JudikaturJustiz2Ob94/14h

2Ob94/14h – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Oktober 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** L*****, vertreten durch Mag. Markus Dutzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei G***** D*****, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Mag. Ernst Sutter, Rechtsanwälte in Linz, wegen Nichtigerklärung, in eventu Aufhebung eines Servitutsbestellungsvertrags (Streitinteresse 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. April 2014, GZ 6 R 23/14s 32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 9 Ob 149/04h die Ansicht vertreten, dass eine bücherliche Einverleibung der Rechte des Beschenkten nicht in allen Fällen die Heilung des formungültigen Schenkungsvertrags durch nachträgliche Erfüllung (§ 1432 ABGB) zur Folge habe. Eine Heilung bei einer Schenkung ohne Notariatsakt bzw Übergabe erfordere demnach grundsätzlich ein weiteres aktives Tun des unwirksam Verpflichteten. Auch in der denselben Anlassfall betreffenden Entscheidung 4 Ob 197/08m wird erkennbar davon ausgegangen, dass die Formungültigkeit durch eine vom Beschenkten bloß einseitig beantragte Verbücherung nicht saniert werden könne (idS auch Bollenberger in KBB 4 § 943 Rz 6).

2. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, es sei zu keiner Heilung nach § 1432 ABGB gekommen, weil die klagende Geschenkgeberin neben der Unterzeichnung des formungültigen Servitutsbestellungsvertrags (unentgeltliche Einräumung eines Fruchtgenussrechts) keinen sinnfällig nach außen bemerkbaren Akt gesetzt habe, hält sich im Rahmen dieser Judikatur. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass weder die im formungültigen Vertrag enthaltene Aufsandungserklärung noch der ebenfalls in diesem Vertrag enthaltene (nicht widerrufene) Verbücherungsauftrag an den vertragserrichtenden Rechtsanwalt die Heilung begründen könne, zumal der beauftragte Vertragserrichter beim Verbücherungsantrag nicht im Namen der Klägerin aufgetreten sei, wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

3. Das gilt auch für die Ansicht des Revisionswerbers, dass die Vollmacht der Klägerin den Voraussetzungen des § 69 Abs 1 und 1a NO entsprochen und damit den beauftragten Rechtsanwalt berechtigt habe, den Notariatsakt nachzuholen. Dieses Argument lässt außer Acht, dass die in den Servitutsbestellungsvertrag integrierte Vollmachtserteilung kein zusätzliches Warnsignal darstellen konnte.