JudikaturJustiz3Ob223/08b

3Ob223/08b – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. November 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter E*****, vertreten durch Hitzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in Krems an der Donau, wider die beklagte Partei Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, Wien 5, Kliebergasse 1A, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (§ 36 EO; Streitwert 105.729,22 EUR sA), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 9. Juni 2008, GZ 1 R 26/08s-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 2. Jänner 2008, GZ 9 C 2186/07d-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Impugnationskläger ist Arbeitgeber. Am 14. November 2007 hatte die beklagte Partei einen Rückstandsausweis gemäß § 25 Abs 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl 1972/414 idgF, über 105.729,22 EUR erlassen. Aufgrund dieses Titels wurde ihr am 15. November 2007 die Fahrnisexekution bewilligt. Mit seiner Impugnationsklage wendet der Kläger gegen die Exekutionsbewilligung ein, dass er nicht dem Anwendungsbereich des BUAG unterliege. Dies habe er der beklagten Partei mitgeteilt. Diese hätte gemäß § 25 Abs 6 leg cit bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Feststellungsbescheid über die strittige Frage beantragen müssen. Bedingung für die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises sei das Vorliegen eines positiven Feststellungsbescheids.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zurück.

Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist zwar nicht jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO), wohl aber aus dem Grund fehlender erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig. Die ausführlich begründete Rekursentscheidung steht mit der vom Rekursgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung in völligem Einklang:

1. Wenn ein Exekutionstitel (hier ein Rückstandsausweis gemäß § 1 Z 13 EO) keine Leistungsfrist enthält, ist er sofort fällig und vollstreckbar (vgl RIS-Justiz RS0001195 für den Endbeschluss;

RS0001176 für den gerichtlichen Vergleich; RS0001185 für das Urteil;

Rechberger in Rechberger3 § 409 ZPO Rz 2; Jakusch in Angst, EO2, § 7 Rz 69).

2. Der Abweisungsgrund des fehlenden Nachweises des Eintritts einer für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit erforderlichen Bedingung iSd § 7 Abs 2 EO setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraus, dass diese Bedingung im Exekutionstitel angeführt ist. Auf eine für die Titelschaffung im Titelverfahren erforderliche Voraussetzung (hier § 25 Abs 6 BUAG) stellt § 7 Abs 2 EO nicht ab.

3. Daraus folgt, dass der Revisionsrekurswerber mit seiner Impugnationsklage die Richtigkeit des Rückstandsausweises der Verwaltungsbehörde aus dem Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Für eine solche Anfechtung ist aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (Art 94 B-VG) der Rechtsweg aber unzulässig (RIS-Justiz RS0000193; Jakusch aaO § 36 Rz 4 mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a Abs 2 zweiter Satz und § 521a Abs 2 ZPO).