RS0106086 – OGH Rechtssatz
RS0106086 – OGH Rechtssatz
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Der Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozeßkosten ist nur rechtzeitig, wenn er im Gerichtshofverfahren in der ersten Tagsatzung oder in der direkt aufgetragenen Klagebeantwortung gestellt wird. Ein von einem danach beitretenden Nebenintervenienten gestellter Antrag ist verspätet, da dieser den Rechtsstreit in der Lage annehmen muß, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet.