JudikaturJustiz3Ob119/18y

3Ob119/18y – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G*****, 2. P*****, beide vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** PLC, *****, Zweigniederlassung B***** PLC, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 40.138,23 EUR sA und Rechnungslegung, im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. Dezember 2016, GZ 2 R 148/16y 17, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Juli 2016, GZ 56 Cg 216/12a 10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt und die von den klagenden Parteien erklärte Rückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Text

Begründung:

Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über den von den Klägern erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof wurde das Verfahren (zur ursprünglichen Geschäftszahl) 3 Ob 33/17z bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 10. Mai 2017 zu 3 Ob 28/17i gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018 erklärten die Kläger die Zurückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht.

Rechtliche Beurteilung

§ 483 Abs 3 ZPO lässt eine Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens unter denselben Voraussetzungen zu, wie sie für das Verfahren erster Instanz gelten. Es ist daher in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO festzustellen, dass die vom Prozessgericht erster Instanz erlassene Entscheidung sowie die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts infolge Antragsrückziehung wirkungslos geworden sind. Über den (ordentlichen) Revisionsrekurs ist nicht mehr zu entscheiden, weil er durch die Antragsrückziehung gegenstandslos geworden ist (RIS Justiz RS0120298 [T2]; jüngst 3 Ob 102/18y).