RS0125467 – OGH Rechtssatz
RS0125467 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Erst mit vollständiger und mängelfreier Vornahme der geschuldeten Handlung ist der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Erwirkung einer vertretbaren Handlung erfüllt. Solange eine solche vollständige und mängelfreie Vornahme nicht erfolgt ist, kann sich der Betreibende (entgegen der E 6 Ob 207/72 = SZ 46/1) weiterhin im fortzusetzenden Exekutionsverfahren nach § 353 EO auf diesen Titel stützen.