JudikaturJustiz3Ob138/07a

3Ob138/07a – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Herta A*****, verstorben am 1. Oktober 2005, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Einschreiters Dr. Herbert Frühwirth, öffentlicher Notar in Salzburg, dieser vertreten durch Mag. Heinrich Kobler, Notarssubstitut in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. April 2003, GZ 43 R 256/03w, 257/03t-173, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 6. Dezember 2002, GZ 7 P 97/02m-98, teilweise mit einer Maßgabe bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erweiterte den Aufgabenkreis des bestellten Sachwalters um die Sicherstellung der Personensorge sowie die Bestimmung des Aufenthalts der Betroffenen so, dass dieser ermächtigt werde, deren Aufenthaltsort betreffend Auslandsaufenthalte zu bestimmen.

Einem durch einen Notar, der sich auf eine von der Betroffenen erteilte Vollmacht berief, erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz teilweise dahin Folge, dass es diese Erweiterung als vorläufige Maßnahme bestätigte, die erstinstanzliche Entscheidung im Übrigen aber aufhob und dem Erstgericht ausdrücklich eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Der ordentliche Revisionsrekurs werde nicht zugelassen.

Den vom Einschreiter eingebrachte außerordentlichen Revisionsrekurs legte das Erstgericht erst nach dem Tod der Betroffenen (am 1. Oktober 2005) dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor (Einlangen 5. Juni 2007).

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Durch den Tod der Betroffenen wurde die Sachwalterschaft beendet, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung bedürfte. Dies gilt auch - nach dem bis 30. Juni 2007 geltenden - Sachwalterrecht ungeachtet der Tatsache, dass § 283 ABGB, der auf den schon früher aufgehobenen § 249 erster Satz ABGB verweist, wonach jede Vormundschaft durch den Tod des Minderjährigen endigt, mit dem FamErbRÄG 2004 aufgehoben wurde (10 Ob 128/05d mwN; 9 Ob 148/06i; Weitzenböck in Schwimannn³ § 283 ABGB Rz 2; Zankl/Mondel in Rechberger, § 128 AußStrG Rz 1; künftig wiederum § 278 Abs 2 dritter Satz ABGB idF des SWRÄG 2006 BGBl 92; für den Fall des Todes des Minderjährigen ebenso Haberl in Schwimannn³ § 172 Rz 1 ABGB [die dort unter FN 2 zitierte E des VwGH 85/10/0109 aus 1985 - also noch zu § 249 ABGB - behandelt aber den Tod nicht).

Nach dem Tod der Betroffenen ist eine Erweiterung der damit erloschenen Sachwalterschaft unmöglich. Das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters wäre nach dem Tod des Betroffenen einzustellen (Zankl/Mondel aaO § 122 Rz 1; Feil/Marent, AußStrG, § 122 Rz 4; zum früheren Recht ebenso 8 Ob 143/00p = EFSlg 99.090). Ob dasselbe auch für jenes über die Erweiterung der Befugnisse des Sachwalters gilt, ist nicht zu prüfen. Zu einer solchen Erweiterung kann es nach diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr kommen, weil eben die gesamte Sachwalterschaft ohne weiteres endete.

Die vom Rekursgericht verfügte, allein noch angefochtene vorläufige Beschränkung der Reisefreiheit der hier Betroffenen konnte diese auch ohne formelle Aufhebung der Maßnahme nur zu ihren Lebzeiten materiell beschweren. Mit ihrem Ableben ist jegliches Interesse der Betroffenen am Entfall der vom Rekursgericht getroffenen Maßnahme endgültig weggefallen. Es kann daher in diesem Verfahren unerörtert blieben, ob sie den Einschreiter wirksam bevollmächtigen konnte, was in erster Instanz in den letzten Jahren bezweifelt wurde (s ON 289/IV, ON 330/IV, ON 491/V, ON 503/V, ON 566/VI, ON 593a/VI; anders das Gericht zweiter Instanz in ON 482/V). Das in ihrem Namen erhobene Rechtsmittel ist wegen Wegfalls der eine notwendige Voraussetzung der Zulässigkeit jeglichen Rechtsmittels auch im Außerstreitverfahren (hier zufolge § 203 Abs 7 AußStrG noch nach dem AußStrG 1854) bildenden Beschwer zurückzuweisen (stRsp, 7 Ob 240/02y uva; RIS-Justiz RS0006598).