JudikaturJustiz3Ob100/98x

3Ob100/98x – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. April 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia J*****, vertreten durch Ehrlich-Rogner Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft, in Wien, wider die beklagte Partei Fa.Franz F*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Geltendmachung von Pfandrechten Dritter gemäß § 258 EO (Streitwert S 33.512,90), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 17.Dezember 1997, GZ 29 R 406/97s-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 10.Oktober 1997, GZ 1 C 1337/96d-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für Pfandvorrechtsklagen (§ 258 EO) gilt die Bewertungsvorschrift des § 57 JN. Die Bewertung erfolgt nach dieser Bestimmung nach der Höhe der sicherzustellenden oder sichergestellten Forderung, oder falls der Wert der Pfandsachen geringer ist, nach deren Wert (3 Ob 32/88; 3 Ob 28/81). Sobald aber die Pfandsache verkauft wurde, tritt der Verkaufserlös an die Stelle der Pfandsache. Dann besteht der Streitgegenstand der Pfandvorrechtsklage ausschließlich in einem Geldbetrag, sodaß in diesem Fall eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO vom Berufungsgericht nicht mehr vorzunehmen und eine dennoch vorgenommene unbeachtlich ist. Im Falle der Veräußerung der Pfandsache gilt aber § 57 JN insofern weiter, als sich der Streitwert nach dem Betrag der Forderung bestimmt, wenn aber der für die Pfandsache erzielte Erlös geringer ist, bestimmt dieser den Streitwert der Pfandvorrechtsklage (3 Ob 28/81).

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausge- sprochen hat, ist hier die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.