JudikaturJustiz3Ob166/23t

3Ob166/23t – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. November 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger, Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen 4.875 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Juni 2023, GZ 4 R 116/23w 28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Schadenersatzbegehren der Klägerin gegen den Beklagten wegen dessen Weigerung, einen Kaufvertrag zu erfüllen. Fest steht, dass der Beklagte der Klägerin für fünf Tage eine Option zum Kauf von 1.000 Tonnen Mais zu einem bestimmten Preis einräumte, die Klägerin diese Menge am selben Tag weiterverkaufte und der Beklagte am Folgetag behauptete, die Optionsvereinbarung sei nicht zustande gekommen.

[2] Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[4] 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung begründet es einen Verfahrensmangel, wenn das Berufungsgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts ohne Wiederholung der Beweisaufnahmen abgeht (RS0043461). Ein Verfahrensmangel liegt allerdings nicht vor, wenn das Berufungsgericht nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder bislang nicht ins Treffen geführte Argumente zur Untermauerung der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung heranzieht (RS0043461 [T7]).

[5] 1.2 Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen zur üblichen, den Marktteilnehmern bekannten Vorgangsweise der Klägerin (Abschluss bestimmter Optionsverträge mit Landwirten) nicht, weil der Beklagte das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nicht (ausdrücklich oder konkludent) zugestanden habe. Diese Tatsachen seien allerdings rechtlich nicht relevant. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten war es nicht erforderlich, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, weil das Berufungsgericht nur eine in der Beweisrüge beanstandete Tatsachenannahme mangels rechtlicher Relevanz außer Betracht gelassen hat und nicht seiner Entscheidung eine Feststellung zugrunde legte, die über jene des Erstgerichts hinausging (vgl RS0043461 [T12]). Auch ein „Abgehen von entscheidungswesentlichen Grundlagen der Beweiswürdigung“ ist nicht erkennbar. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Die Begründung des Berufungsgerichts, nach der für die rechtliche Beurteilung in Anbetracht der festgestellten Vereinbarung der Beteiligten keine Feststellungen zur allgemeinen branchenüblichen Vorgangsweise erforderlich seien, ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte – wie er im Rechtsmittel argumentiert – wegen seiner fehlenden Kenntnis der allgemeinen Geschäftsgepflogenheiten nicht gewusst hätte, dass der für die Klägerin auftretende Mitarbeiter mit ihm einen Optionsvertrag abschließen wollte, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

[6] 2.1 Die Vorinstanzen haben zutreffend auf die Rechtsprechung hingewiesen, nach der eine Option das vertraglich begründete Gestaltungsrecht ist, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen (RS0115633 [T10]; vgl auch RS0019191), und dass dies voraussetzt, dass bereits die Option die essentiala negotii des künftigen Vertrags enthält (RS0017078 [T8]).

[7] 2.2 Hier steht fest, dass sich die Beteiligten in der mündlichen Vereinbarung der für fünf Tage der Klägerin eingeräumten Option über die Ware und den Kaufpreis einigten und, dass der Beklagte weder Lagerzins noch eine Vorauszahlung verlangte. Auf die Frage, ob die „Verladung des Maises und der Tragung der dafür entstehenden Kosten“ als – wie der Beklagte meint – vertragswesentliche oder unwesentliche Vertragsbestimmungen anzusehen wären, kommt es nicht an, weil er seine Behauptung, er hätte der Klägerin eine Kaufoption über seinen Mais ohne (schriftliche) Regelung dieser Bedingungen nicht eingeräumt, nicht unter Beweis stellen konnte, sondern umgekehrt fest steht, dass er diesbezüglich keine Forderungen stellte.

[8] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).