JudikaturJustiz3Nc23/14h

3Nc23/14h – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. August 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. G***** und 2. B*****, beide vertreten durch Dr. Thomas C. Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen die verpflichtete Partei Dr. D*****, Vereinigtes Königreich, wegen Erwirkung vertretbarer Handlungen (§ 353 EO), infolge Vorlage nach § 28 JN im Verfahren AZ 4 E 289/14t des Bezirksgerichts Bad Ischl den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als zuständiges Gericht wird gemäß § 28 JN das Bezirksgericht Bad Ischl bestimmt.

Text

Begründung:

Die Betreibenden beantragten beim Bezirksgericht Bad Ischl gegen die Verpflichtete mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich ua unter Behauptung einer titulierten Verpflichtung, auf dem Grundstück der Betreibenden aufgeschüttetes Erd- und Schüttmaterial zu entfernen die Ermächtigung, das aufgebrachte Erd- und Schüttmaterial durch einen Dritten auf Kosten der Verpflichteten entfernen zu dürfen.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Aus Anlass des Rekurses der Verpflichteten dagegen hob das Rekursgericht von Amts wegen die angefochtene Exekutionsbewilligung als nichtig auf und wies den Exekutionsantrag wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichts zurück. Nach Rechtskraft der Rekursentscheidung legte das Erstgericht den Exekutionsakt von Amts wegen zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des Bezirksgerichts Bad Ischl als zuständiges Gericht liegen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN vor.

1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt (RIS Justiz RS0053178; RS0046326 [T2]).

2. Als Grundlage für eine Ordination kommt hier nur der Fall des § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht. Demnach ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof dann zulässig, wenn die betreibende Partei (wie hier) ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (siehe auch RIS Justiz RS0046320 [T5 und T9]).

Für den Geltungsbereich der EuGVVO wird judiziert, dass eine Ordination nach § 28 JN bei Verpflichteten, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, nur in Ausnahmefällen möglich ist (3 Ob 6/13g; RIS Justiz RS0053178 [T3 und T6]).

Anders als bei einer Exekution nach §§ 354 und 355 EO, die in erster Linie darauf ausgerichtet sind, den Willen der im Ausland ansässigen Verpflichteten zu beugen, bildet den Gegenstand der Exekution nach § 353 EO die Durchsetzung der vertretbaren Handlung im Wege der Ersatzvornahme. Da diese (hier) ausschließlich in Österreich vorzunehmen ist, ist es für die Betreibenden unzumutbar, den Weg über das Gericht am Wohnsitz der Verpflichteten einschlagen zu müssen.