RS0046320 – OGH Rechtssatz
RS0046320 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
§ 28 JN ist richtig dahin zu verstehen, dass ohne jeden Inlandsbezug vor einem österreichischen Gericht nicht geklagt werden kann: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, hat § 28 JN Abhilfe zu schaffen; ist hingegen ein inländischer Gerichtsstand gegeben, fehlt es aber an einer hinreichenden inländischen Anknüpfung, ist trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen.