JudikaturJustiz3Ob320/97y

3Ob320/97y – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. November 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** Inc. als Rechtsnachfolger der B*****, Inc., ***** New York, USA, vertreten durch Dr.Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Werner Neuner, Rechtsanwalt in Wien, wegen US-$ 431.079,81 sA über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 1.August 1997, GZ 11 R 111/97a-16, womit Punkt 1.) des Beschlusses des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 6. März 1997, GZ 9 E 5770/96h-2, bestätigt wurde, und den darin enthaltenen Unterbrechungsantrag den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

I. Der Unterbrechungsantrag wird abgewiesen.

II. Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird in seinem bestätigenden Teil aufgehoben.

Die Exekutionssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind wie weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte mit Punkt 1. seines Beschlusses den vom Schiedsrichter Jack F*****, welcher aufgrund des zwischen der betreibenden und der verpflichteten Partei am 3.2.1981 abgeschlossenen und am 4.3.1983 abgeänderten Schiedsvereinbarung bestellt wurde, am 14.11.1995 in New York ausgesprochene Schiedsspruch für Österreich für vollstreckbar. Unter Punkt 2. bewilligte es der betreibenden Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von US-$ 431.079,81 samt Zinsen die Exekution. In Punkt 3. behielt sie sich die Entscheidung über Verwertungsanträge zu einem Teil der bewilligten Exekutionen und über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens nach den §§ 47 ff EO vor. Unter Punkt 4. sprach es aus, selbst als Exekutionsgericht einzuschreiten.

Den dagegen erhobenen Rekurs der verpflichteten Partei gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß hinsichtlich Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses nicht Folge. Im übrigen behielt es sich die Entscheidung bis zur Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung vor. In seiner Begründung führte es aus, daß auf den vorliegenden Fall das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche BGBl 1961/200 [in der Folge: New Yorker Übereinkommen] anzuwenden sei, das sowohl von der Republik Österreich als auch von den Vereinigten Staaten von Amerika (BGBl 1970/359) ratifiziert worden sei. Der Vorbehalt der Vereinigten Staaten betreffe nur Schiedssprüche eines anderen Vertragsstaates, die in diesem Land anerkannt und vollstreckt werden sollten. Die betreibende Partei habe die nach Art IV Abs 1 des New Yorker Übereinkommens erforderlichen Urkunden vorgelegt. Sämtliche Übersetzungen seien von einem beeidigten Übersetzer beglaubigt worden. Auch wenn der Vertrag zwischen den Parteien nicht zur Gänze übersetzt worden sei, sei die wesentliche Schiedsklausel übersetzt und vorgelegt worden. Auch das Affidavit samt Überbeglaubigung durch den öffentlichen Notar entspreche den Voraussetzungen des Art IV Abs 1 lit a des Abkommens. In der Abänderung des Lizenz- und Vertriebsvertrages sei ausdrücklich auf die Firmenänderung Bezug genommen worden und darauf, daß der bisherige Vertrag bestehen solle. Es gebe daher keine mangelnde Parteienidentität zwischen der betreibenden Partei und einer Partei des Schiedsvertrages. Nach Art IV des New Yorker Übereinkommens sei es nicht notwendig, einem Exekutionsantrag eine Bestätigung der Schiedsrichter über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches beizulegen. Auch bedürfe die Urschrift der Schiedsvereinbarung keiner Beglaubigung oder Bestätigung ihrer Echtheit. Allfällige Versagungsgründe der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches könnten nur auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht werde, berücksichtigt werde (Art V leg cit). So könnten im Widerspruchsverfahren Mängel der Schiedsklausel und des Schiedsspruches im Verhältnis zur Schiedsklausel geltend gemacht werden.

Diesen Beschluß bekämpft die verpflichtete Partei mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs insoweit, als ihrem Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung nicht Folge gegeben wurde. Sie beantragt primär, das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in Anwendung des § 84 Abs 5 EO bis zum Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Exekutionstitels zu unterbrechen. In zweiter Linie wird begehrt, den angefochtenen Teil dahin abzuändern, daß das Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Exekutionstitels unterbrochen werde. In dritter Linie wird beantragt, den angefochtenen Beschluß teils in eine Abweisung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung abzuändern, in vierter Linie, diesen aufzuheben und die Exekutionssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung in eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.

Als Revisionsrekursgründe macht die verpflichtete Partei Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und führt dazu im wesentlichen aus:

Im Punkt II. ihres Schriftsatzes vom 7.4.1997 [Widerspruch ON 7] habe sie beantragt, das Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruchs zu unterbrechen. Da das Rekursgericht diesen Antrag mit Stillschweigen übergangen habe, liege Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Zur Bestimmung des § 84 Abs 5 EO fehle bisher eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Es fehle die ordnungsgemäße Beglaubigung der vorgelegten Abschrift und die gehörige Legalisierung der Urschrift des Schiedspruches nach Art IV Abs 1 lit a des New Yorker Übereinkommens. Die Urschrift und das Affidavit einer gewissen A. P***** entspreche weder dem New Yorker noch dem österreichischen Recht. Es werde die Ansicht vertreten, daß die Beglaubigung nach beiden Rechtsordnungen ordnungsgemäß sein müsse. Wenn auch der Oberste Gerichtshof in 3 Ob 2098/96t die Beglaubigung in Entsprechung der Schiedsordnung genügen lasse, verweise Section 41 der Licensing Agreement Arbitration Rules auf die allgemeine Rechtsordnung außerhalb dieser Regeln. Auch nach der großzügigeren Auslegung des Obersten Gerichtshofes müßten die gesetzlichen Erfordernisse des Staaten New York erfüllt sein. Nach § 2105 CPLR seien aber zur Beglaubigung von Abschriften generell die Court Clerks und alle Rechtsanwälte befugt.

Weiters weise die vorgelegte Kopie der Schiedsvereinbarung (Beil./B) keinerlei Beglaubigung auf. Daher gehe der Hinweis des Rekursgerichtes, die Urschrift einer Schiedsvereinbarung bedürfe keiner Beglaubigung, völlig fehl. Dasselbe gelte für die unbeglaubigte Kopie Beil./C. Damit könne keineswegs die Identität bzw Rechtsnachfolge zwischen der betreibenden Partei und der B*****, Inc., dargetan werden. Mit der betreibenden Partei gebe es keine Schiedsvereinbarung, sie sei daher nicht berechtigt, Vollstreckbarerklärung und Exekution zu beantragen. Ob dies möglich sei, wenn sie einen Nachweis im Sinn des § 9 EO erbringe, sei bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht erörtert worden.

Der in Kopie vorgelegte, keinerlei Begründung enthaltende Schiedsspruch sei wegen der Reflexwirkung des Art XIV des New Yorker Übereinkommens nicht anzuerkennen. Dies wäre nur der Fall, wenn er in einer Handelssache ergangen wäre. Diese Voraussetzung sei weder behauptet noch nachgewiesen worden und liege in Wahrheit auch nicht vor, da Verwendungsansprüche geltend gemacht würden. Auch zu dieser erheblichen Rechtsfrage fehle Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Schließlich müsse nach der in der Entscheidung ZfRV 1992/25 referierten Rechtslage in den USA die siegreiche Partei binnen Jahresfrist bei sonstiger Verjährung beim ordentlichen Gericht einen Antrag auf Bestätigung des Schiedsspruches stellen, da er sonst nicht vollstreckbar sei. Die betreibende Partei habe es unterlassen nachzuweisen, daß sie einen derartigen fristgerechten Antrag gestellt habe.

Die betreibende Partei erstattete - ohne dazu aufgefordert worden zu sein - eine Revisionsrekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist schon mangels einer Judikatur zum Vorbehalt nach Art I Abs 3 Satz 2 des New Yorker Übereinkommens zulässig und auch im Sinne seines Aufhebungsantrages berechtigt.

Was zunächst den primär gestellten Unterbrechungsantrag der verpflichteten Partei angeht, so kann dahingestellt bleiben, ob die Unterbrechungsermächtigung des § 84 Abs 5 Satz 1 EO (idF der EO-Novelle 1995) überhaupt auch für den Obersten Gerichtshof gilt, weil im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Unterbrechung zumindest derzeit noch nicht vorliegen. Nach § 84 Abs 5 EO kann die Unterbrechung verfügt werden, wenn der ausländische Exekutionstitel nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsstaates noch nicht rechtskräftig ist. Von keiner der Parteien wurde bisher behauptet, daß ein ordentliches Rechtsmittel im Sinn des Art 37 LGVÜ (in diesem Sinn ist auch § 84 Abs 5 EO zu interpretieren: RV 195 BlgNR 19. GP,

36) eingelegt worden wäre. Zu Unrecht beruft sich in diesem Zusammenhang die Revisionsrekurswerberin auf die E ZfRV 1992/25. Demnach setzt lediglich die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruches in den Vereinigten Staaten von Amerika voraus, daß innerhalb eines Jahres bei sonstiger Verjährung beim ordentlichen Gericht ein Antrag auf dessen Bestätigung gestellt wird (Der als Beleg angeführte Aufsatz von Harnik, ZfRV 1964, 124 ff [FN 7 und S 136] deckt in Wahrheit diese Aussage nur für den Staat New York, auf dessen Verfahrensbestimmung § 7510 CPLR [Civil Practice Law and Rules] dieser Autor Bezug nimmt.) Daß aber das betreffende Verfahren etwas mit der Rechtskraft des Schiedsspruches zu tun hätte, ergibt sich aus dieser Entscheidung in keiner Weise.

Ein Verfahrensmangel des Rekursgerichtes im Zusammenhang mit dem in Widerspruch gestellten Unterbrechungsantrag, liegt, worauf in der Revisionsrekursbeantwortung zu Recht hingewiesen wird, schon deshalb nicht vor, weil sich der (nach § 84 Abs 5 EO notwendige) Antrag im Widerspruch logischerweise allein an das Erstgericht richten kann, das über den Widerspruch zu entscheiden hat (§ 84 Abs 3 EO), in dem an das Rekursgericht erhobenen Rekurs ON 6 aber ein derartiger Unterbrechungsantrag nicht gestellt wurde.

Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat, stellt Art IV des New Yorker Übereinkommens nicht klar, ob an den Schiedsspruch und die Schiedsgerichtsvereinbarung oder deren Abschriften nur jene Anforderungen für die Echtheit bzw Richtigkeit gestellt werden können, die in dem Staat, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch gefällt wurde, vorgesehen sind, oder ob auch die in dem Staat, in dem er geltend gemacht wird, vorgesehene Beglaubigungserfordernisse für ausländische Urkunden erfüllt werden

müssen (SZ 42/87 = EvBl 1969/432 = RPfE 1970/10; 3 Ob 2097/96w; 3 Ob

2098/96t = JUS Z 2128; ebenso Loewe, Zwischenstaatlicher

Rechtsverkehr 150; für die alleinige Maßgeblichkeit des Rechtes des Anerkennungsstaates Schlosser in Stein/Jonas dZPO2 Anhang zu § 1044 I, II Rz 49; Bredow in Bülow/Böchstiegel/Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen II 714.21). Nach 3 Ob 2098/96t gestattet der im Art IV des Übereinkommens gebrauchte englische Ausdruck "certified", auch die Bestätigung eines den Schiedsverfahrensparteien als neutrale Person nahestehenden Funktionsträgers für ausreichend zu halten, etwa des Schiedsgerichtsvorsitzenden oder des Sekretärs der Schiedsorganisation (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit2 Rz 928). Dementsprechend werde in Schiedsordnungen ständiger Schiedsgerichte nur eine derartige Beglaubigung vorgesehen. Eine Beglaubigung wird auch dann als ausreichend angesehen, wenn sie den Regeln der auf das Schiedsverfahren angewendeten Schiedsordnung entspricht. Zutreffend verweist allerdings die Revisionsrekurswerberin darauf, daß die nach ihrer Meinung anwendbaren Licensing Agreement Arbitration Rules (ebenso wie die insoweit gleichlautenden Commercial Arbitration Rules Beil./A) keine spezifische Normierung der Beglaubigung der Schiedssprüche enthalten. Die in Beil./A vorgelegte Beglaubigung durch eine stellvertretende Vizepräsidentin der American Arbitration Association entspräche zwar dem in 3 Ob 2098/96t aufgestellten Erfordernis, daß die Beglaubigung auch von einem Sekretär der Schiedsgerichtsorganisation erfolgen kann, es kann aber nicht gesagt werden, daß die anzuwendende Schiedgerichtsordnung eine Beglaubigung in dieser Form vorsähe. Darüberhinaus würde die eigenhändige Unterschrift eines Funktionärs alleine noch nicht genügen, vielmehr bedürfte es auch noch des Nachweises bzw der Bestätigung der Funktion des Beglaubigenden und der Beglaubigung der Echtheit von dessen Unterschrift. Der Oberste Gerichtshof hält ungeachtet der Kritik von Schlosser (an der zuletzt zitierten Stelle) an seiner Rechtsprechung fest, daß die Beglaubigung gemäß Art IV leg cit auch nach dem Recht des Staates, in dem der Schiedsspruch erging, erfolgen kann. Überdies ist zu berücksichtigen, daß nach dem Sinn dieser Regelung die bloße Beglaubigung einer Kopie des Schiedsspruches noch nicht ausreicht, wenn nicht die Echtheit der Unterschrift(en) auf der Urschrift zumindest mittelbar beglaubigt wäre (Schlosser Schiedsgerichtsbarkeit2 aaO und in Stein/Jonas aaO Rz 50). Daß weder die Beglaubigung der Unterschrift auf der Zertifizierung der Kopie durch eine stellvertretende Vizepräsidentin der amerikanischen Schiedgerichtsorganisation durch einen New Yorker "Notary Public" noch die "Beglaubigung" durch den Schiedsrichter selbst den österreichischen Anforderungen entspricht, braucht nicht näher erläutert zu werden. Für die notarielle Beglaubigung fehlt es ja bereits an der Apostille nach dem Haager Beglaubigungsabkommen (BGBl 1968/27).

Was die Ausführungen zur Abschrift der Schiedsvereinbarung (Beilage ./B) angeht, gelangt der erkennende Senat nach eingehender optischer Überprüfung zur Überzeugung, daß es sich dabei entgegen der Behauptung der Betreibenden in der Revisionsrekursbeantwortung nicht um ein Original, sondern um eine fotomechanisch hergestellte Kopie handelt. Demnach liegen mangels Beglaubigung derselben auch insofern die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nach Art IV Abs 1 lit b des Übereinkommens nicht vor.

Unberechtigt ist der Einwand im Revisionsrekurs, die betreibende Partei hätte schon mit dem Exekutionsantrag nachweisen müssen, daß sie binnen Jahresfrist nach Ergehen des Schiedsspruches beim ordentlichen Gericht einen Antrag auf dessen Bestätigung gestellt hätte. Eine solche Urkunde gehört nicht zu jenen, die nach Art IV des New Yorker Übereinkommens zugleich mit dem Antrag vorzulegen sind. Der betreibende Gläubiger muß nach diesem Vertrag die Verbindlichkeit und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches im Heimatstaat nicht nachweisen (Gottwalt in MüchKomm ZPO Rz 35 zu Art V des Abkommens), wie auch ein Gegenschluß aus Art V Abs 1 lit e des Abkommens ergibt (Bülow, JBl 1961,305 ff [309 f]). Diese Regel und nicht § 54 Abs 2 EO sind hier nach der Subsidiaritätsbestimmung des § 86 EO maßgebend.

Ebensowenig kann sich allerdings die verpflichtete Partei auf den von den Vereinigten Staaten von Amerika anläßlich ihres Beitritts zum New Yorker Übereinkommen gemachten Vorbehalt nach dessen Art I Abs 3 Satz 2 berufen. Demnach haben die Vereinigten Staaten von Amerika erklärt, das Übereinkommen nur auf Rechtsverhältnisse, sei es vertraglicher oder nicht vertraglicher Art, anzuwenden, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden (BGBl 1970/359). Zufolge der Reflexwirkung des Art XIV dieses Übereinkommens (Bredow aaO 714, 45) kann der Schiedsspruch in Österreich nicht anerkannt werden, wenn er unter den Handelssachenvorbehalt fiele (Hoyer/Loewe in Heller/Berger/Stix 793, FN 8). Dies ergibt sich daraus, daß sich gemäß Art XIV des Übereinkommens ein Vertragsstaat gegenüber einem anderen nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen darf, als er selbst verpflichtet ist, es anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Streitteile kann es für die Beantwortung der Frage, ob eine Handelssache vorliegt, nicht auf das österreichische Recht ankommen, bezieht sich doch der Vorbehalt (im Einklang mit dem New Yorker Übereinkommen) auf Rechtsverhältnisse, die nach den Gesetzen des Bundesstaates der USA als Handelssache angesehen wird. Die bisher vorliegenden Entscheidungen zu diesem Vorbehalt durch Gerichte in Indien und den USA sehen nur Schiedssprüche in Ehesachen und ähnlichen häuslichen Beziehungen sowie "political awards" udgl. und Arbeitsrechtssachen (letztere nach einem US - Bundesgesetz) als ausgeschlossen an. Sonst wird der Begriff "commercial" sehr weit ausgelegt (Schlosser/Stein/Jonas aaO Rz 20 vor § 1044 A III mN). Schon im Hinblick darauf, daß die Schiedsklausel der Parteien sich auf einen internationalen Lizenz- und Vertriebsvertrag zwischen einer österreichischen und einer amerikanischen Gesellschaft bezieht und auch die verpflichtete Partei selbst in ihrem Widerspruch vorbrachte, der Schiedsrichter hätte anstelle der von ihm angewendeten Commercial Arbitration Rules die wohl auch dem Handelsrecht zuzurechnenden Licensing Agreement Arbitration Rules, die nach ihrer Bezeichnug eben Lizenzvereinbarungen betreffen, anwenden müssen, kann an der Qualifikation des Schiedsspruches als in Handelssachen ergangen nicht ernsthaft gezweifelt werden. Daran vermag auch die keine Begründung enthaltende Ausfertigung des Schiedsspruches nichts zu ändern.

Zu Recht bekämpft die Verpflichtete allerdings die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß ohne weiteres von der Identität der Betreibenden mit jener Gesellschaft auszugehen sei, die den die Schiedsklausel enthaltenden Vertrag geschlossen hat. Wie der betreibenden Partei offenbar schon bei der Antragstellung bewußt war, hat Art IV Abs 1 lit b leg cit den Zweck, dem Gericht im ersuchten Staat die Überprüfung der Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach Art II zu ermöglichen. Deckt sich aber die Bezeichnung einer Partei im Schiedsvertrag nicht mit jener im Schiedsspruch, ist die erstgenannte Bestimmung dahin auszulegen, daß es eines urkundlichen Nachweises in der im Übereinkommen verlangten Form auch für die Parteienidentität bzw Universalsukzession bedarf. Im fortgesetzten Verfahren wird nun die betreibende Partei klarzustellen haben, ob sie Universalsukzessorin der ursprünglichen Partnerin der verpflichteten Gesellschaft ist (worauf die Qualifikation "as successor in interest" im Schiedsspruch und auch das neue Vorbringen in der Rekursbeantwortung hindeutet) oder ob allenfalls nur eine Namens(Firmen)änderung vorliegt. Im Falle einer Verschmelzung im Sinne der ersten Variante wäre deren Wirksamkeit nach dem Verschmelzungsstatut (vgl Schlosser/Stein/Jonas aaO Rz 33 zu Anhang zu § 1044 II) zu prüfen. Bei Verschiedenheit der Gesellschaftsstatute sind nach heute herrschender Lehre (Assmann in Großkomm AktG Einl Rz 655, 657 f mwN in FN 75, 77, 80, 81) diese im Hinblick auf die Wirkungen der Fusion zu kumulieren und soweit als möglich anzupassen.

Somit kann derzeit über die Vollstreckbarerklärung noch nicht entschieden werden. Gemäß § 54 Abs 3 EO ist der Exekutionsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, wenn ihm gesetzlich vorgeschriebenes Vorbringen fehlt oder ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen sind. Diese Bestimmung ist gemäß § 83 Abs 2 EO auch im Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung sinngemäß anzuwenden.

Demnach sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben, dem Erstgericht ist die Verfahrensergänzung durch Durchführung eines Verbesserungsverfahrens aufzutragen. Der betreibenden Partei wird Gelegenheit zu geben sein, die erforderlichen Urkunden nachzureichen. Auch wenn gemäß § 4 IPRG das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln ist, wird es zur Ermöglichung einer raschen Entscheidung im Interesse der betreibenden Partei, die ihren Sitz im Staate New York hat, liegen, im Sinne des zweiten Satzes des § 4 Abs 1 IPRG an der Darlegung der Rechtslage in den Vereinigten Staaten von Amerika (allenfalls im Teilstaat New York) mitzuwirken.

Die E ZfRV 1996/8 steht dem insofern nicht entgegen, als es dabei nicht um einen nach Art V des New Yorker Übereinkommens von der verpflichteten Partei einzuwendenden Umstand handelt, sondern vielmehr eine Voraussetzung für die Anerkennung nach dem Abkommen zu prüfen ist.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO iVm § 78 EO.

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