JudikaturJustizRS0003635

RS0003635 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 1998

Hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Vorzugspfandrechte ist der Streitwert im Sinne der §§ 500 Abs 2 und 502 Abs 3 ZPO getrennt zu berechnen. Für Pfandvorrechtsklagen (§ 258 EO) gilt hierbei die Bewertungsvorschrift des § 57 JN. Die Bewertung erfolgt nach dieser Bestimmung nach der Höhe der sicherzustellenden oder sichergestellten Forderung, oder falls der Wert der Pfandsachen geringer ist, nach deren Wert. Sobald aber die Pfandsache verkauft wurde, tritt der Verkaufserlös an die Stelle der Pfandsache. Dann besteht der Streitgegenstand der Pfandrechtsvorrechtsklage, ausschließlich in einem Geldbetrag, sodaß in diesem Fall eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO vom Berufungsgericht nichtmehr vorzunehmen und eine dennoch vorgenommene unbeachtlich ist. Im Falle der Veräußerung der Pfandsache gilt aber § 75 JN insofern weiter, als sich der Streitwert nach dem Betrag der Forderung bestimmt, wenn aber der für die Pfandsache erzielte Erlös geringer ist, bestimmt dieser den Streitwert der Pfandrechtsvorrechtsklage.