JudikaturJustiz3Ob102/18y

3Ob102/18y – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 51.993,11 EUR sA und Rechnungslegung, im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 2016, GZ 4 R 139/16i 18, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Juli 2016, GZ 58 Cg 204/12a 11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt und die von der klagenden Partei erklärte Rückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Text

Begründung:

Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über den von der Klägerin erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs samt Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten an den Obersten Gerichtshof wurde das Verfahren (zur ursprünglichen Geschäftszahl) 3 Ob 30/17h bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 10. Mai 2017 zu 3 Ob 28/17i gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018 erklärte die Klägerin die Zurückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht.

Rechtliche Beurteilung

§ 483 Abs 3 ZPO lässt eine Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens unter denselben Voraussetzungen zu, wie sie für das Verfahren erster Instanz gelten. Es ist daher in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO festzustellen, dass die vom Prozessgericht erster Instanz erlassene Entscheidung sowie die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts infolge Antragsrückziehung wirkungslos geworden sind. Wirkungslos sind damit auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen (RIS Justiz RS0106421). Über den (ordentlichen) Revisionsrekurs war somit nicht mehr zu entscheiden; durch die Antragsrückziehung ist er gegenstandslos geworden (RIS Justiz RS0120298 [T2]).

Beide Parteien beantragen in ihren Rechtsmittelschriftsätzen Kostenersatz.

§ 483 Abs 3 ZPO enthält keine ausdrückliche Kostenersatzregelung, es ist aber unbestritten, dass § 237 ZPO anzuwenden ist. Anspruchsgrundlage sind damit aber nicht (mehr) die §§ 41, 50 ZPO, sondern vielmehr eine allfällige Parteienvereinbarung, mangels einer solchen die Sonderregelung des § 237 Abs 3 ZPO. Formelle Voraussetzung für einen solchen Kostenzuspruch ist ein Kostenbestimmungsantrag des Beklagten, der bei Klagerücknahme außerhalb der mündlichen Verhandlung im Verfahren erster Instanz binnen einer Notfrist von 4 Wochen ab Zustellung jenes Schriftsatzes, mit dem der Kläger die Klagerücknahme erklärt, einzubringen ist. Im Rechtsmittelverfahren ist hingegen erst die Zustellung jenes Beschlusses fristauslösend, mit dem die Entscheidung(en) der Vorinstanz(en) gemäß § 483 Abs 3 (iVm § 513) ZPO für wirkungslos erklärt wird (werden). Während nämlich im Verfahren erster Instanz bei Klagerücknahme die Fassung eines Gerichtsbeschlusses lediglich sachgerecht ist, sieht ihn § 483 Abs 3 ZPO zwingend vor (4 Ob 143/05s mwN). Ein entsprechender Kostenbestimmungsantrag wurde bisher nicht gestellt.