BundesrechtBundesgesetzeIPR-Gesetz§ 10

§ 10Personalstatut einer juristischen Person

Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.

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