RS0002058 – OGH Rechtssatz
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Nach § 78 EO und den §§ 48 Abs 1, 50 und 52 Abs 1 Satz 2 sowie sinngemäß § 142 Abs 1 ZPO hat die Partei (hier: Verpflichtete) die zu denKosten des Verfahrens über ihren Tagsatzungsverlegungsantrag zählenden Kosten ihres Rekurses an den OGH ohne Rücksicht auf die endgültige Entscheidung über diesen selbst zu tragen.