JudikaturJustizRS0047567

RS0047567 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2021

Die Selbsterhaltungsfähigkeit wird nicht erst mit der Großjährigkeit erreicht, sondern dann, wenn das Kind in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts durch Arbeit zu verdienen.

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