JudikaturJustiz3Ob113/97g

3Ob113/97g – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Vorarlberg, vertreten durch die Vorarlberger Landesregierung, Neues Landhaus, Bregenz, Römerstraße 15, vertreten durch Dr.Manfred De Bock, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Manfred R*****, vertreten durch Dr.Edelbert Giesinger und Dr.Lothar Giesinger, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 996.187,80 (Revisionsstreitwert Zinsen) samt Anhang, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.November 1994, GZ 2 R 95/94-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. Februar 1992, GZ 5 Cg 396/93b-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es einschließlich seines unangefochten gebliebenen Teils lautet:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen S 996.187,80 samt 4 % Zinsen seit 1.7.1993 sowie die mit S 89.270,40 (darin enthalten S 12.240,-- Barauslagen und S 12.838,40 USt) bestimmten Prozeßkosten zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von weiteren 7,75 % Zinsen vom 23.10.1989 bis zum 15.1.1990, 8,25 % Zinsen vom 16.1.1990 bis zum 10.4.1990, 8,75 % Zinsen vom 11.4.1990 bis zum 7.11.1990, 9,25 % Zinsen vom 8.11.1990 bis zum 6.9.1991, 9,75 % Zinsen vom 6.9.1991 bis zum 10.9.1991, 9,5 % Zinsen vom 11.9.1991 bis zum 30.4.1993, 7,9 % Zinsen vom 30.4.1993 bis zum 17.5.1993, 7,4 % Zinsen vom 18.5.1993 bis zum 17.6.1993, 7,2 % Zinsen vom 18.6.1993 bis zum 30.6.1993, 3,2 % Zinsen vom 1.7.1993 bis zum 12.7.1993, 2,85 % Zinsen vom 13.7.1993 bis zum 10.8.1993, 2,7 % Zinsen vom 11.8.1993 bis zum 13.8.1993, 3,125 % Zinsen vom 14.8.1993 bis zum 18.8.1993, 3,75 % Zinsen vom 19.8.1993 bis zum 30.9.1993, 2,6 % Zinsen vom 14.8.1993 bis zum 1.10.1993, jeweils aus S 1,340.000,--, 2,6 % Zinsen vom 2.10.1993 bis zum 8.10.1993 aus S 1,000.000,--, 2,6 % Zinsen vom 9.10.1993 bis zum 24.10.1993 und 2,3 % Zinsen seit 25.10.1993, jeweils aus S 996.187,80, wird

abgewiesen.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 99.727,81 (darin enthalten S 18.000,-- Barauslagen und S 13.621,30 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 28.946,48 (darin enthalten S 26.510,-- Barauslagen und S 406,08 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

In der Legislaturperiode der Jahre 1984 und 1989 bildete die wahlwerbende Gruppe AL/VGÖ (Alternative Liste/Vereinte Grüne) eine Landtagsfraktion des XXIV.Vorarlberger Landtages. Der Beklagte war der gemäß § 6 Abs 2 Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag gewählte Obmann der Landtagsfraktion AL/VGÖ. Am 24.10.1989 fand die konstituierende Sitzung des XXV.Vorarlberger Landtages statt. Die wahlwerbende Gruppe AL/VGÖ war keine Landtagsfraktion des XXV.Vorarlberger Landtages mehr. Sie hörte am 23.10.1989 um 24 Uhr auf, als Landtagsfraktion zu existieren.

§ 6 Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag lautet wie folgt:

§ 6

Landtagsfraktionen, Landtagsclub

1. Alle Abgeordneten, die derselben wahlwerbenden Gruppe (Partei) angehören, bilden eine Landtagsfraktion.

...

5. Das Land hat jeder Landtagsfraktion zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Landtag Geldmittel in folgender Höhe zu gewähren:

Landtagsfraktionen mit einem oder zwei Abgeordneten erhalten ...

In Erfüllung der Bestimmungen des § 6 Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag erfolgten vom Land Zahlungen an die Landtagsfraktion AL/VGÖ für "Ersatz des Personal- und Sachaufwandes der Landtagsfraktion".

Die ausbezahlten Förderungsmittel wurden von der Landtagskanzlei auf ein Konto der jeweiligen Landtagsfraktion überwiesen. Ein vom Realakt der Auszahlung unterscheidbarer Rechtsakt wurde nicht gesetzt. Es kam weder zur Erlassung eines Bescheides noch zum ausdrücklichen Abschluß einer vertraglichen Vereinbarung. Die Überweisung erfolgte auf ein Konto, das auf den Namen des Beklagten lautete und über das der Beklagte als Obmann allein verfügungsberechtigt war und immer noch verfügungsberechtigt ist.

Per 30.Juni 1993 erlag auf diesem Konto ein aus den Fraktionsgeldern eingesparter Betrag von S 1,340.000,--.

Am 28.März 1992 teilte der Beklagte der Kanzlei des Vorarlberger Landtages folgendes mit:

"... Zunächst halte ich der Ordnung halber schriftlich fest, daß es bei meiner Ihnen gegenüber gemachten Zusage, den verbleibenden Fraktionsgeld-Restbetrag zu gegebener Zeit in das Landesbudget zurückzuzahlen, bleibt. ...

Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen haben einige Klarstellungen hinsichtlich meiner persönlichen Haftung gebracht. Nachdem einmal in das Landesbudget zurückgeflossene Geldmittel als für "verloren" gehalten werden müssen, kann eine Rückzahlung sinnvollerweise erst dann erfolgen, wenn Haftungsansprüche, die sich auf Rechtsgeschäfte und Rechtsbeziehungen der AL/VGÖ Landtagsfraktion bzw deren Mitglieder beziehen (gründend auf dem Privatrecht, Handels-, Steuer- und Sozialrecht ua) aufgrund der Verjährungsbestimmungen nicht mehr zu erwarten sind. Es wird somit zumindest die sogenannte kleine Verjährungsfrist (drei Jahre) abzuwarten sein. Schließlich müßte ich bei Rückzahlung des Fraktionsgeld-Restbetrages eine schriftliche Erklärung des Landes erhalten, die mich bei allen an die Fraktion gerichteten Forderungen und Ansprüchen (berechtigte und unberechtigte) schad- und klaglos hält." Die weitere Korrespondenz und die folgenden Gespräche führte der Beklagte mit Dr.Egon M*****. Dr.M***** verlangte vom Beklagten die Rückzahlung der Fraktionsgelder. Dies wurde vom Beklagten mit dem Hinweis auf moralische, rechtliche und politische Gründe verweigert.

Dr.Egon M***** unterfertigte eine Haftungserklärung und ließ sie dem Beklagten zukommen. Mit dieser Haftungserklärung war der Beklagte nicht einverstanden. Er zweifelte die Berechtigung von Dr.Egon M***** zur Unterfertigung dieser Haftungserklärung an. Dr.M***** hatte sich intern bevollmächtigen lassen, eine Haftungserklärung zu unterschreiben.

Am 20.Jänner 1993 teilte der Beklagte dem Amt der Vorarlberger Landesregierung folgendes mit:

Höflichst bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 30.Dezember 1992, AZ IIIa-439/1, teile ich Ihnen mit, daß sich die Rückzahlung der Fraktionsgelder wegen einer derzeit noch nicht hinlänglich geklärten Rechtsfrage leider etwas verzögern wird. ...

Am 15.6.1993 führte Dr.Egon M***** mit dem Beklagten ein Telefongespräch. Er drängte auf Rückzahlung der restlichen Fraktionsgelder.

Anläßlich des Telefonates vom 15.6.1993 mit dem seitens des damals zuständigen Finanzreferenten der Vorarlberger Landesregierung in dieser Angelegenheit beauftragten Beamten, Oberregierungsrat Dr.Egon M*****, hat der Beklagte ausdrücklich und inhaltlich bedingungslos zugesagt, bis spätestens Ende Juni 1993 den Fraktionsgelderübergenuß zurückzuzahlen, "wenn nicht etwas Außergewöhnliches eintrete". Diese Formulierung wurde über Wunsch des Beklagten auch in einem über dieses Telefonat sogleich durch Dr.M***** angelegten Aktenvermerk aufgenommen, wobei der Beklagte auf die Aussage Dr.M***** noch am Telefon, darunter könne er (M*****) sich nur den "Weltuntergang oder das Aufhören der Republik Österreich" vorstellen, seinerseits keine eigene (engere) "Interpretation" nannte. Hinsichtlich der als bis zum gesetzten Termin "beseitigten politischen, rechtlichen und moralischen Fragen", welche bei diesem Telefonat zur Sprache gekommen sind, hatte der Beklagte nur gemeint, daß möglicherweise noch Forderungen an ihn "herangebracht" werden könnten, nicht aber, daß solche "offen" seien, wobei als "rechtliche Gründe" ausschließlich allfällige offene Forderungen des Finanzamtes, der Gebietskrankenkasse oder seines Fraktionskollegen T***** genannt wurden.

Bis zu diesem Telefonat hatte der Beklagte gegenüber Dr.M***** und damit der klagenden Partei immer zwei Bedingungen gestellt, von denen er die ansonsten vorbehaltlose Rückzahlungspflicht abhängig gemacht haben wollte: Eine Schad- und Klaglosstellung seitens der klagenden Partei für derartige ua Forderungen (Finanzamt, Gebietskrankenkasse, T*****) sowie weiters, daß das zurückgestellte Geld nicht dem Landtag, sondern dem allgemeinen Jahresbudget zukomme. Beide Bedingungen waren seitens der klagenden Partei bereits mit Schreiben vom 30.12.1992 ausdrücklich schriftlich erfüllt worden. Diese Urkunde war ebenfalls von Dr.M***** rechtsverbindlich unterzeichnet worden, der sie im Auftrag des damaligen verantwortlichen Landesrats Dr.L***** verfaßt hatte.

Bis zum Schreiben des Beklagten vom 30.6.1993 an die klagende Partei, in welchem erstmals ziffernmäßig die Höhe der eingesparten (und damit der Rückzahlungspflicht unterliegenden) Fraktionsgelder mit S 1,340.000,-- genannt worden ist, war deren Höhe der klagenden Partei nicht exakt bekannt. Da der Informationsstand hierüber ausschließlich auf Beklagtenseite lag, wäre die klagende Partei zur Ermittlung auch gar nicht in der Lage gewesen.

Die nunmehr im Verfahren als Zahlungsverweigerungsgrund genannten Forderungen seines Fraktionssekretärs Dr.D***** waren im Rahmen der vorprozessual geführten Gespräche und Korrespondenzen gegenüber Dr.M***** oder einem sonstigen Organ der klagenden Partei beklagtenseits nie genannt bzw als Rückzahlungshindernis vorgebracht worden.

Am 30.6.1993 übermittelte der Beklagte folgendes Schreiben an das Amt der Vorarlberger Landesregierung:

Höflichst bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 15.3.1993 sowie die mit Herrn Dr.Egon M***** in dieser Angelegenheit geführten Telefongespräche teile ich Ihnen mit, daß die AL/VGÖ von den in der Gesetzgebungsperiode 1984 bis 1989 erhaltenen Fraktionsgeldern S 1,340.000,-- einsparen konnte. ...

Die dadurch erreichten Kosteneinsparungen sollen nun zum größeren

Teil zwei Vorarlberger Initiativen zugutekommen. ... Die restlichen S

340.000,-- werden im Verlaufe der nächsten Woche wunschgemäß auf das

Girokonto ... einbezahlt. Es wird gebeten, diesen Betrag ebenfalls

für einen wohltätigen Zweck zur Verfügung zu stellen.

Im Gesamteinsparungsbetrag sind selbstverständlich die seit 1985 gutgeschriebenen Bankzinsen enthalten."

Mit der vom Beklagten vorgeschlagenen Verwendung des Betrages von S 1,000.000,-- war die klagende Partei nicht einverstanden.

Am 1.10.1993 überwies der Beklagte an das "Land Vorarlberg" einen Betrag von S 340.000,--.

Am 8.10.1993 überwies der Beklagte einen weiteren Betrag von S 3.812,25 an das "Land Vorarlberg". Den Verwendungszweck betitelte er mit "Rücküberweisung von Fraktionsgeldern der AL/VGÖ-Fraktion/Zinsen vom 1.7. bis 1.10. (siehe Schreiben vom 30.9.1993)."

Die klagende Partei erhielt erstmals mit Schreiben vom 30.Juni 1993 Kenntnis davon, in welcher Höhe Fraktionsgelder eingespart worden waren. Die klagende Partei hatte bis zu diesem Zeitpunkt den Beklagten nicht aufgefordert, die Höhe der eingesparten Fraktionsgelder zu benennen.

Die klagende Partei nimmt einen Bankkredit in Anspruch, der den Klagsbetrag ständig übersteigt und für den die klagende Partei wie folgt Zinsen zu bezahlen hat:

Vom 23.10.1989 ...

Vom 1.1.1992 bis 30.4.1993: 9,50 %.

Die klagende Partei begehrt zuletzt den Zuspruch des Betrages von S 996.187,80 samt stufenweisen Zinsen ab 23.10.1989.

Die klagende Partei brachte im wesentlichen vor, daß die AL/VGÖ-Landtagsfraktion nach ihrer Auflösung im Hinblick auf die Bedingung der zweckgewidmeten Verwendung der Fraktionsgelder ungerechtfertigt bereichert sei, weil der Betrag von S 1,340.000,-- nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Fraktion aufgewendet worden sei. Der Beklagte habe, insbesondere im Schreiben vom 28.3.1992, seine Rückzahlungsverpflichtung anerkannt. Dies sei auch mit der Teilzahlung von S 340.000,-- am 1.10.1993 erfolgt. Die Zinsen begehrte die klagende Partei nach Änderung ihres Begehrens ausschließlich aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes. Sie machte die Zinssätze geltend, die sie selbst zu entrichten hatte.

Der Beklagte bestritt pauschal das Klagsvorbringen und das Klagebegehren auch in der geänderten Form.

Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab.

Der geltend gemachte Anspruch sei - vom Anerkenntnis abgesehen - öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb für ihn der Rechtsweg unzulässig sei. Ein konstitutives Anerkenntnis sei aber nicht erfolgt. Die klagende Partei nehme einen Bankkredit in Anspruch, der den Klagsbetrag ständig übersteige und für den folgende Sollzinsen auflaufen:

23.10.1989-15.1.1990 7,7 %; 16.1.1990-10.4.1990 8,25 %;

11.4.1990-7.11.1990 8,75 %; 8.11.1990-6.9.1991 9,25 %;

6.9.1991-10.9.1991 9,75 %; 11.9.1991-30.4.1993 9,5 %.

Über Berufung der klagenden Partei änderte das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung das Ersturteil dahin ab, daß es dem Begehren zur Gänze stattgab. Zudem verwarf es mit seinem in das Urteil aufgenommenen Beschluß die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges.

Es stellte fest, der Beklagte habe anläßlich des Telefonates vom 15.6.1993 mit dem in dieser Angelegenheit beauftragten Finanzreferenten ORegRat Dr.Egon M***** ausdrücklich und inhaltlich bedingungslos zugesagt, bis spätestens Ende Juni 1993 den Fraktionsgelderübergenuß zurückzuzahlen.

In sorgfältiger Würdigung des gesamten vom Beklagten vor Klagsanhängigkeit der klagenden Partei gegenüber gezeigten und auch nach außen hin dokumentierten Verhaltens sei dieses als konstitutives Anerkenntnis zu werten.

Bezüglich der Klagshöhe werde in den Rechtsmittelschriftsätzen nichts von den Feststellungen des Erstgerichtes Abweichendes vorgetragen. Dies gelte auch für die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu den Zinsenstaffeln.

Dieses Urteil bekämpft der Beklagte mit seiner außerordentlichen Revision ausschließlich im Zinsenpunkt insoweit, als der klagenden Partei mehr als die gesetzlichen Zinsen von 4 % p.a. aus 996.187,80 S ab Klagszustellung zuerkannt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und auch überwiegend berechtigt.

Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung hat die klagende Partei ihr Zinsenbegehren in erster Instanz niemals auf ein konstitutives Anerkenntnis gestützt, sondern vielmehr auf Schadeneratz. Die klagende Partei geht in ihrer Revisionsbeantwortung selbst davon aus, daß der Rechtsgrund ihrer Forderung in dem konstitutiven Anerkenntnis vom 15.6.1993 liegt. Die Feststellungen des Berufungsgerichtes bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich das konstitutive Anerkenntnis des Beklagten, auch auf die geltend gemachten Stufenzinsen bezogen hätte, das Anerkenntnis bezog sich vielmehr auf die Rückzahlung des "Fraktionsübergenusses". Anerkenntnis scheidet daher als Rechtsgrund der Schadenersatzforderung aus.

In Verzug gerät der Schuldner, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht zuhält oder mangels eines solchen sich nach dem Tage der geschehenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat (§ 1334 ABGB). Maßgeblich ist daher in erster Linie die Parteienvereinbarung, wie sich aus § 904 1.HS ABGB ergibt (Reischauer in Rummel2 Rz 2 zu § 904). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes sagte der Beklagte im Telefonat vom 15.6.1993 dem in dieser Angelegenheit beauftragten Beamten des Landes ausdrücklich und inhaltlich bedingungslos die Rückzahlung des Fraktionsgelderübergenusses bis spätestens Ende Juni 1993 zu. Im selben Gespräch hatte der Beamte auf die Rückzahlung der Fraktionsgelder gedrängt, sodaß kein Zweifel daran besteht, daß in der schriftlichen Dokumentierung der Zusage die (schlüssige) Annahme des Anerkenntnisses und damit auch die Vereinbarung des Fälligkeitstermines Ende Juni 1993 zu sehen ist.

Daß ein früherer Fälligkeitstermin vereinbart worden wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Zwingende Fälligkeitsbestimmungen für das (konstitutive) Anerkenntnis enthält das ABGB, das dieses zweiseitige Rechtsgeschäft (Dittrich/Tades ABGB34 § 1375 E 8) gar nicht gesondert regelt, nicht, ebensowenig für den diesem Vertragstypus nahe verwandten (aaO E 9) Vergleich (§§ 1380 ff ABGB). Auch auf eine Fälligstellung durch eine frühere Mahnung hat sich die Klägerin in erster Instanz nie berufen. Somit trat der (objektive) Schuldnerverzug mit Ablauf des 30.Juni 1993 ein.

Während nun die gesetzlichen Verzugszinsen auf bereicherungsrechtlichen Gedanken beruhen (Nachweise bei Koziol/Welser aaO 223 Anm 57) und keine weiteren Voraussetzungen als den Verzug erfordern, können darüber hinausgehende Zinsen nur nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes geltend gemacht werden. Dazu fehlt es aber an den entsprechenden Tatsachengrundlagen. Es liegen daher schon deshalb die Voraussetzungen für den Zuspruch eines 4 % übersteigenden Zinsenbetrages nicht vor.

Demnach war der Revision überwiegend Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren gründet sich auf §§ 50, 43 Abs 2 ZPO. Kosten können jedoch nur auf Basis S 10.000,-- gemäß § 12 Abs 4 RATG zuerkannt werden, weil der vorliegende Fall, in dem lediglich der Zuspruch von Nebengebühren bekämpft wird, dem der Klagseinschränkung auf Nebengebühren gleichzuhalten ist. Auch durch das Unterlassen der Anfechtung eines Urteils in der Hauptsache tritt eine Streitwertänderung im Sinne des § 12 Abs 3 RATG ein, welcher auch ausdrücklich die teilweise Erledigung des Streites berücksichtigt. Diese Änderung ist nach dieser Gesetzesbestimmung auch bereits für den Schriftsatz maßgeblich, der die Parteierklärung enthält, welche die Wertänderung bewirkt.

Ließe nun ein Kläger die Abweisung der Klage in der Hauptsache unangefochten und bekämpfte nur die Abweisung von Nebengebühren (gemäß § 54 Abs 2 JN), wäre die mangels einer eigenen Regelung dieses Falles im RATG bestehende Gesetzeslücke durch Analogie zu § 12 Abs 4 RATG, welcher die bei der rechtsähnlichen Einschränkung auf Nebengebühren maßgeblichen Streitwerte festlegt, zu schließen.

Im umgekehrten (hier vorliegenden) Fall spricht auch noch § 3 RATG, der, soweit im RATG nichts anderes bestimmt, ua auf § 54 JN verweist, für die Anwendung des § 12 Abs 4 RATG, weil nicht gesagt werden kann, daß die ursprünglich als bloße Nebenforderungen eingeklagten Zinsen durch Eintritt der Rechtskraft der (zusprechenden) Entscheidung in der Hauptsache zur Hauptforderung würden.

Eine analoge Anwendung des von anderen Grundsätzen beherrschten GGG, das ja gemäß seinem § 18 Abs 1 ja die grundsätzliche Unveränderlichkeit der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren vorsieht, ist dagegen abzulehnen. Die Frage der Bemessungsgrundlage bei einer Bekämpfung bloß des Zinsenzuspruches findet daher durch Analogie innerhalb des RATG eine sachgerechte Lösung, sodaß der Ansicht von Arnold (AnwBl 1985, 3 ff bei Anm 115), der § 18 Abs 1 Z 4 GGG analog anwenden will, nicht beigetreten werden kann.

Aufgrund der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ergibt sich allerdings, daß der Beklagte die Pauschalgebühren für das Revisionsverfahren richtig verzeichnet hat, wenn er auch bei der mit der Revision vorgelegten Zinsenberechnung unberücksichtig gelassen hat, daß nach dieser Gesetzesstelle die Zinsen lediglich für die Zeit bis zur Zustellung des angefochtenen Urteils zu berechnen sind und im übrigen der Zuspruch von 4 % Zinsen aus dem restlichen Kapital ab 18.10.1995 unbekämpft blieb und daher nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.