Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in Ansehung der Enthebung des Antragstellers von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. 6. 2010 bis 31. 5. 2013 aufgehoben. Die Familienrechtssache wird in diesem Umfang zur neuer…
Text Begründung: Im Revisionsrekursverfahren ist nur noch über die Enthebung des Antragstellers von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin, seiner Tochter, für die Zeit vom 1. 6. 2010 bis 31. 5. 2013 zu entscheiden. Dazu brachte der Antragsteller vor, dass die Antragsgegnerin in die…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt. 1.1. Gemäß § 140 Abs 3 ABGB (aF) und dem am 1. 2. 2013 in Kraft getretenen inhaltsgleichen § 231 Abs 3 ABGB idF Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, mindert sich de…