JudikaturJustiz3Ob12/16k

3Ob12/16k – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Februar 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M. ***** KG, *****, vertreten durch Mag. Stefan Hotz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2015, GZ 40 R 106/15g 35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Mit ihrem Klagevorbringen, sie habe (bereits vor Einleitung der Exekution gemäß § 353 EO) in Entsprechung des Exekutionstitels eine neuwertige Klimaanlage hergestellt, machte die Klägerin einen Oppositionsgrund das Erlöschen des titulierten Anspruchs durch Erfüllung und nicht auch einen Impugnationsgrund geltend.

1.2. Aber auch mit ihrem im Zuge des Verfahrens (nach Vorliegen des ihren Prozessstandpunkt widerlegenden Sachverständigengutachtens) erstatteten ergänzenden Vorbringen, wonach die von ihr hergestellte Klimaanlage grundsätzlich (nach „allenfalls“ erforderlichen Maßnahmen zum Schallschutz) konsensfähig sei, sodass „die Exekutionsführung“ durch Ersatzvornahme zwecks Neuerrichtung der Klimaanlage statt einer bloßen Fertigstellung der bestehenden Anlage „nicht gerechtfertigt“ sei, behauptete sie inhaltlich einen Oppositions- und keinen Impugnationsgrund: Mit dieser Behauptung stützte sie sich nämlich im Ergebnis wiederum darauf, dass die Beklagte keinen Anspruch mehr auf die (im Titel näher spezifizierte) Neuherstellung einer Klimaanlage habe.

1.3. Der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Erwirkung einer vertretbaren Handlung ist erst mit vollständiger und mängelfreier Vornahme der geschuldeten Handlung erfüllt. Solange eine solche vollständige und mängelfreie Vornahme nicht erfolgt ist, kann sich der Betreibende im Exekutionsverfahren nach § 353 EO weiterhin auf diesen Titel stützen (3 Ob 178/09m = RIS Justiz RS0125467 = RS0004708 [T1]). Für die Klägerin wäre im vorliegenden Fall allerdings nicht einmal dann etwas zu gewinnen, wenn man im Sinn der (zu 3 Ob 178/09m ausdrücklich abgelehnten) Entscheidung 6 Ob 207/72 SZ 46/1, auf die sich das Erstgericht erkennbar (wenn auch ohne Zitat) stützte, davon ausgehen wollte, dass der betreibende Gläubiger nur noch einen Gewährleistungsanspruch hat: Dies hätte nämlich zur Folge, dass sein titulierter Anspruch erloschen wäre, was wieder einen Oppositions- und nicht (auch) einen Impugnationsgrund darstellen würde. Die Abweisung des Oppositionsklagebegehrens durch das Erstgericht hat die Klägerin aber unbekämpft gelassen.

2. Richtig ist, dass das Rechtsschutzziel der Oppositionsklage weitgehender ist als jenes der Impugnationsklage, weil das Urteil im Oppositionsprozess über den Rahmen der Anlassexekution hinauswirkt, während die Stattgebung der Impugnationsklage nur für die betreffende Exekution wirkt (RIS-Justiz

RS0001660).

Daraus kann allerdings entgegen der Ansicht der Klägerin nicht abgeleitet werden, dass die Impugnationsklage gegenüber der Oppositionsklage kein aliud, sondern ein minus wäre, ein Oppositionsbegehren also stets ein Impugnationsbegehren beinhalte. Es entspricht vielmehr den Grundsätzen ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0001876; 3 Ob 241/07y), wenn das Berufungsgericht den nicht durch die Geltendmachung eines Impugnationsgrundes gedeckten Ausspruch des Erstgerichts in Punkt 2.) seines Urteils, die (näher bezeichnete) Anlassexekution sei unzulässig, wegen Verstoßes gegen § 405 ZPO ersatzlos aufgehoben hat.

3. Wenngleich der Titel nach dem oben Gesagten nicht dadurch obsolet wird, dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel teilweise durch Teilleistungen oder durch gänzliche, aber mangelhafte Leistung entsprochen hat, kann sich eine solche teilweise Erfüllung allenfalls auf die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme und damit den in der Exekutionsbewilligung aufzutragenden Kostenvorschuss auswirken (3 Ob 178/09m). Der in diese Richtung gehenden Argumentation der Revisionswerberin (wie auch des Erstgerichts), wonach es nicht sachgerecht sei, die Klägerin trotz fast vollständiger Erfüllung des Titels mit den Kosten der vollständigen Neuerrichtung der Klimaanlage zu belasten, ist jedoch zu entgegnen, dass der von der Beklagten eingeholte, der Exekutionsbewilligung zugrunde liegende Kostenvoranschlag (Beilage ./1 im Akt 5 C 1/13t) ohnehin ausdrücklich nur den zur Behebung des bestehenden Mangels (durch Ersatz des nicht genehmigungsfähigen Rückkühlers im Innenhofbereich durch einen Radialrückkühler in einem entsprechend großen Kellerabteil mit Schalldämmmaßnahmen) erforderlichen Aufwand beinhaltet.

Rechtssätze
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