(1) Wird die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung bewilligt, ohne dass Vermögensobjekte angeführt werden, so ist die Exekution so lange von Amts wegen fortzusetzen, bis die Forderung hereingebracht ist oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird.
(2) Das Exekutionsverfahren ruht, wenn
1. keine Vermögensobjekte ermittelt oder vorgefunden wurden oder
2. alle gepfändeten Vermögensobjekte verwertet wurden und der Erlös verteilt wurde.
(3) Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist auf Antrag des Gläubigers, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, nach Ablauf von sechs Monaten fortzusetzen. Das Verfahren ist vor Ablauf dieser Frist fortzusetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind.
(4) Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist nur dann auf Antrag eines Gläubigers zugunsten aller betreibender Gläubiger fortzusetzen, wenn bereits ein Pfandrecht begründet worden ist. Der Beschluss über die Fortsetzung ist den betreibenden Gläubigern, deren Verfahren fortgesetzt werden, und dem Verpflichteten zuzustellen.
Rückverweise
FWBG · Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz
§ 7
…dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), sonst bei dem im § 18 EO bezeichneten Bezirksgericht zu beantragen. (8) Als Gerichtsgebühr ist eine Rahmengebühr zwischen 70 Euro und 3 500 Euro festzusetzen. Zahlungspflichtig ist der Belangte…
EO · Exekutionsordnung
§ 409 Zuständigkeit
…Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig: 1. das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder 2. das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.…