JudikaturJustizRS0110024

RS0110024 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1999

Die analoge Anwendung des § 1494 ABGB ist auch in jenen Fällen geboten, in denen der Vermieter mangels gesetzlicher Vertretung seine Rechte aus dem Zeitablauf eines befristeten Bestandverhältnisses nicht wahrnehmen kann.

Die Zweijahresfrist des letzten Satzes des § 1494 ABGB bedarf jedoch im Falle der Anwendung auf die ruhende Verlassenschaft insoweit einer teleologischen Reduktion, als jeweils im Einzelfall abzuwägen ist, welche Zeit der nun bestellte gesetzliche Vertreter zumutbarerweise benötigte, um die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Die Zweijahresfrist ist dabei absolute Obergrenze, als allgemeine Richtschnur wird eine Frist von sechs Monaten angenommen werden können.

Entscheidungen
2