JudikaturJustiz3Ob57/85

3Ob57/85 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A B, Gemeinnützige Gesellschaft mbH, 1080 Wien, Breitenfeldergasse 3, vertreten durch Dr.Julius Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr.Renate C, Rechtsanwalt, 4400 Steyr, Hanuschstraße 12, wegen S 750.000,-- samt Nebengebühren, infolge Revisionsrekurses bzw. Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 8.April 1985, GZ R 50- 52 und 72/85-23, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Steyr vom 19. Dezember 1984, 23.Jänner 1985 und 1.März 1985, GZ E 12253/84-5, 8 und 18, bestätigt wurden und der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des genannten Bezirksgerichtes vom 11.Februar 1985, GZ E 12253/84-14, zurückgewiesen wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Text

Begründung:

Die Fahrnisexekution wurde vom Bezirksgericht Floridsdorf bewilligt, weil nach der im Exekutionsantrag angegebenen Anschrift der Verpflichteten (Wien 22., Konstanziagasse 41/10) anzunehmen war, daß sich bei Beginn des Exekutionsvollzuges im Sprengel des angerufenen Gerichtes die Sachen befinden, auf welche Exekution geführt wird (§§ 4 Abs2 und 18 Z. 4 EO).

Da die Verpflichtete angeblich schon vor der Exekutionsbewilligung nach Steyr, Hanuschstraße 12, verzogen war, ohne in Wien 22., Konstanziagasse 41/10, pfändbare Gegenstände zurückgelassen zu haben, konnte dort bei zwei Vollzugsversuchen nichts gepfändet werden.

Daraufhin beantragte die betreibende Partei einen neuerlichen Vollzug, falls dieser ergebnislos bleiben sollte, die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 47 und 48 EO und die übersendung des Aktes an das Bezirksgericht Steyr als Rechtshilfegericht zwecks Vollzugs (ON 5).

Nun überwies das Bezirksgericht Floridsdorf unter Berufung auf § 44 Jurisdiktionsnorm dem Bezirksgericht Steyr.

Dieses bewilligte den neuerlichen Vollzug mit Beschluß vom 19. Dezember 1984 (ON 5).

Da auch der neuerliche Vollzug mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos blieb, erteilte das Bezirksgericht Steyr der Verpflichteten den Auftrag zum Offenbarungseid und beraumte die diesbezügliche Tagsatzung auf den 12.Februar 1985, 9 Uhr, an (ON 7). Mit dem Beschluß vom 23.Jänner 1985, ON 8, wurden die Kosten der betreibenden Partei für die Beteiligung am Vollzug am 18.Jänner 1985 mit S 12.002,70 als weitere Exekutionskosten bestimmt. In dem am 11.Februar 1985 eingelangten, mit 8.Februar 1985 datierten Schriftsatz ON 13 beantragte die Verpflichtete, die Eidestagsatzung wegen Terminschwierigkeiten zu verlegen. Dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 11.Februar 1985, ON 14, mit der Begründung zurückgewiesen, daß der behauptete Verlegungsgrund weggefallen sei.

Gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Steyr ON 5, 8 und 14 erhob die Verpflichtete Rekurse.

Im ersten Rekurs beantragte sie, das Exekutionsverfahren bis zur Beendigung des Rechtsmittelverfahrens aufzuschieben. Dieser Aufschiebungsantrag wurde mit Beschluß vom 1.März 1985, ON 18, abgewiesen.

Auch dagegen erhob die Verpflichtete Rekurs.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die erstgerichtlichen Beschlüsse ON 5, 8 und 18. Den Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluß ON 14 wies es mit der Begründung zurück, daß nach § 66 EO gegen Beschlüsse, durch welche Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder eine Einvernehmung der Parteien angeordnet wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet sei.

Den 'gesamten Inhalt' des Beschlusses der zweiten Instanz bekämpft die Verpflichtete mit einem als 'Revisionsrekurs' bezeichneten Rechtsmittel, in dem sie die ersatzlose Aufhebung oder die Aufhebung zwecks Zurückverweisung an die erste Instanz beantragt. Insoweit sich das Rechtsmittel als Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Beschlüsse ON 5, 8 und 18 richtet, ist es nach dem gemäß § 78 EO als allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses (gegen Entscheidungen der zweiten Instanz) auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs )Recht, ÖJZ 1983, 169, insbesondere 204) § 528 Abs 1 Z. 1 ZPO unzulässig, hinsichtlich des eine Entscheidung über den Kostenpunkt darstellenden Kostenbestimmungsbeschlusses ON 8 überdies auch nach Z. 2 und wegen des S 15.000,-- nicht übersteigenden Beschwerdegegenstandes weiters nach Z. 5 der zitierten Gesetzesstelle.

Die Revisionsrekurswerberin verkennt, daß der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs4 ZPO vorliegen, nach § 528 Abs2 Satz 1 ZPO nur in allen 'anderen', das heißt nicht in den im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen der generellen Unzulässigkeit, zulässig ist (Petrasch a.a.O. insbesondere 203; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 2017 und 2025).

Insoweit das Rechtsmittel einen Revisionsrekurs darstellt, war es also als unzulässig zurückzuweisen.

Insoweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 14 durch das Rekursgericht richtet, stellt es im Hinblick auf den diesbezüglich S 300.000,-- übersteigenden Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, einen nach § 78 EO und § 528 Abs2 Satz 1 ZPO zulässigen Rekurs dar.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist auch berechtigt.

Nach § 66 EO ist gegen Beschlüsse, durch welche Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden ... ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet. Nach § 78 EO und § 515 ZPO können die Parteien ihre Beschwerden gegen solche Beschlüsse mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen.

Der vom Gericht zweiter Instanz zurückgewiesene Rekurs der Verpflichteten richtet sich jedoch nicht gegen einen Beschluß, durch welchen eine Tagsatzung anberaumt oder erstreckt wurde, sondern gegen einen Beschluß, durch welchen der vor der Tagsatzung gestellte Antrag der Verpflichteten auf Verlegung dieser Tagsatzung wegen Nichtannahme des zur Begründung des Antrages angeführten hindernden Umstandes zurückgewiesen wurde (§§ 128 Abs4 Satz 2

und 135 Abs2 ZPO: 'verwerfen'; dazu vgl. Fasching II 680 und 701). Ein solcher Beschluß ist aber von der Rechtsmittelbeschränkung des § 66 EO nicht betroffen und daher durch ein abgesondertes Rechtsmittel anfechtbar (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 564). Der gesetzwidrige Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes war daher aufzuheben und diesem Gericht eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs ON 15 unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Nach § 78 EO und den §§ 48 Abs1, 50 und 52 Abs1 Satz 2 sowie sinngemäß § 142 Abs1 ZPO hat die Verpflichtete die zu den Kosten des Verfahrens über ihren Tagsatzungsverlegungsantrag zählenden Kosten ihres Rekurses an den Obersten Gerichtshof ohne Rücksicht auf die endgültige Entscheidung über diesen Antrag selbst zu tragen (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 564).