JudikaturJustiz3Ob45/95

3Ob45/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Mai 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** S*****-G***** OHG, ***** vertreten durch Dr.Herbert Kofler, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei Gemeinde St.A*****, vertreten durch Dr.Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 37 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 1.März 1994, GZ 3a R 716/93-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Landeck vom 18.Oktober 1993, GZ 2 C 1349/93f-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Im Rechtsstreit 2 C 1130/92 des Bezirksgerichtes Landeck, den die nunmehrige beklagte Gemeinde als Klägerin gegen Karl G***** als Beklagten wegen Räumung führte, schlossen die Prozeßparteien am 30.9.1992 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich Karl G***** verpflichtete, der klagenden Partei bis spätestens 20.4.1993 das Bestandobjekt in St.A*****, nämlich den an die Hauptschule angebauten "A*****saal" samt Foyer mit Garderobe, Bar-Ausschank, WC-Anlage, Abstellraum und Umziehraum von seinen Fahrnissen zu räumen und der klagenden Partei geräumt jedoch samt Inventar zu übergeben; festgehalten wurde, daß der Bestandzins bis 31.12.1992 bezahlt ist, und der Beklagte sich verpflichtete, der klagenden Partei bis spätestens 4.1.1993 an Bestandzins und Betriebskosten für die Zeit bis 20.4.1993 brutto S 25.000,-- zu bezahlen.

Aufgrund dieses vollstreckbaren Vergleiches bewilligte das Erstgericht der nunmehr beklagten Gemeinde als betreibender Partei mit Beschluß vom 22.4.1993 gegen den Verpflichteten Karl G***** antragsgemäß die Räumungsexekution.

Mit der am 28.7.1993 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die klagende OHG, diese der beklagten Gemeinde bewilligte Exekution für unzulässig zu erklären, und brachte vor: Sie sei nach wie vor Hauptmieterin des "A*****saals", der lediglich für die Zeit vom 27.3.1991 bis 31.12.1992 vom Masseverwalter im seinerzeitigen Konkursverfahren der OHG an Karl G***** in Unterbestand gegeben worden sei. Nach der Konkursaufhebung infolge Zwangsausgleichs sei die Pacht des "A*****saals" zunächst bis zur Fortsetzung der OHG auf Namen und Rechnung der Gesellschafter der Klägerin (Eva-Maria G***** und Andreas S*****) erfolgt, seit 23.6.1993 jedoch wieder auf Namen und Rechnung der klagenden OHG. Um ihre Rechte am Bestandobjekt nicht endgültig zu verlieren, erhebe sie Widerspruch gegen diese Exekution. Im Bestandobjekt befänden sich außerdem eine Schank/Bierzapfanlage, eine Registrierkasse, diverse Gläser, Geschirr, Besteck, Stellagen und Regale, eine demontierbare Trennwand und Warenvorräte, die im Eigentum der klagenden OHG stünden. Durch den der Exekutionsbewilligung zugrundeliegenden Vergleich seien lediglich die Rechte und Pflichten des Karl G***** als Unterbestandnehmers, nicht jedoch auch jene der klagenden OHG als Hauptmieterin verglichen worden. Das Hauptmietverhältnis sei über den 31.12.1992 hinaus stillschweigend verlängert worden. Die Gemeinde habe auch den Mietzins für die Zeit nach dem 1.1.1993 angenommen. Im übrigen hätte Karl G***** den Räumungsvergleich mit Wirkung für die OHG gar nicht abschließen können, weil sich diese damals im Konkurs befunden habe und nur vom Masseverwalter vertreten hätte werden können.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, zwischen den Streitteilen bestehe kein Bestandverhältnis. Aufgrund des Pachtvertrages vom 27.3.1991 sei die OHG durch Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten an Karl G***** aus dem Bestandverhältnis ausgeschieden. Karl G***** habe seinerseits aus freien Stücken durch den am 20.9.1992 geschlossenen gerichtlichen Räumungsvergleich seine Bestandrechte aufgegeben. Die Klägerin sei auch nicht Rechtsnachfolgerin des im ursprünglichen Übereinkommens vom 9.10.1984 angeführten Pächters Hermann S*****. Eine Verlängerung des ursprünglichen Bestandverhältnisses sei auch nur bis 31.12.1992 erfolgt. Die beklagte Partei hätte das Räumungsversprechen Karl G***** nur so verstehen können, daß auch die OHG diese Erklärung gegen sich gelten lasse. Seit der Aufhebung des Konkurses am 11.11.1992 habe die Klägerin, die durch ihren Prokuristen Karl G***** dessen Räumungsversprechen gekannt habe, gegenüber der beklagten Gemeinde als Bestandgeberin keinerlei Erklärungen abgegeben.

Das Erstgericht erklärte die Exekution für unzulässig, soweit sie das Bestandrecht der klagenden Partei am "A*****saal" berühre oder die im Eigentum der klagenden Partei stehenden genannten Gegenstände betreffe. Dabei ging es im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Im Jahr 1983 habe Hermann S***** den "Arlbergsaal" von der beklagten Partei in Bestand genommen, worüber ein erst im Jahr 1984 unterfertigter schriftlicher Vertrag errichtet wurde. Auf der Bestandnehmerseite erfolgte die Unterfertigung durch die klagenden OHG "als Pächter" und nicht durch Hermann S*****, weil dieser seinen Kindern Eva-Maria G***** und Andreas S***** mit seinem Hotelbetrieb "B*****" auch das Bestandverhältnis betreffend den A*****saal übergeben habe, ohne daß dies im Übergabsvertrag schriftlich festgehalten worden wäre. Eva-Maria G***** und Andreas S***** hätten das Hotel und den A*****saal in der Rechtsform der "***** S*****-G***** OHG" betrieben, welche sie am 1.11.1983 gegründet hatten. Prokurist der OHG sei ab 11.4.1984 Karl G*****, der Ehemann der Eva-Maria G*****, gewesen. Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 7.11.1988 wurde zu S 123/88 über das Vermögen der OHG der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr.Hermann Schöpf zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluß vom 19.1.1993 sei der Konkurs aufgehoben worden. Die Gesellschafter hätten die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen. Im Übereinkommen vom 9.10.1984 sei eine Pachtdauer von fünf Jahren ab 1.1.1983 vereinbart gewesen. Mit Schreiben vom 30.11.1987 sei um die Verlängerung des Mietvertrages betreffend den A*****saal von "Karl G*****" angesucht worden. Die beklagte Gemeinde habe Abrechnungen von Vorschreibungen der Pacht und Betriebskosten jedenfalls in den Jahren 1986 bis 1989 an die klagende OHG gerichtet; es könne nicht festgestellt werden, daß in dieser Zeit Karl G***** Bestandnehmer gewesen und die klagende OHG von ihm lediglich zur Zahlung beauftragt worden sei. Der Masseverwalter Dr.Hermann Schöpf habe zu Beginn seiner Tätigkeiten nicht gewußt, daß auch das Bestandverhältnis betreffend den A*****saal zur Konkursmasse gehöre. Er habe erst aus einem Kündigungsschreiben der Gemeinde an die klagende OHG vom 15.1.1990 Kenntnis vom Bestandverhältnis erhalten. Diese Kündigung habe der Masseverwalter abgelehnt. Mit Pachtvertrag vom 27.3.1991 habe der Masseverwalter "das Pachtverhältnis betreffend den A*****saal" für die restliche Bestandzeit bis 31.12.1992 gegen ein Entgelt von S 100.000,-- dem Karl G***** in Unterbestand gegeben. Es könne nicht festgestellt werden, daß mit diesem Pachtvertrag das Pachtverhältnis (von der OHG) endgültig an Karl G***** abgetreten worden wäre, vielmehr sei ausdrücklich nur ein Unterpachtverhältnis vereinbart worden.

Im Titelprozeß 2 C 1130/92 des BG Landeck habe Karl G***** mangelnde passive Klagslegitimation eingewendet, weil eine wirksame Aufkündigung des bestehenden Bestandverhältnisses nur gegenüber dem Masseverwalter im Konkurs der OHG, nicht jedoch gegen ihn als Unterbestandnehmer erfolgen könne. Die Abdeckung des klagsgegenständlichen Pachtzinsrückstandes sei noch vor der Klagszustellung erfolgt. In der Folge hätten dann die Streitteile des dortigen Verfahrens den eingangs erwähnten Vergleich vom 30.9.1992 geschlossen.

Im A*****saal befänden sich zur Zeit die im Klagebegehren und Urteilsspruch genannten Gegenstände, die im Eigentum der OHG stünden. Eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses zwischen den Streitteilen (OHG und Gemeinde) sei nicht feststellbar, ein Räumungstitel der Gemeinde gegen die klagende OHG bestehe nicht. Der A*****saal werde derzeit von der klagenden OHG bewirtschaftet und betrieben. Eine formelle Übergabe des Betriebes per 31.12.1992 vom Unterbestandnehmer Karl G***** an die klagende OHG als Hauptbestandnehmerin sei nicht erfolgt. Karl G***** habe in der klagenden OHG "das Sagen" und sei seit Jahren gegenüber der beklagten Gemeinde als zuständiger Vertreter der OHG aufgetreten.

In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, durch das vom Masseverwalter mit Karl G***** begründete Unterbestandsverhältnis habe sich in den Beziehungen der Streitteile aus dem Bestandverhältnis (Pachtvertrag vom 9.10.1984) keine Änderung ergeben. Die im Vergleich vom 30.9.1992 eingegangene Räumungsverpflichtung des seinerzeitigen Unterbestandnehmers ermögliche der beklagten Gemeinde nicht, Gegenstände und Personen der Klägerin aus dem Bestandobjekt zwangsweise räumen zu lassen. Die beklagte Gemeinde hätte keinen Grund zur Annahme gehabt, nunmehr sei Karl G***** Hauptbestandnehmer, zumal sie von einer Abtretung des Bestandverhältnisses der OHG an Karl G***** nie verständigt worden sei, und Karl G***** vor dem Räumungsvergleich ausdrücklich seine mangelnde Passivlegitimation eingewendet habe. Sei auch anzunehmen, daß die beklagte Gemeinde mit dem Räumungsvergleich vom 30.9.1992 die vollständige Räumung des A*****saals per 20.4.1993 erreichen habe wollen, und sollte sie der Meinung sein, daß Karl G***** und die klagende OHG arglistig zusammengespielt hätten, so müßte sie immer noch einen Räumungstitel gegen die OHG erreichen. Da diese ein Bestandrecht am A*****saal habe und auch Eigentümerin der angeführten Gegenstände sei, sei dem Klagebegehren auf Unzulässigerklärung der Räumungsexekution gegenüber der klagenden OHG stattzugeben gewesen.

Das Gericht zweiter Instanz wies infolge Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es beurteilte den Vertrag vom 9.10.1984 aufgrund seiner detailliert wiedergegebenen und festgestellten Bestimmungen als Pachtvertrag auf bestimmte Zeit von 10 Jahren bis 31.12.1992. Gemäß § 1114 ABGB könne der Bestandvertrag nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erneuert werden. Sei wie hier keine Aufkündigung bedungen, geschehe die stillschweigende Erneuerung, wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen, und es der Bestandgeber es dabei bewenden läßt. Diese Rechtsvermutung über die stillschweigende Verlängerung von Verträgen mit unbedingtem Endtermin werde nicht nur durch die rechtzeitige Klagseinbringung widerlegt, sondern durch jeden Vorgang, durch den ein Vertragsteil seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen oder Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht habe, daß bei objektiver Würdigung kein Zweifel über die ernstliche Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen könne. Nach neuerer Rechtsprechung (WoBl 1992, 104) sei nunmehr auch die Beachtlichkeit eines im Sinn des § 863 Abs 1 ABGB eindeutig auf Verhinderung einer Vertragsverlängerung abzielenden, schon vor dem Endtermin gesetzten Verhaltens anerkannt, wenn dieses eindeutig sei und in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin erfolge (vgl auch WoBl 1992, 117). Im vorliegenden Fall sei zwar keine ausdrückliche Erklärung der beklagten Partei gegenüber der klagenden OHG vorhanden, wonach sie das Bestandverhältnis nach dem 31.12.1992 nicht fortsetzen wolle; auch eine Klage auf Räumung gegen die OHG sei von der beklagten Gemeinde weder vor dem Endtermin noch danach erhoben worden. Unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles sei jedoch durch das Gesamtverhalten der beklagten Partei die grundsätzlich für die klagende OHG streitende Rechtsvermutung einer stillschweigenden Vertragsverlängerung dennoch in einer Weise erschüttert, daß eine konkludente Fortsetzung des Pachtvertrages über den Endtermin 31.12.1992 hinaus nicht mehr anzunehmen sei. Vor allem die Klagsführung gegen Karl G***** stelle insoweit ein gewichtiges Indiz dar. Aus dieser Klage gehe nämlich hervor, daß die Gemeinde als Bestandgeberin Karl G***** als Bestandnehmer in Anspruch genommen und mit diesem Räumungsstreit den A*****saal nicht nur in Bezug auf ein allfälliges Unterbestandverhältnis, sondern endgültig für eigene Zwecke geräumt erhalten wollte. Wenngleich in diesem Rechtsstreit Karl G***** eingewendet habe, eine wirksame Aufkündigung des Bestandverhältnisses könne nicht gegen ihn als Unterbestandnehmer, sondern nur gegen den Masseverwalter der damals im Konkurs befindlichen OHG erfolgen, sei diese Frage in dem durch Vergleich vom 30.9.1992 beendeten Rechtsstreit nicht endgültig geklärt worden. Überdies habe bei der beklagten Gemeinde offenkundig auch keine Klarheit über den tatsächlichen Bestandnehmer bestanden. Auch der Inhalt des am 27.3.1991 zwischen dem Masseverwalter und Karl G***** geschlossenen (Unter )Pachtvertrages sei keineswegs eindeutig dahin zu verstehen, daß für die Zeit nach dem 31.12.1992 automatisch wiederum sämtliche Rechte und Pflichten der OHG als Bestandnehmerin zugestanden wären, sei darin doch unter Hinweis auf die bis 31.12.1992 verlängerte Pachtdauer festgelegt worden, daß die verpachtetende Partei (der Masseverwalter im Konkurs der OHG) sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dem seinerzeitigen Übereinkommen (mit der beklagten Gemeinde) an Karl G***** abtrete und dieser das Pachtverhältnis in Unterbestand nehme. Diese nicht eindeutige Vertragsbestimmung, die offensichtlich vom Masseverwalter formuliert worden sei, schließe eine Interpretation (seitens der Gemeinde) dahin, daß Karl G***** endgültig sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag abgetreten worden seien, nicht aus. Unter diesen Umständen, insbesondere im Hinblick auf die auf Seite der Gemeinde offenkundig bestandenen Unklarheiten über ihren tatsächlichen Bestandnehmer, sei eine stillschweigende Verlängerung des Bestandverhältnisses mit der OHG über den Zeitpunkt des 31.12.1992 hinaus nicht anzunehmen. Bei dieser rechtlichen Beurteilung der Sache müsse auf die weiteren Berufungsausführungen, insbesondere zur Beweisrüge nicht weiter eingegangen werden, es könne auch dahingestellt bleiben, ob das Bestandverhältnis aufgrund des Vertrages vom 9.10.1984 seinerzeit überhaupt Gegenstand des Übergabsvertrages zwischen Hermann S***** und seinen Kindern gewesen sei. Die klagende OHG habe sohin das von ihr behauptete Rechtsverhältnis, das die Räumungsexekution unzulässig machen würde, nicht beweisen können.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das angefochtene Urteil erhobene außerordentliche Revision der klagende Partei ist zulässig und berechtigt.

Die Überprüfung des Berufungsurteils hat auf der Grundlage der - mangels Behandlung der umfangreichen Beweisrüge der Berufung der beklagten Partei - für das Revisionsgericht zunächst maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes zu erfolgen, wonach ua die klagende OHG (und nicht etwa Karl G***** allein) Partner des Pachtvertrages mit der beklagten Gemeinde war, und der Masseverwalter im Konkurs der klagenden Partei mit dem Vertrag vom 27.3.1991 "den A*****saal" bis 31.12.1992 an Karl G***** unterverpachtete (und nicht alle Pachtrechte der klagenden Partei an diesem abtrat). Geht man von diesen Feststellungen aus, erwiese sich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes als zutreffend, die (szt in Konkurs befindliche) Gesellschaft sei Bestandnehmerin gewesen. Es erübrigten sich auch alle Erwägungen, ob es - der Gesellschaft zurechenbar - zu einer stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages nach § 1114 ABGB gekommen sei. Satz 3 dieser Vorschrift enthält eine widerlegbare, für eine solche Erneuerung sprechende Rechtsvermutung. Es ist daher Sache des Bestandgebers schon in erster Instanz Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ein Schluß auf eine Widerlegung der Rechtsvermutung ableiten ließe (JBl 1987, 659; Würth in Rummel2, Rz 4 zu § 1114 ABGB; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 3 zu § 1114). Solche Behauptungen wurden von der beklagten Partei nicht aufgestellt.

Es mangelt aber selbst an überschießenden Feststellungen des Erstgerichtes, die eine solche Beurteilung zuließen. Nach diesen Feststellungen war die Gesellschaft im maßgeblichen Zeitraum im Konkurs. Nur dem Masseverwalter gegenüber hätten die Erneuerung hindernde Erklärungen abgegeben werden können. Die Prokura des Karl G***** war durch die Konkurseröffnung erloschen (Schinko in Straube, HGB Rz 11 zu § 52; Stanzl in Klang2 IV/1 876; Holzhammer, Allgemeines Handelsrecht3 57; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht4 I 343). Ob die beklagte Partei Erklärungen, die die Rechtsvermutung des § 1114 ABGB hätten widerlegen können, jemandem gegenüber abgab, von dem sie rechtsirrtümlich annahm, er wäre ihr Vertragspartner, ist für den wahren Vertragspartner ohne rechtliche Wirkung.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Gericht zweiter Instanz sohin nach Behandlung der Beweisrüge, soweit sie sich nicht auf die Widerlegung der Vermutung des § 1114 ABGB sondern darauf bezieht, der klagenden Partei stünden keine Bestandrechte zu, erneut zu entscheiden haben. Diese Erwägungen führen zur spruchgemäßen Entscheidung.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.