JudikaturJustiz3Nc4/08f

3Nc4/08f – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Anneliese F*****, vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Ing. Mag. Markus S*****, vertreten durch Kasseroler Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, wegen Erwirkung vertretbarer Handlungen (§ 353 EO), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Bewilligung und den Vollzug der beantragten Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen wird das Bezirksgericht Innsbruck als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Aufgrund des Vergleichs des Landesgerichts Innsbruck vom 24. April 2006, AZ 11 Cg 40/05p, ist der Verpflichtete zur Vornahme bestimmter vertretbarer Handlungen im Bereich einer im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck gelegenen Liegenschaft verpflichtet. Die Betreibende beantragte die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen nach § 353 EO, welche mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 28. September 2006, GZ 25 E 4484/06x-3, bewilligt wurde.

Die zunächst zu Handen der (späteren) Verpflichtetenvertreter versuchte Zustellung der Exekutionsbewilligung scheiterte, weil die Rechtsanwälte auf das fehlende Vollmachtsverhältnis hinwiesen. Eine weiters versuchte Zustellung mittels internationalen Rückscheins auf Grand Cayman, dem Wohnsitz des Verpflichteten, scheiterte, weil die Gerichtssendung als unbehoben zurückgesandt wurde.

Am 12. Februar 2007 wurde die Exekutionsbewilligung dem im Gerichtsgebäude in Innsbruck anwesenden Verpflichteten persönlich zugestellt.

Aus Anlass eines Rekurses des Verpflichteten gegen einen weiteren Beschluss des Exekutionsgerichts vom 18. Oktober 2007 (ON 10) legte das Rekursgericht den Exekutionsakt mit dem Ersuchen an den Obersten Gerichtshof vor, ein Gericht zu bestimmen, welches in dieser Exekutionssache als örtlich zuständig zu gelten habe.

Rechtliche Beurteilung

Nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer (Unterlassungs )Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178; Jakusch in Angst, EO, § 3 Rz 18; Seiser in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 18 Rz 7, je mwN). Für die Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen ist gleich wie für eine Unterlassungsexekution gemäß der Generalklausel des § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist.

Wenn der Verpflichtete keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts. Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland, etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland im Sinn des § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht zumutbar wäre, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (3 Nc 22/06z; 4 Nc 7/06a uva). Die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung auf den zwar zum britischen Überseegebiet, aber nicht zur Europäischen Union gehörenden Kaiman-Inseln ist einerseits mangels Geltung der EuGVVO für dieses britische Überseegebiet (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Einleitung Rn 29; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, EuGVVO Art 1 Rz 6) und andererseits im Hinblick auf die in Österreich zu erbringenden titulierten Handlungen (Abgrabung eines Grundstücks ua) evident.