JudikaturJustiz3Ob18/19x

3Ob18/19x – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Februar 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Othmar Knödl, Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg, gegen die beklagte Partei J*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Vertragsaufhebung und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. November 2018, GZ 4 R 144/18g 40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Eventualklagebegehren auf Aufhebung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Mietvertrags wegen laesio enormis und auf geräumte Übergabe des Mietobjekts statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete – im Hinblick auf das (vom Erstgericht implizit abgewiesene) Hauptbegehren auf Räumung wegen titelloser Benützung infolge Widerrufs des dem Beklagten eingeräumten Prekariums – den Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts ist gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unbeachtlich, wenn in einem Räumungsprozess iSd § 560 ZPO Grundlage der Entscheidung das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags ist (RIS Justiz RS0042360 [T1, T5]). Es trifft zwar zu,

dass das Berufungsgericht seinen Entscheidungsgegenstand zu bewerten hat, wenn es über eine Räumungsklage entscheidet, die auf titellose Benützung infolge Widerrufs eines Prekariums gestützt wird (RIS Justiz RS0042360 [T6]). Alleiniger Gegenstand des Berufungsurteils war allerdings das Eventualbegehren, das aus einer Streitigkeit iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO resultiert (

RIS Justiz

RS0122891 [T1]) und das deshalb keiner Bewertung bedurfte.

2. Das Berufungsgericht ist der Argumentation des Beklagten, es liege keine laesio enormis vor, weil der Marktpreis für die Wohnung aufgrund der Vermietungsbeschränkung des § 27 Abs 5 Tiroler Wohnbauförderungsgesetz (TWFG) 1991 nicht mit dem vom Sachverständigen ermittelten Betrag, sondern mit Null anzusetzen sei, nicht gefolgt. Dies begründet schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil es sich bei dem erstmals in der Berufung erstatteten Vorbringen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs 5 TWFG 1991 um eine unzulässige Neuerung handelte.