§ 10 Personalstatut einer juristischen Person
§ 10 Personalstatut einer juristischen Person — IPRG
§ 10 Personalstatut einer juristischen Person — IPRG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 304/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031296
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Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.