JudikaturJustiz2Ob276/98x

2Ob276/98x – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. November 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ruhender Nachlass nach dem am ***** verstorbenen Johann G*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Georg Seebacher, Rechtsanwalt, Einspinnergasse 3, 8010 Graz, und dem der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Ulf Zmölnig, Rechtsanwalt, Schulstraße 5, 8160 Weiz, wider die beklagte Partei Z***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Moser, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 157.950 sA, über die "Revision" (richtig: Rekurs) der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. Juni 1998, GZ 3 R 122/98f-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6. April 1998, GZ 13 Cg 200/97p-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 18. 3. 1990 ereignete sich im Gemeindegebiet von B***** ein Verkehrsunfall, an welchem Johann G***** als Lenker und Halter eines PKWs Nissan Sunny und Franz Sch***** als Lenker und Halter eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs Audi 100 beteiligt waren. Dabei erlitten die Fahrzeuglenker und fünf weitere Insassen Verletzungen. Johann G***** verstarb am 28. 5. 1990. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Birkfeld vom 16. 7. 1990, A 75/90-11, wurde sein aus Aktiva von insgesamt S 17.548,04 bestehender Nachlass gemäß § 73 AußStrG seiner Witwe zur teilweisen Berichtigung der von ihr getragenen Begräbniskosten von S 37.992 an Zahlungsstatt überlassen.

Die Witwe des Verstorbenen begehrte mit gesonderter Klage vom 17. 3. 1993 vom gegnerischen Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherung unter anderem namens der Verlassenschaft Schadenersatzleistungen in Höhe von S 210.600 (Schmerzengeld für den Verstorbenen von S 60.000, Fahrzeugschaden von S 150.000 und Abmeldespesen von S 600). Dieses Klagebegehren wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht am 25. 6. 1996, 5 R 84/96d, wegen mangelnder Aktivlegitimation der Witwe rechtskräftig abgewiesen.

Am 27. 9. 1996 beantragte die Witwe die Bestellung eines Verlassenschaftskurators für den ruhenden Nachlass. Mit Beschluss vom 28. 10. 1996 (zugestellt am 29. 10. 1996) wurde Dr. Georg Seebacher zum Verlassenschaftkurator bestellt. Dieser teilte am 11. 6. 1997 dem Verlassenschaftsgericht mit, zunächst diverse Schritte zur außergerichtlichen Bereinigung der Angelegenheit gesetzt zu haben. Die gegnerische Haftpflichtversicherung habe gegenüber dem Verlassenschaftskurator mit Schreiben vom 15. 4. 1997 erklärt, dass sie eine außergerichtliche Erledigung der Ansprüche ablehne. Er ersuche daher um verlassenschaftsbehördliche Genehmigung zur Klageführung.

Mit Beschluss vom 18. 6. 1997 (zugestellt am 26. 6. 1997) genehmigte das Abhandlungsgericht die Klageführung.

Mit der vorliegenden (am 12. 8. 1997 beim Erstgericht eingelangten) Klage begehrt die Verlassenschaft von der beklagten Partei als Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeuglenkers den Ersatz von 3/4 des seinerzeit von der Witwe geltend gemachten Schadens, somit Zahlung von S 157.950. Der Erblasser als bevorrangter Fahrzeuglenker habe den Zusammenstoss mit dem benachrangten gegnerischen Fahrzeug trotz Einleitung eines Brems- und Auslenkmanövers nicht vermeiden können.

Die beklagte Partei wendete Verjährung des geltend gemachten Anspruches ein. Der Klagebetrag sei überhöht, ein Mitverschulden des Erblassers nicht entsprechend berücksichtigt worden. Sie wendeten die eigenen Regreß- und ihr vom Versicherungsnehmer abgetretenen Schadenersatzansprüche von insgesamt S 791.924 aufrechnungsweise ein.

Die klagende Partei verkündete dem seinerzeitigen Rechtsvertreter des Johann G***** den Streit und führte aus, dass er im Falle des Prozessverlustes wegen der seinerzeit unterlassenen Prüfung der Aktivlegitimation der Witwe des Verstorbenen für die eingetretenen Schäden hafte. Der betroffene Rechtsanwalt schloss sich dem Verfahren mit einer in der Tagsatzung vom 4. 11. 1997 abgegebenen Erklärung als Nebenintervenient auf Seite der klagenden Partei an. Die beklagte Partei beantragte die Zurückweisung der Nebenintervention.

Das Erstgericht verpflichtete ausgehend vom Zurechtbestehen der Klageforderung und vom Nichtzurechtbestehen der Gegenforderung die beklagte Partei zur Zahlung des eingeklagten Betrages. Mit einem in den Spruch des Urteils aufgenommenen Beschluss wies es den auf Zurückweisung der Nebenintervention gerichteten Antrag der beklagten Partei ab. Es stellte neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch fest, dass in der Verlassenschaftssache nach dem am 28. 5. 1990 verstorbenen Johann G***** nur seine Witwe Leopoldine G***** und seine Kinder Johann G***** und Maria N***** in Betracht kämen und Erbserklärungen nicht vorgelegen seien. Es sei keine Einantwortung nach Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung erfolgt. Darüberhinaus traf das Erstgericht Feststellung zum Unfallshergang, die hier allerdings nicht wiedergegeben werden müssen.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil einschließlich des Beschlusses, mit dem der auf Zurückweisung der Nebenintervention gerichtete Antrag der beklagten Partei abgewiesen wurde auf, und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück.

Es erachtete das erstgerichtliche Verfahren insofern als mangelhaft, als es seine bezüglich des Unfallshergangs getroffenen Feststellungen ausschließlich auf die Ergebnisse des Vorverfahrens gestützt habe, ohne dies mit den Parteien zu erörtern. Weiters habe das Erstgericht verabsäumt, über den Zurückweisungsantrag der beklagten Partei zwischen dieser und dem Nebenintervenienten mündlich zu verhandeln.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren von seiner schon bisher vertretenen, auf SZ 62/143 gegründeten und auch vom Berufungsgericht gebilligten Rechtsansicht, nach welcher die Hemmung der Verjährung nach § 1494 ABGB auch für den unvertretenen Nachlass gelte, ausgehen könne.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Wenngleich die Frage der analogen Anwendung der Bestimmung des § 1494 ABGB auf unvertretene Verlassenschaften vom Obersten Gerichtshof in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung bereits mehrfach bejaht worden sei, sei darin eine erhebliche Rechtsfrage zu erblicken, weil die Aufrechterhaltung der früheren Rechtsprechung in einem Fall wie dem vorliegenden (Vorhandensein handlungsfähiger Erben, die die Veranlassung einer zeitgerechten Geltendmachung der Ansprüche der Verlassenschaft verabsäumt hätten), begründet sein könnte.

Dagegen richtet sich das als ordentliche Revision (richtig: Rekurs) bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und die Klage wegen Verjährung kostenpflichtig abzuweisen.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Gegenschrift das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die beklagte Partei macht zusammenfassend geltend, dass im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1494 ABGB nicht zulässig sei, weil handlungsfähige Erben, die die Möglichkeit gehabt hätten, entweder eine Erbserklärung abzugeben oder die Bestellung eines Verlassenschaftskurators beantragen hätten können, vorhanden gewesen seien. Die Kläger (offensichtlich gemeint: die präsumtiven Erben) hätten theoretisch die Möglichkeit gehabt, mit der Antragstellung auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators 25 Jahre zuzuwarten.

Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

Nach § 1494 ABGB kann die Ersitzungs- oder Verjährungszeit gegen

solche Personen, die aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte

selbst zu verwalten unfähig sind, sofern diesen Personen keine

gesetzlichen Vertreter bestellt sind, nicht anfangen. Die einmal

angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie

kann aber nie früher als binnen zwei Jahren nach den "gehobenen

Hindernissen" vollendet werden. Seit der Entscheidung SZ 62/143 (=

EvBl 1990/14 = JBl 1990, 115 [mit ausführlicher Glosse von

Eypeltauer] = NZ 1990, 122) ist der Oberste Gerichtshof von der

älteren Rechtsprechung, die die Anwendung des § 1494 ABGB auf erblose Verlassenschaften mit der Begründung abgelehnt hat, dass es sich bei der zitierten Gesetzesstelle um eine streng auszulegende Ausnahmevorschrift handle, abgegangen. In dieser Entscheidung wurde den Ausführungen Christian Huber's (JBl 1985, 474 ff) folgend, der eine vorsichtige Analogie zu § 1494 ABGB im Falle des ruhenden Nachlasses in der Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und der Bestellung eines Nachlasskurators befürwortete, ausdrücklich ausgesprochen, dass die frühere Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten werden könne und daher die analoge Anwendung des § 1494 ABGB auch für den unvertretenen Nachlass geboten sei. Diese Entscheidung wurde von Eypeltauer in JBl 1990, 115 ausführlich glossiert. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass § 1494 ABGB, den Zweck verfolge, ausnahmsweise dem Schutz des Geschäftsunfähigen und damit des Berechtigten Vorrang gegenüber dem Schutz des Verpflichteten einzuräumen. Der Volljährig gewordene soll ausreichend Zeit haben, sich durch Nachforschung vollständige Kenntnis seiner Rechte zu verschaffen. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich somit, dass die zweijährige Ablaufhemmung des § 1494 ABGB in ihrer konkreten Konzeption nicht verjährungsrechtlich motiviert seien, sondern allein auf das Verhältnis zwischen dem Geschäftsunfähigen einerseits und dessen gesetzlichen Vertreter bzw dem Gericht andererseits abstelle. Ein gleichwertiges Schutzbedürfnis des ruhenden Nachlasses sei allenfalls im Verhältnis zum Verlassenschaftskurator bzw zum Abhandlungsgericht, nicht jedoch im Verhältnis zum Verpflichteten zu finden. Ihm gegenüber sei eher eine wertungsmäßige Gleichlagerung mit § 1496 ABGB anzunehmen, weil es dem ruhenden Nachlass wie dem Berechtigten bei Stillstand der Rechtspflege unmöglich sei, sein Recht klageweise durchzusetzen. Werde zum Vertreter des Nachlasses die selbe Person bestellt, die schon vor Eintritt des vertretungslosen Zustandes mit der Vertretung betraut gewesen sei, komme es über die Hinderung an der gerichtlichen Durchsetzung des Rechts hinaus zu keiner Beeinträchtigung der Position des Berechtigten. Werde hingegen ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt, benötige dieser ausreichend Zeit, um sich durch Nachforschung über die bestehenden Rechte Kenntnis zu verschaffen. Ob dann genügend Zeit zur Verfügung stehe, hänge bei bloßer Fortlaufhemmung vom Zeitpunkt des Eintritts der Vertretungslosigkeit sowie von deren Dauer ab. Je näher dieser Zeitpunkt der Ablauf der Verjährungsfrist liege und je kürzer die Zeit der Vertretungslosigkeit sei, um so weniger Zeit verbleibe dem neuen gesetzlichen Vertreter. Als Mindestfrist, die jedenfalls dem neuen gesetzlichen Vertreter des ruhenden Nachlasses in Form einer Ablaufhemmung zur Verfügung stehen müsse, biete sich die kürzeste allgemeine Frist an, die das ABGB zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechten kenne. Es sei dies die sechsmonatige Frist gemäß den §§ 933 und 1097 ABGB. Mit dieser Lösung sei eine möglichst geringe Beeinträchtigung des Schutzes des Verpflichteten bei gleichzeitig ausreichender Wahrung der Interessen des Berechtigten verbunden.

In der Folge hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 566/94 (ÖJZ LSK 1995/29) diese jüngere Judikatur bestätigt und die dargelegte Rechtsmeinung Eypeltauers abgelehnt; es sei nicht nachzuvollziehen, warum entgegen der in § 1494 ABGB normierten zweijährigen Frist die sechsmonatige Frist gemäß §§ 933, 1097 ABGB Anwendung finden sollte. Auch in der Entscheidung 4 Ob 2326/96d (= immolex 1997, 105) wurde ausgesprochen, dass die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist auch zu Gunsten des ruhenden Nachlasses anzuwenden seien.

Dass § 1494 ABGB auch auf den unvertretenen Nachlass angewendet werden könne, wird auch in der Entscheidung SZ 70/273 ausgeführt, ohne dass das aber auf die Entscheidung einen Einfluss haben könnte, weil nach dem IPRG deutsches Recht anzuwenden war.

In der Folge hat Graf (Wider die Anwendung des § 1494 ABGB auf den unvertretenen Nachlass!; JBl 1997, 562 ff) neuerlich gewichtige Bedenken gegen eine analoge Anwendung des § 1494 ABGB auf den unvertretenen ruhenden Nachlass angemeldet.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung 1 Ob

412/97p (= SZ 71/87 = EvBl 1998/177 = JBl 1999, 51 = immolex 1999, 10

= WoBl 1990, 236 [Graf]) neuerlich die bisher zitierte jüngere

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt und sich nicht veranlasst gesehen, in Kenntnis der Bedenken Grafs (aaO) von seiner bisherigen Judikaturlinie abzuweichen. Dabei wurde aber ausgesprochen, dass es dem Schutzzweck des Gesetzes nicht enspräche, dem ruhenden Nachlass nach Wegfall des Hinderungsgrundes in jedem Fall eine Frist von zwei Jahren zur Verfolgung seiner Interessen zu eröffnen. Es sei vielmehr jeweils im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, welche Zeit der neue bestellte gesetzliche Vertreter zumutbarer Weise benötige, um sich mit seiner Aufgabe vertraut zu machen, und entsprechende Schritte zu unternehmen. Die (in § 1494 ABGB vorgesehene) Zweijahresfrist sei als absolute Grenze einzuziehen, die jedoch nur in außergewöhnlich komplexen oder sonst komplizierten Fällen zuzubilligen sein werde. Als allgemeine Richtschnur könne wegen des aus der kurzen gesetzlichen Frist hervorleuchtenden schützenswerten Interesses des Vertragspartners wohl eine Frist von sechs Monaten angenommen werden, die indes wohl insbesondere dann nicht ausgeschöpft werden dürfe, wenn der gesetzliche Vertreter schon früher mit der Angelegenheit befasst gewesen sei und daher wenigstens in groben Zügen als informiert angesehen werden könne.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Oberste Gerichtshof zunächst grundsätzlich weiterhin eine "vorsichtige" Analogie der Anwendbarkeit des § 1494 ABGB auch auf den ruhenden Nachlass bejaht.

Selbst wenn man von der für den ruhenden Nachlass strengeren Ansicht der zuletzt referierten Entscheidung ausgeht, ist die Klageforderung im vorigen Fall nicht verjährt. Die Klage wurde am 12. 8. 1997 beim Erstgericht eingebracht. Der Verlassenschaftskurator war zuvor am 28. 10. 1996 bestellt worden. Er erstattete am 11. 6. 1997 beim Verlassenschaftsgericht den Bericht, wonach er zunächst verschiedene Schritte zur außergerichtlichen Bereinigung der Angelegenheit gesetzt hatte und am 15. 4. 1997 von der beklagten Partei die Nachricht erhalten habe, wonach diese eine außergerichtliche Erledigung der Angelegenheiten ablehne. Gleichzeitig beantragte er die Genehmigung der verlassenschaftsbehördlichen Bewilligung zur Klageführung, welche am 18. 6. 1997, zugestellt am 26. 6. 1997, erteilt wurde. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wurde die Klage auch innerhalb angemessener Frist nach Bestellung des Kurators eingebracht. Der Verjährungseinwand ist daher unberechtigt.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.