JudikaturJustizRS0043356

RS0043356 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2019

Mit der Rechtsrüge können tatsächliche Feststellungen nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (RZ 1967,105).

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