JudikaturJustiz3Ob177/20f

3Ob177/20f – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Dezember 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr.

Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers F*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*****, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 21. September 2020, GZ 16 R 249/20m 19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der Unterhaltsanspruch eines Kindes außerhalb des Pflichtschulalters erlischt grundsätzlich erst dann, wenn es nach Beendigung (Abschluss oder Abbruch) der Schulausbildung eine zielstrebige Berufsausbildung oder aber nach deren Abschluss eine zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt (RIS Justiz RS0128691). Ob das unterhaltsberechtigte Kind seine Ausbildung (hier: Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe) ernsthaft und zielstrebig verfolgt, ist naturgemäß stets von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Dass die Vorinstanzen dies bejahten, stellt ausgehend von den getroffenen Feststellungen keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

[2] 2. Die Argumentation des Antragstellers, wonach sich aus dem „Gegenseitigkeitsprinzip“ (vgl dazu BGH 3. 7. 2013, XII ZB 220/12) eine Beweislastumkehr zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ergebe, geht schon deshalb ins Leere, weil das Erstgericht ohnehin ausreichende (positive) Feststellungen getroffen hat.

[3] 3. Dass die Vorinstanzen aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die von ihr im Verfahren erteilten Auskünfte zu ihrer Schulausbildung und ihrer geringfügigen Beschäftigung dem Antragsteller nicht schon außergerichtlich aus eigenem Antrieb erteilte, keine Unterhaltsverwirkung ableiteten, begründet ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage, weil Kinder (auch wenn sie volljährig sind [5 Ob 508/83]) ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirken können (RS0047504; RS0047642). Die Voraussetzungen für eine Reduzierung auf den notwendigen Unterhalt sind nicht erkennbar.

[4] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).