Spruch Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.…
Text Begründung: Der Impugnationskläger ist Arbeitgeber. Am 14. November 2007 hatte die beklagte Partei einen Rückstandsausweis gemäß § 25 Abs 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl 1972/414 idgF, über 105.729,22 EUR erlassen. Aufgrund dieses Titels wurde ihr am 15. November 2007 die …
Rechtliche Beurteilung Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist zwar nicht jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO), wohl aber aus dem Grund fehlender erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig. Die ausführlich begründete Rekursentscheidung steht mit der vom Rekursgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung…