JudikaturJustiz2Ob2388/96g

2Ob2388/96g – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. November 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** International Inc., *****vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** GesmbH, ***** vertreten durch Brunbauer, Temmer Todt, Rechtsanwälte in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf seiten der beklagten Partei 1.) Barbara R*****, Firmengesellschafterin, ***** 2.) Janusz Lisowski, Firmengesellschafter, ***** beide vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, infolge Rekurses der Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. September 1996, GZ 4 R 149/96b, 150/96z-49, womit die Beschlüsse des Handelsgerichtes Wien vom 13. November 1995, GZ 10 Cg 256/94s-28 und vom 7. Dezember 1995, GZ 10 Cg 256/94s-32, abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt mit Klage vom 16.10.1991 die Feststellung, daß der am 3.10.1991 vom Geschäftsführer der Beklagten erklärte Ausschluß der klagenden Gesellschafterin aus der Beklagten nichtig sei.

Die beklagte Partei bestritt die Aktivlegitimation, weil nicht die klagende Partei, sondern die Firma M***** Inc Gesellschafterin der beklagten Partei gewesen sei. Zu deren Vertretung sei der Klagevertreter nicht legitimiert.

Mit Schriftsatz vom 6.11.1995 (ON 27) erklärten die beiden Nebenintervenienten, dem Verfahren beizutreten, weil sie Gesellschafter der beklagten Partei seien. Zur Sicherung ihres Kostenersatzanspruches beantragten sie, der klagenden Partei eine Prozeßkostensicherheit von S 330.000 aufzuerlegen.

Das Erstgericht trug der klagenden Partei auf, binnen vier Wochen S 330.000 beim Rechnungsführer zu erlegen oder ihre Unfähigkeit zum Erlag eidlich zu bekräftigen. Mit weiterem Beschluß ergänzte das Erstgericht über Antrag der Nebenintervenientin diesen Beschluß dahin, daß der Klägerin eröffnet werde, im Falle des fruchtlosen Ablaufes der gesetzten vierwöchigen Frist werde die Klage auf Antrag der Nebenintervenienten vom Gerichthof zurückgenommen erklärt oder wenn der Antrag während des Rechtsmittelverfahrens gestellte werde das von der klagenden Partei erhobene Rechtsmittel als zurückgezogen angesehen werden würde.

Das Rekursgericht gab den dagegen erhobenen Rekursen der klagenden Partei Folge und wies die Anträge der Nebenintervenienten auf Erlag einer Prozeßkostensicherheit ab.

Der von den Nebenintervenienten gestellte Antrag sei verspätet.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Nebenintervenienten mit dem Antrag, das gesamte Verfahren ab Klagszustellung wegen mangelnder Prozeßvollmacht des Klagevertreters für nichtig zu erklären, hilfsweise die erstinstanzlichen Beschlüsse wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Zur Frage der mangelnden Prozeßvollmacht des Klagevertreters:

Die Rekurswerber behaupten - wie schon in ihrer gegen das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts erhobenen Berufung ON 40 - der Klagevertreter sei nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ der klagenden Partei bevollmächtigt. Es liege daher ein Mangel der Prozeßvollmacht vor. Dies sei in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen.

Auf diese Ausführungen ist aus folgenden Gründen nicht weiter einzugehen:

Nach § 30 Abs 2 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 ersetzt bei Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Notars die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß dem Rechtsanwalt grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet (vgl JAB 1337 BlgNR XV.GP 8). Dieses Vertrauen kann sich im allgemeinen auch darauf erstrecken, daß die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde (SZ 57/131). Nur bei konkreten Zweifeln, die sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät ergeben, ist vom Gericht zu prüfen, ob tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde. Bestehen aber solche nicht, hat eine Prüfung, ob tatsächlich Bevollmächtigung erteilt wurde, nicht zu erfolgen.

Da konkrete Bedenken, ob Prozeßvollmacht erteilt wurde nicht bestehen und die Frage der Aktivlegitimation und der wirksamen Bevollmächtigung im fortgesetzten Verfahren auf Grund der Ausführungen des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluß ohnehin zu prüfen ist, muß auf die weiteren Rekursausführungen nicht eingegangen werden.

Zum Antrag auf Erlag einer Prozeßkostensicherheit:

Nach § 59 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozeßkosten bei sonstigem Ausschluß in der ersten Tagsatzung und vor Einlassung in die Hauptsache zu stellen.

Dieser Antrag ist daher nur rechtzeitig, wenn er im Gerichtshofverfahren in der ersten Tagsatzung oder in der direkt aufgetragenen Klagebeantwortung gestellt wird. Der Antrag kann daher auch dann nicht mehr gestellt werden, wenn der Beklagte erst später von der Kautionspflicht erfährt (EvBl 1952/202). Maßgebend sind nämlich nur die objektiven, die Kautionspflicht des Klägers begründenden Tatsachen, nicht aber deren subjektive Kenntnis durch den Beklagten.

Der von den Nebenintervenienten anläßlich ihres Beitrittes (ON 27) gestellte Antrag auf Erlag einer Prozeßkostensicherheitsleistung durch die klagenden Parteien ist verspätet.

Der Nebenintervenient muß nach § 19 ZPO den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet. Er muß daher die Rechtslage, die bis zu seinem Eintritt im Prozeß entstanden ist, gegen sich gelten lassen (Fasching II, 222 und 231). Zum Zeitpunkt des Beitrittes der Nebenintervenienten und der gleichzeitig erfolgten Antragstellung auf Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozeßkosten hatte sich die beklagte Partei in den Rechtsstreit eingelassen und zuvor den Erlag einer aktorischen Kaution erwirkt.

Durch den erst nach diesem Zeitpunkt erfolgten Beitritt der Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei wird ihnen aber entgegen der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerber nicht das Recht eingeräumt, neuerlich einen Antrag auf Erlag einer aktorischen Kaution zur Sicherung ihrer Prozeßkosten zu stellen, weil sie, wie bereits ausgeführt, den Prozeß in der aktuellen Lage annehmen müssen. Die Zivilprozeßordnung gibt dem Nebenintervenienten zwar das Recht, einer Partei als "Streithelfer" in einem Prozeß beizustehen, beschränkt ihn aber gleichzeitig dahingehend, daß er die Prozeßlage, so wie sie in der Zeit seines Beitrittes vorliegt, hinnehmen muß. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wie sie der Revisionsrekurs vermeint, kann darin nicht ersehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.