellt also im System der Gemeinschaften eine grundlegende Freiheit dar (EuGH WBl 1996, 64 [UEFA ua/Bosman]; vgl zur unterhaltsrechtlichen Relevanz dieser Rechtslage Hoyer, ZfRV 1996, 169 f [Glosse]). Nach der Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 1993 zur Durchführung der Bestimmungen der bereits oben zitierten Verordnung (Amtsblatt Nr. L 274 vom 6. November 1993, S 118 = RIS-Celex Dok.Num 393D0569) schaffen die Kommission und die Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten überdies unter der Bezeichnung EURES ein Netzwerk von Stellen, dessen Aufgabe darin besteht, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Sinne des zweiten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 auszubauen. Es geht dabei - verkürzt formuliert - um die Einrichtung einer übernationalen Job-Börse, die nach Anhang IV etwa auch alle Arbeitsgesuche von Personen, die ausdrücklich eine Bekanntmachung auf europäischer Ebene wünschen, zu publizieren hat.

Der Beklagten wäre es daher bei solchen rechtlichen Voraussetzungen zumutbar, die Suche nach einem ihrer Berufsausbildung als Geigenbauerin entsprechenden Arbeitsplatz nicht nur auf das Territorium der Republik Österreich, sondern auch auf jenes der Bundesrepublik Deutschland und jenes Südtirols in Italien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erstrecken. Dort bestünden nämlich für die Beklage keine sprachlichen Anpassungsschwierigkeiten. Da diese nach einer unwidersprochen gebliebenen Prozeßbehauptung des Klägers - neben der österreichischen - auch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, ist ihr die Stellensuche überdies in der Schweiz zumutbar, hat sie doch wegen ihrer schweizerischen Staatsangehörigkeit auch dort keine Diskriminierung am Arbeitsmarkt zu befürchten. Wäre der Kläger nach den unten noch näher zu erörternden Voraussetzungen nicht verpflichtet, sich durch weitere Unterhaltsleistungen an den Kosten einer zweiten Berufsausbildung der Beklagten zu beteiligen und hätte diese Maßnahmen der bezeichneten Art unterlassen, um eine ihrer Berufsausbildung entsprechende Arbeitsstelle zu finden, wäre darin ein Verschulden im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen zu erblicken. Die Beklagte wäre dann als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Deshalb wäre auch ihr Unterhaltsanspruch gegen den Kläger erloschen. Selbst wenn die Beklagte aber alle zumutbaren Handlungen gesetzt hätte, um eine Beschäftigung im erlernten Beruf zu finden, wäre die Unterhaltspflicht des Klägers nach einem angemessenen Zeitraum für eine nicht nur auf das Territorium der Republik Österreich beschränkte Stellensuche von etwa 6 Monaten seit Abschluß der Berufsausbildung ebenso erloschen, weil es der Beklagten dann zumutbar wäre, jedes angebotene Beschäftigungsverhältnis nach den dafür geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu akzeptieren.

Diesem Ergebnis entspricht auch die unterhaltsrechtliche Praxis in Deutschland (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis3 [1995] Rz 48). Auch dort schulden die Eltern ihren Kindern grundsätzlich nur die Finanzierung einer Ausbildung. Jene haben eine Zweit- oder Weiterbildung nur unter Voraussetzungen zu tragen, die der in Österreich herrschenden Ansicht ähnlich sind oder mit ihr übereinstimmen (BGH FamRZ 1995, 244; BGH FamRZ 1993, 1057; BGH FamRZ 1977, 629; Wendl/Staudigl aaO Rz 58, 73 ff; Graba, Entwicklung des Unterhaltsrechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Jahre 1995, FamRZ 1996, 322; Oelkers/Kreutzfeldt, Prozessuale und materiell-rechtliche Gesichtspunkte bei der Geltendmachung von Volljährigenunterhalt, FamRZ 1995, 136). Die dort die Verpflichtung der Eltern definierenden speziellen Voraussetzungen, Kindern eine Zweitausbildung zu finanzieren (siehe dazu etwa: Wendl/Staudigl aaO Rz 74; Oelkers/Kreutzfeldt, FamRZ 1995, 140), bedürfen hier jedoch keiner näheren Erörterung im Vergleich mit der österreichischen Rechtslage, weil sich derartige Fragen aufgrund der Prozeßbehauptungen der Streitteile nicht stellen.

Nach den bisherigen Rechtsausführungen könnte den Kläger eine fortgesetzte Unterhaltspflicht daher nur dann treffen, wenn die derzeit 20-jährige Beklagte eine überdurchschnittliche Begabung für die angestrebte zweite Berufsausbildung zur Instrumental- und Gesangspädagogin aufwiese. Solange sie ihre Studien (Vorbereitungslehrgang und eigentliche Ausbildung) aufgrund einer derartigen Begabung fleißig und zielstrebig betriebe, wären dem Kläger, träfen auch die nachfolgend behandelten weiteren Voraussetzungen zu, fortgesetzte Unterhaltsleistungen zumutbar.

Wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Beklagte ihr künftiges Fortkommen durch eine Berufsausbildung in der Instrumental- und Gesangspädagogik im Vergleich zum Beruf einer Geigenbauerin nicht bloß in unbedeutender Weise verbessern kann, hätte der Kläger, soweit es seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zuließe, die Realisierung des nunmehrigen Ausbildungsziels seiner Tochter durch fortgesetzte Unterhaltszahlungen zu erleichtern. Als Vergleichsbasis wesentlich ist dabei die von vorübergehenden Marktsituationen unabhängige Umsetzbarkeit der abgeschlossenen Zweitausbildung (Schwimann aaO 74). Je weniger allerdings die Berufsaussichten und Einkommensmöglichkeiten der Beklagten als Geigenbauerin hinter jenen einer Instrumental- und Gesangspädagogin zurückblieben, umso geringer wäre auch die unterhaltsrechtliche Verpflichtung des Klägers, die Zweitausbildung seiner Tochter innerhalb der Grenzen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mitzufinanzieren. Wäre dieser Unterschied - wie bereits erwähnt - unbedeutend, hätte der Kläger überhaupt keine Rechtspflicht mehr, der Beklagten die Realisierung ihres zweiten Berufswunsches durch weitere Unterhaltszahlungen zu ermöglichen. Ob die Unterhaltspflicht des Klägers andauert, hängt also - abgesehen von den bereits behandelten Voraussetzungen - von zwei Bestimmungsfaktoren ab. Zum einen ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, zum anderen aber auch das durch die angestrebte Zweitausbildung - überwiegend wahrscheinlich - eintretende Ausmaß der Verbesserung der Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten maßgeblich. Ist daher eine fortgesetzte Unterhaltspflicht nicht schon deshalb zu verneinen, weil es dem Kläger entweder an der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mangelt oder die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die angestrebte zweite Berufsausbildung - überwiegend wahrscheinlich - nicht nennenswert verbessert werden könnten, stellen die genannten Bestimmungsfaktoren ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepaßte Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll.

Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht ist das Vorliegen des Oppositionsgrundes nicht von der Beklagten, sondern vom Kläger darzutun. Dabei sind - nach der derzeitigen Verfahrenslage - bei den hier erörterten Themen keine durch die Sphäre der Beklagten bestimmten Beweisschwierigkeiten zu befürchten. Es bedarf daher in diesem Punkt auch keiner Stellungnahme, ob eine neben der materiellrechtlichen Beweislast existierende prozessuale Beweisführungslast - nach Kriterien der Beweisnähe - letztlich dafür ausschlaggebend ist, welche Partei in der jeweiligen Verfahrenssituation bestimmte streitentscheidende Tatsachen zu beweisen hat (siehe zur Problemstellung: Baumgärtel, Das Verhältnis von Beweislastumkehr und Umkehr der konkreten Beweisführungslast im deutschen Zivilprozeß, in FS Nakamura [1996] 41).

Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß der Kläger - abgesehen von seinen bereits feststehenden, relativ bescheidenen Einkommensverhältnissen - über kein nennenswertes, für seinen eigenen Unterhalt entbehrliches und verwertbares Vermögen verfügt, wäre ihm hier bei Bejahung einer fortbestehenden Unterhaltspflicht dem Grunde nach aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung im dargestellten beweglichen System der Bestimmungsfaktoren jedenfalls nicht mehr als die Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von 1.500 S monatlich zumutbar. Es verbliebe ihm dann ein frei verfügbares monatliches Nettoeinkommen von rund 10.500 S. Dieses läge noch erheblich über dem sich aus § 291b Abs 2 EO ergebenden Unterhaltsexistenzminimum. Der Kläger könnte also seine Bedürfnisse bei Leistungen in dieser Höhe - im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen - nach wie vor in Annäherung an den seinen Lebensverhältnissen angemessenen eigenen Unterhalt decken und müßte sich einen solchen Beitrag für die Zweitausbildung seiner Tochter somit nicht "vom Munde absparen". Komlementär dazu wäre nämlich auch von der Beklagten, die eine Gesamtausbildungszeit von "weniger als sechs Jahren" für das Erlernen des Zweitberufs annimmt, zu erwarten, wenigstens in Teilen ihrer Ferienfreizeit selbst Geldmittel für die Mitfinanzierung ihrer Ausbildungskosten durch Arbeit zu verdienen. Sollte die Beklagte die für eine Zweitausbildung (teilweise) auf Kosten des Klägers erforderliche überdurchschnittliche Begabung besitzen, werden ihr die Ferienzeiten auch Zeit für eine Arbeitstätigkeit lassen, ohne das Erreichen des Berufsziels zu gefährden.

Diese Erwägungen können für die Höhe des dem Kläger noch zumutbaren Unterhaltsbeitrags aber nur dann maßgeblich sein, soweit dieser - entgegen seinen Behauptungen - nicht noch eine weitere Unterhaltspflicht für eine zweite Tochter zu erfüllen hätte. Wäre eine solche dagegen im fortgesetzten Verfahren zu bejahen, wird die Interessenabwägung aufgrund der dann bekannten Umstände des Einzelfalls zu einem anderen Ergebnis führen müssen.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren als Voraussetzung für eine abschließende rechtliche Beurteilung noch Feststellungen über

a) die nach den bisher bekannten Umständen zu klärende Frage der Eignung der Beklagten für das Studium der Instrumental- und Gesangspädagogik und - in diesem Zusammenhang - über ihre bisherigen Leistungen im Vorbereitungslehrgang für die angestrebte Aufnahme im Brucknerkonservatorium,

b) die derzeit für eine Instrumental- und Gesangspädagogin bestehenden und künftig zu erwartenden Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten im Vergleich zu den Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten einer Geigenbauerin,

c) die Vermögenslage des Klägers und die allenfalls zu erfüllende Unterhaltspflicht für eine zweite Tochter,

zu treffen haben.

Dem Rekurs ist daher ein Erfolg im Ergebnis zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Ein inhaltlicher Rechtsmittelerfolg des Klägers liegt in den für seinen Prozeßstandpunkt - nach der Rechtsansicht des erkennenden Senats - günstigeren Entscheidungsgrundlagen im Vergleich zum Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts. Da jedoch noch keine endgültige Beurteilung möglich ist, wie sich dieser inhaltliche Rechtsmittelerfolg auf das schließliche Verfahrensergebnis auswirken wird, sind die Kosten des Rekursverfahrens als weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.

Rechtssätze
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