Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es einschließlich seines unangefochten gebliebenen Teils lautet: "Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen S 996.187,80 samt 4 % Zinsen seit 1.7.1…
Text Entscheidungsgründe: In der Legislaturperiode der Jahre 1984 und 1989 bildete die wahlwerbende Gruppe AL/VGÖ (Alternative Liste/Vereinte Grüne) eine Landtagsfraktion des XXIV.Vorarlberger Landtages. Der Beklagte war der gemäß § 6 Abs 2 Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag gewählte Obmann …
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und auch überwiegend berechtigt. Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung hat die klagende Partei ihr Zinsenbegehren in erster Instanz niemals auf ein konstitutives Anerkenntnis gestützt, sondern vielmehr auf Schadeneratz. Die …