JudikaturJustiz2Ob331/98k

2Ob331/98k – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christiane Pirker, Rechtsanwältin in Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der F***** Baugesellschaft mbH, ***** wider die beklagte Partei R***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wegen S 1,030.000 sA, infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3. März 1998, GZ 12 R 12/98t-21, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 8. Oktober 1997, GZ 4 Cg 157/97x-16, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende Masseverwalterin begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 1,030.000 sA im wesentlichen mit der Begründung, die nunmehrige Gemeinschuldnerin habe zum Kauf von Liegenschaftsanteilen bei der beklagten Partei einen Kredit in der Höhe von S 3,9 Mio aufgenommen. Am 22. 12. 1995 habe der Treuhänder Dr. G***** zur (teilweisen) Kreditrückzahlung S 1,030.000 auf das Konto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei zur Einzahlung gebracht, wodurch deren Debetsaldo um den entsprechenden Betrag vermindert worden sei. Am selben Tag, und zwar mit Wirkung von 0,00 Uhr dieses Tages, sei über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden. Da die Kreditrückzahlung während des Konkursverfahrens und ohne Zustimmung der Klägerin erfolgt sei, sei die beklagte Partei schuldig, den eingeklagten Betrag an die Klägerin zurückzuzahlen.

Die beklagte Partei brachte vor, aufgrund einer zwischen den Streitteilen errichteten Pfandurkunde auch ein Pfandrecht an den jeweiligen Kaufpreisteilen erworben zu haben. Die gegenständliche Kaufpreiszahlung sei bereits am 1. 12. 1995 beim Treuhänder erlegt worden; mit diesem Tag hätte die beklagte Partei ein Pfandrecht an diesem Betrag erworben. Die Zahlung des Betrages durch den Treuhänder sei nur in Erfüllung der Sicherstellungsvereinbarung erfolgt, einer rechtsgültig vor Konkurseröffnung vereinbarten Treuhandabwicklung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging hiebei von folgenden Außerstreitstellungen aus:

Die Gemeinschuldnerin nahm bei der beklagten Partei im Jahr 1994 einen Kredit über S 3,9 Mio auf. Der Kredit sollte zum Ankauf von Liegenschaftsanteilen dienen. Die Rückzahlung sollte aus Verkaufserlösen erfolgen, die nach Begründung von Wohnungseigentum lukriert werden sollten. Als Sicherheit errichteten die Streitteile eine Pfandurkunde, mit dem Pfandrecht sollten die zu kaufenden Liegenschaftsanteile belastet werden. Der Treuhänder Rechtsanwalt Dr. G***** übernahm der beklagten Partei gegenüber die Verpflichtung, das Pfandrecht im alleinigen ersten Rang der Liegenschaft intabulieren zu lassen. Über seinen Auftrag wurde der Kreditbetrag vom Kreditkonto der Gemeinschuldnerin auf das Konto der M***** GmbH, der Eigentümerin der durch die Gemeinschuldnerin anzukaufenden Liegenschaftsanteile, bei der beklagten Partei überwiesen. Dr. G***** fungierte auch als deren Treuhänder. Nach Begründung von Wohnungseigentum verkaufte die M ***** GmbH (selbst) Wohnungen zu einem Kaufpreis von S 950.000, S 650.000 und S 1,070.000, wobei Dr. G***** diese Rechtsgeschäfte treuhändisch abwickelte. Vom Konto der M ***** GmbH wurden auf das Kreditkonto der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten im Jänner 1995 S 950.000 und im Februar 1995 S 350.000 überwiesen. Am 22. 12. 1995 wurde vom Konto des Treuhänders auf das Kreditkonto der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten S 1,030.000 überwiesen. Als Verwendungszweck für all diese Überweisungen wurde jeweils "Verkaufpreis J*****straße" angeführt. Unbestritten blieb das Vorbringen, daß der Kaufpreis für diese letzte Wohnung vor dem 22. 12. 1995 beim Treuhänder erlegt wurde. Der Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 22. 12. 1995 eröffnet (Tag der Kundmachung des Edikts).

Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, mit Konkurseröffnung sei der Treuhandvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und Dr. G***** erloschen. Überdies habe damit dem Auftrag der Beklagten zur Sicherstellung der Darlehensvaluta durch Intabulierung eines Pfandrechts nicht mehr nachgekommen werden können. Damit sei die Erfüllung des Treuhandauftrages nachträglich zur Gänze unmöglich geworden, weshalb der Treuhänder aus dem Auftragsverhältnis schuldrechtlich zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet sei. Tatsächlich sei die gegenständliche Zahlung im Namen des Treuhänders und nicht im Namen der Gemeinschuldnerin geleistet worden, auch nicht vom Treuhandkonto, sondern vom Konto des Treuhänders. Es sei daher nicht davon auszugehen, daß die Zahlung im Namen und aus dem Eigentum der Klägerin (gemeint wohl: Gemeinschuldnerin) erfolgt sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. In seiner Begründung gab es den Inhalt der Entscheidung EvBl 1985/91 wieder und führte sodann aus, die in dieser Entscheidung angestellten Erwägungen müßten auch im vorliegenden Fall insoferne zu einer Klagsabweisung führen, als durch die Konkurseröffnung das Treuhandverhältnis zwischen Dr. G***** und der nunmehrigen Gemeinschuldnerin erloschen sei und die Beklagte daher auch hier das Geld nicht vom Gemeinschuldner oder dessen ein wirksames Treuhandverhältnis erfüllenden Treuhänder vereinnahmt habe. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils erweise sich allerdings deshalb als unumgänglich, weil diese rechtlichen Erwägungen nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen seien und die Parteien mit einer Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht überrascht werden dürften. Insbesondere werde der Klägerin die Möglichkeit zu einem Vorbringen im Sinne des § 3 Abs 2 KO zu geben sein, weil nämlich die Zahlung Dris. G***** dann noch in Erfüllung des Treuhandauftrages und mit schuldbefreiender Wirkung geleistet angesehen werden müßte, falls Dr. G***** zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt gewesen sei und die Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte. Einer Erörterung dieser Umstände werde es insbesondere deshalb bedürfen, weil die Überweisung des Dr. G***** am Tag der Konkurseröffnung erfolgt sei, nach § 2 Abs 1 KO in der damals geltenden Fassung die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung mit Beginn des Tages eingetreten seien, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden sei, und nicht von vornherein auszuschließen sei, daß Dr. G***** die Überweisung vor Anschlag des Konkursedikts geleistet habe, also von der Konkurseröffnung damals noch keinerlei Ahnung haben habe können.

Gegen diese Berufungsentscheidung richten sich die Rekurse beider Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; die Klägerin macht auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Sie beantragt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Klagsstattgebung. Die beklagte Partei beantragt die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

In ihren Rekursbeantwortungen beantragen die Parteien jeweils, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben; die Klägerin beantragt auch die Zurückweisung des gegnerischen Rekurses.

Die Rekurse sind zulässig, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf; sie sind aber nicht berechtigt.

Zum Rekurs der Klägerin:

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz, § 528a ZPO).

In ihrer Rechtsrüge macht die Klägerin im wesentlichen geltend, die in EvBl 1985/91 entwickelten Grundsätze seien nicht jedenfalls auf den vorliegenden Fall anwendbar. Entscheidend sei nicht, wozu der Treuhänder der beklagten Partei gegenüber aufgrund des Treuhandauftrages verpflichtet sei, sondern in welcher Absicht er die konkrete Überweisung tatsächlich vorgenommen habe; ob er nämlich die Zahlung in Kenntnis einer bestehenden Verpflichtung zur Rückzahlung an die beklagte Partei geleistet habe, oder ob die Zahlung in Erfüllung einer Treuhandvereinbarung an die Gemeinschuldnerin erfolgt sei. Letzteres sei der Fall; keinesfalls handle es sich um eine Rückführung des Treuhandgeldes infolge Unmöglichkeit der Erfüllung des Treuhandauftrages; hierauf bestünden im beiderseitigen Parteienvorbringen keinerlei Hinweise. Spätestens seit dem Abschluß des Kaufvertrages direkt zwischen der Liegenschaftseigentümerin und dem Wohnungskäufer sei allen Beteiligten völlig klar gewesen, daß die Gemeinschuldnerin nicht grundbücherliche Eigentümerin werde und daß das von ihr der beklagten Partei eingeräumte Pfandrecht nicht intabuliert werden würde. Der vom Wohnungskäufer an die Liegenschaftseigentümerin als Verkäuferin bezahlte Kaufpreis sei daher als anteilige Rückzahlung des von der beklagten Partei kreditierten und von der Gemeinschuldnerin an die Liegenschaftseigentümerin bereits bezahlten Gesamtkaufpreises auf das Kreditkonto bei der beklagten Partei verwendet worden, wodurch gleichzeitig der von der beklagten Partei der Gemeinschuldnerin eingeräumte Kredit im gleichen Betrag rückgeführt worden sei. Es handle sich um ein Problem der Gläubigerbegünstigung; da die Kreditrückzahlung bereits während der Wirkung des Konkursverfahrens erfolgt sei, bedürfe es aber keiner Anfechtung, sondern sei die Kreditrückzahlung gemäß § 3 Abs 1 KO den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Ein Pfandrecht an den Kaufpreisteilen habe die beklagte Partei nie erworben.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Ausgehend von der Entscheidung EvBl 1985/91 hat das Berufungsgericht zutreffend eine Verfahrensergänzung angeordnet, weil geklärt werden muß, ob der Treuhänder, der den Kaufpreis für die betreffende Wohnung vom Käufer vor Konkurseröffnung erhalten hatte, bei Überweisung des Klagsbetrages auf das bei der beklagten Partei bestehende Kreditkonto der Gemeinschuldnerin am Tag der Konkurseröffnung von dieser Kenntnis hatte oder haben mußte:

Die Liegenschaftseigentümerin (bzw der Treuhänder) wäre an sich verpflichtet gewesen, den bereits erhaltenen Kaufpreis für die doppelt verkauften Liegenschaftsanteile an die Gemeinschuldnerin zurückzuzahlen. Statt einer direkten Zahlung hat der Treuhänder - offenbar einvernehmlich, wie die beiden vorangegangenen Verkaufsfälle zeigen - Zahlung auf das Kreditkonto der Gemeinschuldnerin der Beklagten, das heißt an einen Gläubiger der Gemeinschuldnerin, geleistet. Dieser Vorgang entspricht einer Anweisung (im Deckungsverhältnis) "auf Schuld" und (im Valutaverhältnis) "zur Zahlung" (vgl Koziol/Welser I10 318 f). Eine Annahmeerklärung des Angewiesenen (Treuhänder) gegenüber dem Anweisungsempfänger (Beklagte) im Sinne des § 1403 Abs 1 ABGB ist nicht hervorgekommen.

Die Anweisung enthält eine doppelte Ermächtigung. Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten. Der Angewiesene handelt hiebei zwar auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen, also nicht als direkter Stellvertreter. Andererseits liegt in der Anweisung die Ermächtigung an den Anweisungsempfänger, die Leistung beim Angewiesenen als solche des Anweisenden, also auf dessen Rechnung, aber im eigenen Namen, einzuheben. Dementsprechend werden mit der Erfüllung durch den Angewiesenen zugleich zwei Leistungsakte gesetzt: Erstens erbringt der Angewiesene mit der Zahlung an den Anweisungsempfänger eine Leistung an den Anweisenden; zweitens leistet durch die Zahlung des Angewiesenen der Anweisende an den Anweisungsempfänger (Koziol/Welser I10 317 f).

Diese doppelte Ermächtigung erlischt mit der Konkurseröffnung (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 6/118); der Ausnahmefall der Annahme der Anweisung liegt hier nicht vor (vgl Koziol Rz 6/119; SZ 69/114 Seite 703). Der Angewiesene (Treuhänder), der nach Konkurseröffnung eine unwirksame Anweisung auf Schuld befolgt, ist entsprechend § 3 Abs 2 KO dann zu schützen, wenn ihm die Konkurseröffnung nicht bekannt war (bekannt sein mußte). Wird er daher von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, so hat die Masse eine Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger auf Herausgabe des vom Angewiesenen Erhaltenen, weil der Empfänger wegen der Unwirksamkeit der Anweisung infolge Konkurseröffnung keine Empfangsberechtigung mehr besitzt und keine wirksame Tilgungsbestimmung vorhanden ist, sodaß seine Forderung gegen die Masse noch aufrecht bleibt: § 3 Abs 2 KO schützt nur den Zahlenden vor der nochmaligen Inanspruchnahme, ändert aber nichts daran, daß der Empfänger nicht mehr zur Empfangnahme auf Rechnung des Anweisenden befugt ist. Der Empfänger (Beklagte) muß den erhaltenen Betrag an die Masse herausgeben und kann seine Forderung nur als Konkursforderung geltend machen. Hätte der Angewiesene (Treuhänder) hingegen von der Konkurseröffnung wissen müssen, wird er von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Masse nicht befreit und muß an diese zahlen; es steht ihm - und nicht dem Anweisenden (Gemeinschuldner/Masse) - ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger zu (Koziol Rz 6/121, 122; 1 Ob 535/93 mwN; vgl SZ 68/114; SZ 70/80). Der Leistungsklage des Masseverwalters gegen den Empfänger (Beklagte) stünde dann entgegen, daß der Masse in diesem Fall nichts entzogen wurde, weil ihr die Forderung gegen den Verpflichteten (Treuhänder) in vollem Umfang gewahrt bliebe (1 Ob 535/93 unter Hinweis auf EvBl 1985/91).

Die in EvBl 1985/91 vorgenommene Differenzierung ist somit im Ergebnis zutreffend, mag auch in dieser Entscheidung zwischen Treuhand und Bevollmächtigung nicht hinreichend unterschieden worden sein (vgl die Glosse von Koziol zu JBl 1984, 85). Im übrigen wird auf die Behandlung des Rekurses der beklagten Partei verwiesen.

Zum Rekurs der beklagten Partei:

Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, die gegenständliche Rückzahlung der Treuhandvaluta habe vom Treuhänder wegen des Unmöglichwerdens der Pfandrechtseinverleibung erfolgen müssen. Eine solche Rückzahlungsverpflichtung sei jüngst in 6 Ob 509/96 ausgesprochen worden. Auf die Kenntnis des Treuhänders von der Konkurseröffnung komme es hiebei nicht an. Bereits durch den Auftrag an den Treuhänder sei die Kreditschuld zu Lasten der Gemeinschuldnerin sichergestellt worden.

Der Rechtsmittelwerberin ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Unterfertigung einer Pfandbestellungsurkunde zur Annahme einer konkursfesten Sicherheit nicht ausreicht (2 Ob 519/94 = ZIK 1996, 211). Daß die Gemeinschuldnerin ohne gleichzeitige Einverleibung des Pfandrechtes nicht Eigentümerin der Liegenschaft werden konnte (RdW 1987, 124), verschaffte der beklagten Partei bei der hier gegebenen Fallgestaltung (Überweisung des Treuhandbetrages von der beklagten Partei nicht auf ein Konto des Treuhänders, sondern sogleich auf ein Konto der Liegenschaftseigentümerin; neuerliche Veräußerung der Liegenschaftsanteile durch die Liegenschaftseigentümerin nach Erhalt des von der beklagten Partei kreditierten Kaufpreises) trotz Einschaltung eines Treuhänders keine im Konkursfall ausreichende Sicherstellung der Kreditschuld.

Richtig ist zwar, daß ein Treuhänder grundsätzlich ohne weitere Aufforderung zur Rücküberweisung des treuhändig verwalteten Geldbetrages an den Darlehensgeber verpflichtet ist, wenn im Falle der mehrseitigen Treuhand die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldbetrages nicht eintreten (6 Ob 509/96 = ZIK 1997, 34 mwN; RIS-Justiz RS0010421). Hier war aber Ausfolgung vor Sicherstellung vorgesehen, nämlich Direktüberweisung an die Liegenschaftseigentümerin ohne zwischenweilige treuhändige Verwaltung des Geldbetrages.

Aus dem außer Streit gestellten Sachverhalt ergibt sich auch keineswegs, daß die gegenständliche Überweisung des Klagsbetrages als Rückzahlung wegen Vereitelung des Eintritts der Treuhandbedingungen zu verstehen ist. Vielmehr erfolgte die Überweisung auf das Kreditkonto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei nach Verkauf einer Eigentumswohnung mit dem klar erkennbaren Zweck, den Kreditsaldo entsprechend zu reduzieren. Angesichts dieser Widmung zugunsten der Gemeinschuldnerin steht es der beklagten Partei nicht frei, die vorgenommene Überweisung nunmehr als Ergebnis einer schadenersatzrechtlichen Treuhänderhaftung zu betrachten.

Auf allfällige Ansprüche der beklagten Partei gegen den Treuhänder muß hier nicht eingegangen werden. Es kann auch auf sich beruhen, daß nach den vorliegenden Firmenbuchauszügen (Beilagen R und S) der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Liegenschaftseigentümerin zugleich (gesamtvertretungsbefugter) Geschäftsleiter der beklagten Partei war. Vielmehr ist - wie oben ausgeführt - streitentscheidend, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 KO gegeben sind und der Masse ein Bereicherungsanspruch gegen die beklagte Partei zusteht.

Da es somit bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils zu bleiben hat, war den Rekursen der Streitteile ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

Rechtssätze
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