JudikaturJustiz3Ob105/22w

3Ob105/22w – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. September 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) H* S*, und 2) F* S*, ebendort, beide vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei F* F*, vertreten durch Mag. Eleonore Neulinger, Rechtsanwältin in Irdning, wegen Feststellung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 8. April 2022, GZ 1 R 71/22s 92, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Liezen vom 10. Dezember 2021, GZ 18 C 6/18s 88, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:

„1. Es wird festgestellt, dass der beklagten Partei als Eigentümerin der EZ * keine (von ihr ohnedies nur zum Zweck der Waldbewirtschaftung beanspruchte) Dienstbarkeit des Fahrens über das Grundstück * EZ * im Eigentum der klagenden Parteien außerhalb der gelb lasierten Servituts-Trasse gemäß dem im Bescheid der Agrarbezirksbehörde S*, Steiermark, GZ * vom 16. 3. 1977 enthaltenen Zusammenlegungsplan Teil A zusteht.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, sämtliches Befahren des Grundstücks * EZ * im Eigentum der klagenden Parteien außerhalb der gelb lasierten Servituts-Trasse gemäß dem im Bescheid der Agrarbezirksbehörde S*, Steiermark, GZ * vom 16. 3. 1977 enthaltenen Zusammenlegungsplan Teil A zu unterlassen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 38.692,90 EUR (darin enthalten 3.748,55 EUR USt und 16.201,60 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft in EZ *, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück * gehört, der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft in EZ* unter anderem mit dem Waldgrundstück *.

Im Protokoll der Agrarbezirksbehörde über die Verhandlung vom 19. 5. 1976 im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens wurde in Anwesenheit der Rechtsvorgänger des Beklagten Folgendes festgehalten:

„Zur Erschließung des Waldgrundstücks [*] wird zugunsten dieses Grundstücks die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zum Zwecke der Waldbewirtschaftung über [*] eingeräumt werden. Holztransporte sind jedoch erst nach der letzten Ernte und bei trockenem Wetter durchzuführen, allfällige Kulturschäden sind zu ersetzen. Der [Rechtsvorgänger der Kläger] hat diese Regelung zustimmend zur Kenntnis genommen.“

Mit Bescheid vom 16. 3. 1977 fasste die Agrarbezirksbehörde zu GZ * den Zusammenlegungsplan, in dem unter anderem Folgendes festgehalten ist:

„Bei der Verhandlung am 19. 5. 1976 haben die Eigentümer des Flurstücks Nr * einkommend in der *, vulgo K*, den jeweiligen Eigentümern des Waldgrundstücks Nr * die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf der im Zusammenlegungsplan Teil A gelb lasierten Servituts-Trasse über das Flurstück Nr *, jedoch nur zum Zwecke der Waldbewirtschaftung mit der Maßgabe eingeräumt, dass Holztransporte erst nach der letzten Ernte und bei trockenem Wetter durchzuführen und allfällige Kulturschäden zu ersetzen sind. Die grundbücherliche Eintragung dieser Dienstbarkeit wurde nicht begehrt.“

[2] Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens wurde die erwähnte gelb lasierte Trasse eingezeichnet, die nicht quer über das Grundstück * führt, sondern am Waldrand entlang der Böschungskante der beiden in Rede stehenden Grundstücke. Bei dieser Zeichnung handelt es sich um eine schematische Darstellung, weil der Weg am Waldrand einen kurvigen Verlauf aufweisen würde. Die gelb markierte Trasse war den Rechtsvorgängern des Beklagten damals nicht bekannt.

[3] Die kürzeste Verbindung von der Hofstelle des Beklagten zu seinem Waldgrundstück * verläuft quer über das Grundstück *. Diese Verbindung wird seit Beginn der 1950er Jahre vom Beklagten bzw seinen Rechtsvorgängern befahren, wobei die Fahrten (nur) dazu dienen, Brennholz vom Wald des Beklagten zu seinem Hof zu bringen und forstliche Gerätschaften zur Waldbewirtschaftung vom Hof auf das Waldgrundstück zu transportieren.

[4] Die Kläger begehrten gegenüber dem Beklagten die Feststellung, dass diesem als Eigentümer des Grundstücks * keine Dienstbarkeit des Fahrens über das Grundstück * im Eigentum der Kläger außerhalb der gelb lasierten Servituts-Trasse gemäß dem Zusammenlegungsplan Teil A vom 16. 3. 1977 zustehe; zudem stellten sie ein Unterlassungsbegehren. Im Jahr 2015 hätten sie bemerkt, dass der Beklagte quer über ihr Grundstück zu seinem Waldgrundstück zufahre. Eine solche Berechtigung stehe dem Beklagten nicht zu, weil von der Agrarbezirksbehörde mit Bescheid vom 16. 3. 1977 ausschließlich die gelb lasierte Servituts-Trasse als Wegdienstbarkeit bestimmt worden sei. Durch diese bescheidmäßige Festlegung der Dienstbarkeit seien allfällige früher bestehende Dienstbarkeiten erloschen. Seit der Bescheiderlassung hätten die Rechtsvorgänger des Beklagten bzw dieser selbst kein Wegerecht außerhalb der gelb lasierten Trasse ersessen.

[5] Der Beklagte entgegnete, dass seine Rechtsvorgänger zumindest seit den 1950er Jahren quer über das Grundstück der Kläger gefahren seien, um das Waldgrundstück * zu bewirtschaften. Sie hätten auch keine Kenntnis davon gehabt, dass in einem Bescheid der Agrarbezirksbehörde das Befahren des Grundstücks der Kläger auf die gelb markierte Trasse eingeschränkt worden sei. Diese Trasse sei zur Waldbewirtschaftung mit den von ihm verwendeten Fahrzeugen untauglich, weil die Trasse teilweise zu hohe Quer- bzw Längsneigungen aufweise. Die Kläger und deren Rechtsvorgänger hätten das Befahren des klägerischen Grundstücks außerhalb der gelb markierten Trasse bis zur Klagseinbringung nie beanstandet, weshalb er sich auf ein ersessenes Wegerecht stützen könne.

[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Voraussetzungen für die Ersitzung des Geh- und Fahrrechts durch den Beklagten bzw seine Rechtsvorgänger seien gegeben. Der Plan betreffend die gelb lasierte Trasse gemäß dem Zusammenlegungsplan der Agrarbezirksbehörde sei dem Beklagten und seinen Rechtsvorgängern jedenfalls bis 2015 nicht bekannt gewesen.

[7] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Selbst wenn der Bescheid der Agrarbezirksbehörde auf eine Servituts-Trasse verweise, sei dadurch die Redlichkeit für die Ersitzung des vom Beklagten beanspruchten Wegerechts nicht weggefallen, weil dem Beklagten und seinen Rechtsvorgängern der Plan betreffend die Trasse nicht bekannt gewesen sei. Der Umstand, dass durch den Zusammenlegungsplan der Agrarbezirksbehörde bisher bestehende Servituten erloschen seien, könne daran nichts ändern, weil ein derartiges rechtliches Wissen von Landwirten nicht verlangt werden könne. Entgegen der Argumentation der Kläger liege auch kein Bringungsrecht nach dem Stmk Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG) 1969 vor, weil die Agrarbehörde keine Dienstbarkeit eingeräumt habe, sondern eine solche von den Grundnachbarn vereinbart worden sei. Mangels erheblicher Rechtsfrage sei die ordentliche Revision nicht zulässig.

[8] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Kläger, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt.

[9] Mit seiner – vom Obersten Gerichtshof freigestellten – Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig; sie ist auch berechtigt.

[11] 1. Unstrittig ist, dass die betroffenen Grundstücke der Streitteile, insbesondere die Erschließung des Waldgrundstücks * des Beklagten über das Grundstück * der Kläger, Gegenstand des Zusammenlegungsverfahrens in den Jahren 1976/77 waren.

[12] Die Vorinstanzen gingen von der Ersitzung des vom Beklagten zum Zweck der Waldbewirtschaftung in Anspruch genommenen Wegerechts in der direkten Verbindung zwischen seiner Hofstelle und dem Waldgrundstück quer über das Grundstück * der Kläger aus, weil dieser Weg vom Beklagten bzw von seinen Rechtsvorgängern seit Beginn der 1950er Jahre benützt worden sei.

[13] Für eine derartige Ersitzung verbleibt allerdings kein Raum.

2. § 34 Abs 1 des Stmk Zusammenlegungs-gesetzes (StZLG) 1982 (zuvor § 31 des am 27. 12. 1982 wiederverlautbarten Stmk Zusammenlegungsgesetzes 1971; vgl 5 Ob 587/87) bestimmt:

„Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes oder aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig sind.“

[14] Dieser Regelung über das entschädigungslose Erlöschen von Grunddienstbarkeiten anlässlich eines Zusammenlegungsverfahrens, in das zumindest das dienende Grundstück einbezogen ist, liegt die Zielsetzung zugrunde, dass bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets Grunddienstbarkeiten und Reallasten möglichst weitgehend beseitigt werden sollen. Dies bedeutet, dass bestehende Grunddienstbarkeiten erlöschen und – bei noch nicht abgeschlossener Ersitzung – der Lauf der Ersitzungszeit unterbrochen wird (vgl 8 Ob 44/08s).

[15] Sollen Grunddienstbarkeiten oder Reallasten, die im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin notwendig sind, aufrechterhalten oder neu begründet werden, so muss dies von der Agrarbehörde – im Rahmen des in Bescheidform ergehenden Zusammenlegungsplans (§ 31 StZLG 1982; vgl 9 Ob 46/04m) – ausdrücklich angeordnet werden (8 Ob 44/08s).

[16] 3.1 Im Anlassfall hat die Agrarbehörde im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens in den Jahren 1976/77 zugunsten der Eigentümer des Beklagtengrundstücks darauf hingewirkt, dass diesen von den Rechtsvorgängern der Kläger als Eigentümer des belasteten Grundstücks weiterhin ein (nicht grundbücherlich sicherzustellendes) Geh- und Fahrrecht zum Zweck der Waldbewirtschaftung auf dem im Zusammenlegungsplan festgelegten gelb markierten Servitutsweg eingeräumt wird. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass den Rechtsvorgängern des Beklagten weiterhin eine Servitut zur Waldbewirtschaftung zur Verfügung steht.

[17] 3.2 Darüber, in welcher Form eine notwendige Servitut aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen ist, trifft § 34 Abs 1 StZLG 1982 (§ 31 StZLG 1971) keine nähere Aussage. Dies kann in erster Linie durch eine behördliche Anordnung im Bescheid über den Zusammenlegungsplan erfolgen. Es ist aber ebenso möglich, dass die Dienstbarkeit durch Parteienvereinbarung festgelegt und diese Vereinbarung in den Bescheid der Agrarbehörde aufgenommen wird. Eine solche von der Agrarbehörde akzeptierte Parteivereinbarung ist einer behördlichen Anordnung als Grundlage für die Servitutseinräumung gleichzuhalten (vgl dazu §§ 11 Abs 2 und 21 Abs 2 GSLG 1969 in Bezug auf land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte).

[18] 4.1 Diese Beurteilung führt zum Ergebnis, dass der Bescheid über den Zusammenlegungsplan vom 16. 3. 1977 eine Verfügung über die neu verlaufende Dienstbarkeit – in konkret festgelegter Form – enthält. Abgesehen von diesem Wegerecht gemäß der gelb lasierten Servituts-Trasse sind mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplans vom 16. 3. 1977 bisher bestehende Grunddienstbarkeiten und damit auch das bis dahin allenfalls bestehende, vom Beklagten – ohnedies nur zum Zweck der Waldbewirtschaftung – beanspruchte Wegerecht quer über das Grundstück * erloschen.

[19] 4.2 Die – zum gegenteiligen Ergebnis führende – Begründung der Vorinstanzen, wonach die Einschränkung der Servitutseinräumung auf die gelb markierte Trasse im Bescheid über die Zusammenlegung bzw der betreffende Trassen-Plan den Rechtsvorgängern des Beklagten nicht bekannt gewesen sei, trägt nicht, weil diesen jedenfalls schon aufgrund der Verhandlung vor der Agrarbehörde am 19. 5. 1976 der Umstand der Einräumung der neu verlaufenden Wegdienstbarkeit (zum Zweck der Waldbewirtschaftung) bekannt war und es ihnen leicht möglich und zumutbar gewesen wäre, den Verlauf der gelb markierten Servituts-Trasse in Erfahrung zu bringen, weshalb sie eine Erkundigungsobliegenheit traf (vgl 8 Ob 44/08s).

[20] 4.3 Dass die neu verlaufende Servituts-Trasse nach den Feststellungen für die Holzbringung mit Maschinen untauglich „ist“, bleibt für das Erlöschen bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplans allenfalls bestehender bzw weiterreichender Servituten ohne Bedeutung, weil die Rechtsvorgänger des Beklagten diesen Umstand in einem Rechtsmittel gegen den Zusammenlegungsplan hätten geltend machen müssen (vgl 9 Ob 46/04m).

[21] 5.1 Aufgrund des Erlöschens aller nicht von der Agrarbehörde aufrechterhaltenen oder neu begründeten Wegeservituten mit Rechtskraft des Bescheids über den Zusammenlegungsplan käme eine von den Vorinstanzen bejahte Ersitzung eines Wegerechts zugunsten des Beklagten überhaupt erst mit rechtskräftiger Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens in Betracht (vgl 9 Ob 46/04m).

[22] Eine solche Ersitzung ist jedoch ausgeschlossen.

[23] 5.2 Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 11 Abs 6 GSLG 1969 können Bringungsrechte nicht ersessen werden. Es besteht somit ein Ersitzungsverbot. Gemäß § 1 Abs 1 leg cit ist ein Bringungsrecht im Sinn dieses Gesetzes, das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen (zu transportieren). Sie können nach Abs 2 leg cit unter anderem auch die Berechtigung umfassen, die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.

[24] Bei dem vom Beklagten und seinen Rechtsvorgängern seit den 1950er Jahren ausgeübten und vom Beklagten im Verfahren beanspruchten Wegerecht quer über das Grundstück der Kläger handelt es sich um ein solches Bringungsrecht, weil die vom Erstgericht festgestellten Fahrten ausschließlich zum Zweck der Bewirtschaftung des Waldgrundstücks des Beklagten, nämlich nur dazu dienten, Brennholz vom Wald des Beklagten zu seinem Hof zu bringen und forstliche Gerätschaften zur Waldbewirtschaftung auf das Waldgrundstück zu transportieren. Dies hat an sich auch das Berufungsgericht erkannt. Seine Begründung, dass es sich im Anlassfall deshalb um keine Bringungsrechte nach dem GSLG 1969 handle, weil die Dienstbarkeit von den Grundnachbarn vereinbart worden sei, ist schon deshalb unrichtig, weil das GSLG 1969 ausdrücklich auf – von der Behörde genehmigte – Parteiübereinkommen Bedacht nimmt (vgl § 11 Abs 2). Außerdem kommt es für die Qualifikation als nicht ersitzungsfähiges Bringungsrecht auf seine Zweckbestimmung an.

[25] 5.3 Im Anlassfall wäre zudem auch die Redlichkeit als Ersitzungsvoraussetzung (vgl RS0034191; RS0010175) nicht gegeben, weil die Rechtsvorgänger des Beklagten von der Servitutseinräumung im Zusammenlegungsverfahren Kenntnis hatten und sie hinsichtlich des Verlaufs der gelb markierten Trasse eine Erkundigungsobliegenheit traf.

[26] 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vom Beklagten – ohnedies nur zum Zweck der Waldbewirtschaftung – in Anspruch genommene Wegerecht quer über das Grundstück * jedenfalls mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplans vom 16. 3. 1977 erloschen ist und in der Folge nicht ersessen wurde. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht stand hält, war in Stattgebung der Revision die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.

[27] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Einwendungen des Beklagten gegen die sich auf das erstinstanzliche Verfahren beziehende Kostennote der Kläger sind – mit Ausnahme jener zu den Schriftsätzen vom 14. 7. 2020 und 10. 12. 2020 – berechtigt.