JudikaturJustizRS0109158

RS0109158 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2011

Die Beglaubigung nach Art IV kann auch nach dem Recht des Staates erfolgen, in dem der Schiedsspruch erging. Sieht eine Schiedsgerichtsordnung vor, dass die Beglaubigung von einem Sekretär der Schiedsgerichtsorganisation erfolgen kann, bedurfte es noch des Nachweises beziehungsweise der Bestätigung der Funktion des Beglaubigenden und der Beglaubigung der Echtheit von dessen Unterschrift.

Entscheidungen
4