JudikaturJustizRS0053178

RS0053178 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2024

Bei einer Exekution nach § 355 EO bestimmt sich das Exekutionsgericht nach dem Wohnsitz (Sitz) der verpflichteten Partei, weil dort die Exekutionsbewilligung zugestellt werden kann. Ist ein österreichisches Titelgericht vorhanden, fehlt aber ein Wohnsitz (Sitz) der verpflichteten Partei im Inland, ist von Amts wegen der Akt dem OGH vorzulegen, der gemäß § 28 JN ein Exekutionsgericht zu ordinieren hat. Strafanträge dürfen aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden.

Entscheidungen
44