JudikaturJustiz3Ob183/19m

3Ob183/19m – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. November 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr.

Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv. Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei I*****, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 23. Juli 2019, GZ 53 R 94/19h 13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. B estreitet der Verpflichtete, dass der behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot darstellt, steht ihm dafür nur der Rekurs und nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung. Bestreitet er hingegen, den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er gegen die Exekutionsbewilligung (und gegen weitere Strafbeschlüsse) Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben (RIS Justiz RS0123123). Mit Impugnationsklage kann der Verpflichtete auch geltend machen, das Unterlassungsgebot ohne jedes Verschulden verletzt zu haben (

RS0107694).

2. Nach den Feststellungen hat der Kläger entgegen seinem Vorbringen in der Impugnationsklage die beiden im Exekutionsantrag als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot laut der gegen ihn erlassenen einstweiligen Verfügung gemäß § 382g EO geltend gemachten Handlungen – insbesondere das Anfertigen von Fotos bzw Filmaufnahmen am 12. und am 23. April 2018 – tatsächlich begangen. Seine Klagebehauptung, sein inkriminiertes Verhalten vom 12. April 2018 – das Fotografieren (nur) der geöffneten Eingangstür des Geschäfts der Beklagten (und nicht der Beklagten selbst) – sei gar nicht titelwidrig gewesen, stellte im Sinn des oben Gesagten von vornherein keinen tauglichen Impugnationsgrund dar. Gleiches gilt für seine – erstmals in dritter Instanz aufgestellte – Behauptung, das in der einstweiligen Verfügung enthaltene Verbot des Aufenthalts an einem bestimmten Ort sei nicht präzise genug umschrieben, um es befolgen zu können.

3. Dass die Vorinstanzen keine Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers vornahmen, der in jenem Haus wohnt, in dem die Beklagte ihr Unternehmen betreibt, begründet keine erhebliche Rechtsfrage: Selbst wenn es dem Revisionswerber, wie dieser noch dazu erstmals in zweiter Instanz behauptete, tatsächlich nicht möglich sein sollte, sein Wohnhaus zu verlassen, ohne am Geschäftslokal der Beklagten vorbeizugehen, rechtfertigt es dieser Umstand angesichts der einstweiligen Verfügung, die ihm nicht nur den Aufenthalt am Ort des Geschäfts, sondern insbesondere auch die Verfolgung der Beklagten verbietet, jedenfalls nicht, sich dem Geschäft zum alleinigen Zweck, ein Foto von dessen geöffneter Eingangstür anzufertigen, bis auf etwa eineinhalb bis zwei Meter zu nähern.

4. In erster Instanz machte der Kläger als Rechtfertigungsgrund für den inkriminierten Vorfall vom 12. April 2018 lediglich geltend, dass er die Fotos von der geöffneten Tür des Geschäftslokals nur zur Dokumentation eines neuerlichen Verstoßes der Beklagten gegen gewerbebehördliche Auflagen angefertigt habe. Dass das Berufungsgericht das Vorliegen dieses Rechtfertigungsgrundes im Hinblick darauf verneinte, dass die Eingangstür entgegen der Behauptung der Beklagten an diesem Tag ohnehin nicht grundlos über einen längeren Zeitraum geöffnet war, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.