JudikaturJustiz3Ob147/21w

3Ob147/21w – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) H* P*, 2) W* M*, 3) M* M*, 4) M* R*, und 5) H* K*, alle vertreten durch Poganitsch, Fejan Ragger Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, gegen die verpflichtete Partei F* B*, wegen 9.192,33 EUR sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. Juni 2021, GZ 4 R 164/21s, 4 R 165/21p 17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe des Verpflichteten vom 9. August 2021 wird zurückgewiesen.

Der Verpflichtete wird darauf hingewiesen, dass weitere vergleichbare Eingaben, die pauschale Vorwürfe oder nur unsubstantiierte Ausführungen ohne konkreten Sachbezug enthalten, ohne weitere Behandlung zu den Akten genommen werden.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 8. März 2021 (ON 6) den Betreibenden aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. August 2019, AZ 4 R 222/19t, gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 9.192,33 EUR sA die Exekution durch Zwangsversteigerung der im Eigentum des Verpflichteten stehenden Anteile an einer Liegenschaft (samt Eigentumswohnung) in P*. Gegen die Exekutionsbewilligung erhob der unvertretene Verpflichtete einen persönlichen Rekurs; dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts kam er nicht nach. Daraufhin wies das Erstgericht mit Beschluss vom 3. Mai 2021 (ON 11) den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung wegen Nichtbeachtung der Formvorschriften zurück.

[2] Der Verpflichtete brachte dagegen eine „Beschwerde“ ein, die das Rekursgericht als Rekurs sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts wertete.

[3] Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück, weil die Exekutionsbewilligung wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht neuerlich angefochten werden könne und der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss aussichtslos sei.

[4] Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts brachte der Verpflichtete neuerlich ein persönliches Schreiben ein, das er wiederum als „Beschwerde“ bezeichnete. Darin wirft er den Gerichten und Staatsanwaltschaften rechtswidrige Machenschaften vor und spricht von kriminellen Netzwerken, die ihn in betrügerischer Weise schädigten.

[5] Das Erstgericht legte diese Eingabe des Verpflichteten dem Obersten Gerichtshof als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ vor.

Rechtliche Beurteilung

[6] Die Eingabe des Verpflichteten vom 9. August 2021 ist – ohne Verbesserungsversuch und ohne Rückleitung nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO und § 78 EO – zurückzuweisen.

[7] Gemäß § 86a Abs 2 ZPO (iVm § 78 EO) ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solcher Schriftsätze sind – nach einem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss – zu den Akten zu nehmen (vgl RS0129051; 8 Nc 31/17a; 1 Ob 230/19h).

[8] Im Anlassfall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Eingabe des Verpflichteten enthält überwiegend pauschale Vorwürfe gegenüber Richtern und Staatsanwälten und spricht von kriminellen Justiz-Netzwerken. Darüber hinaus enthält die Eingabe keine nachvollziehbaren Ausführungen, die auch nur ansatzweise einer inhaltlichen Überprüfung und geschäftsordnungsgemäßen Behandlung durch die Rechtsmittelinstanz zugänglich wären. Die nur unsachliche Ausführungen enthaltende Eingabe ist daher gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Gleichzeitig ist der Verpflichtete darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden.