JudikaturJustizRS0109160

RS0109160 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1997

Deckt sich die Bezeichnung einer Partei im Schiedsvertrag nicht mit jener im Schiedsspruch, bedarf es eines urkundlichen Nachweises der Parteienidentität beziehungsweise der Universalsukzession. Lag dem eine Verschmelzung zugrunde, richten sich deren Rechtsfolgen nach dem Verschmelzungsstatut. Bei Verschiedenheit der Gesellschaftsstatute sind im Hinblick auf die Wirkung in diese zu kumulieren und soweit als möglich anzupassen.